{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-08-05_1_StR_383_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-08-05","aktenzeichen":"1 StR 383/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_383/80 URTEIL\nrf.\n\nin der Strafsache\n\nden Geologen Dr. Hans H HB aus Sim.\n\ngeboren am EB 19.7 in KB (Alla),\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. August 1980, an der teilgenommen haben:\n\n_ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 5. Februar 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nDas Landgericht Kempten hat den Angeklagten wegen\nBestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung\nzu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf das\nStrafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nmit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren\nFalles der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn Unrecht und Verschulden hinter dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle an Intensität zurückbleiben.\nBei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als \"minder schwer\"\neinzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller äußeren\nund inneren Umstände angestellt werden, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen. Es genügt nicht, daß einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung\nergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der\nordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht, oder ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint (BGHSt 4, 8, 9; 26, 97, 99; BGH NJW 1960,\n1869; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303 und öfter;\nvgl. auch die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl.,\n§ 46 Rdn. 42).\n\n2. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung werden\ndiesen Anforderungen nicht gerecht. Die Strafkamner hat\neinmal den von ihr als ausschlaggebend angesehenen entlastenden Umstand nicht ausreichend mit Tatsachen belegt,\nzum anderen wesentliche belastende Gesichtspunkte nicht\nerkennbar in die Gesamtabwägung einbezogen.\n\na) Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß er sich in einer ihn bedrückenden \"inner-\n. dienstlichen Konfliktslage\" befunden habe, weil er in\nder Frage der Bebaubarkeit des dem Hotelier Ne sehörenden Grundstücks eine vom Gutachten Dr. U arweichende Meinung vertrat; der Angeklagte habe \"Unannehnlichkeiten\" befürchtet, wenn er sich der Auffassung des\nälteren, erfahrenen und angesehenen Amtskollegen auf Dauer\nwidersetzen würde (UA S. 7/8, 10, 20/22, 27/28, 30/33).\nArt und Ausmaß der erwarteten Unannehmlichkeiten werden\nJedoch nicht dargelegt und können auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erschlossen werden. Danach\nbesteht die Möglichkeit, daß sie sich - auch in der Vorstellung des Angeklagten - in einer bloßen Verstimmung\noder Entfremdung der Beteiligten erschöpft, somit allenfalls zu einer Folge geführt hätten, die im Berufsleben\nhäufig in Kauf genommen werden muß und allgemein ohne weiteres hingenommen wird. Die Gefahr von echten Nachteilen\nim dienstlichen Bereich lag schon deshalb fern, weil\nDr. U nicht Dienstvorgesetzter des Angeklagten war\nund die Gutachten des Bayerischen Geologischen Landesamts\ngrundsätzlich von der Unterschrift des Präsidenten der\nAnstalt gedeckt wurden. Die Position des Angeklagten war\nvielmehr offenbar ungefährdet und eher aussichtsreich.\nObwohl seine abweichende Auffassung seit Jahren bekannt\nwar, wurde er und nicht Dr. U nit der Anfertigung\n\n+7\n\ndes abschließenden Gutachtens beauftragt (UA S. 7, 30).\n\nErst wenige Tage vor der Tat hatte der Angeklagte die\nUrkunde über die Ernennung zum Regierungsrat auf Probe\nerhalten (UA S. 17, 26). Das Urteil stellt im übrigen auch\nnicht fest, daß es wegen der unterschiedlichen Beantwortung\nder zu begutachtenden Sachfrage zwischen Dr. U una dem\nAngeklagten bereits zu irgendwelchen Mißhelligkeiten gekommen war, die Befürchtungen für die Zukunft nahelegten.\nNach alledem ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer\nder von ihr angenommenen \"innerdienstlichen Konfliktslage\"\nein Gewicht beigemessen hat, das ihr bei weitem nicht zukam\nund das sie demnach auch bei erschöpfender Würdigung des\nSachverhalts und der daraus abzuleitenden Vorstellungen des\nAngeklagten zur Rechtfertigung eines minder schweren\n\nFalles als nicht ausreichend erachtet hätte.\n\nb) Die Feststellungen ergeben weiter, daß wesentlich\nbelastende Umstände nicht erkennbar in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen worden sind (vgl. UA S. 30/31).\nDas Landgericht erwägt zwar in diesem Zusammenhang kurz\nden erheblichen Umfang des auch in Bereicherungsabsicht\n(UA S. 23/24) angestrebten Vermögensvorteils (UA S. 31),\nsetzt sich aber weder mit dem Ausmaß der Pflichtverletzung\n(UA S. 27, 33) noch mit der durch das Handeln des Angeklagten herbeigeführten Gefährdung der Öffentlichkeit\n(UA S. 8, 18, 32) auseinander. Der Angeklagte war immerhin bereit, wider besseres Wissen ein inhaltlich falsches\nGutachten zu erstatten, von dem er annahm, daß es letztlich zu erheblichen Sach- oder gar Personenschäden führen\nkonnte, und dafür einen sehr hohen Lohn entgegenzunehmen.\n\nAuch hiernach hält die Annahme eines minder schweren Falles\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nPikart Loesdau Kuhn\n\nRiBGH Dr. Maul ist in\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nPikart Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-05/1-str-383-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-05/1-str-383-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.154060+00:00"}}