{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-29_1_StR_356_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-29","aktenzeichen":"1 StR 356/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 356/80 BESCHLUSS\nAn.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst KBEB aus\n\n\"ED, geboren am ED 1921 in SB, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mi3brauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 29. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 14. Februar 1980\n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht aufrecht erhalten\nwerden, weil gegen die Strafzumessungsgründe rechtliche Bedenken bestehen.\n\nDas Landgericht führt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Darlegung der \"allgemeinen\"\nStrafzumessungserwägungen aus, § 176 StGB sei als abstraktes\nGefährdungsdelikt konstruiert, bei dem eine konkrete Gefahr\nfür das Kindeswohl nicht zum Tatbestand gehöre. Die Strafkammer\nsei deshalb nicht davon ausgegangen, daß Elisabeth FW und\nUte MB durch die sexuellen Handlungen des Angeklagten einen\nseelischen Schaden erlitten hätten (UA S. 36, 37). Dennoch\nlastet die Strafkammer dem Angeklagten an, daß er nicht \"einsieht, den beteiligten Mädchen möglicherweise geschadet haben\nzu können\" (UA S. 42). Wenn die Mädchen durch die Handlungen\n\ndes Angeklagten keinen seelischen Schaden erlitten, ist es\nrechtsfehlerhaft, den Angeklagten härter zu bestrafen, weil\nihm die Einsicht fehlt, daß er unter Umständen Schaden angerichtet hat.\n\nEs ist zu besorgen, da3 diese fehlerhafte Argumentation sich\nauf alle Einzelstrafen ausgewirkt hat, die - mit Ausnahme der\nStrafe zım Fall III 2 - auffallend hoch bemessen sind. Deshalb\nmuß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung\nhat zur Folge, daß auch der an sich einwandfrei begründete Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben kann.\n\n“ Bei der neuen Strafzunessung wird besonderes Gewicht auch darau\nzu legen sein, daß die Taten in den Fällen III 2, 3 und 4 a sich\nähneln und daß der Angeklagte die Tat III 4 b (Vermittlung der\nElisabeth FD an van der Kg) beging, weil er verhindern\nwollte, daß seine voraufgegangenen Taten durch Vernehmung des\nMädchens aufgedeckt werden (UA Ss. 21).\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nUlsanmer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-29/1-str-356-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-29/1-str-356-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.891243+00:00"}}