{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-29_1_StR_326_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-29","aktenzeichen":"1 StR 326/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 326/80 URTEIL\n297\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Wolfgang M EB au: cam,\ngeboren am EEE 19.5 in ME, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: | u.a. -\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1980, an der teilgenommen haben?\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEED aus ME 215 Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der\ngemeinschaftlich begangenen Geldfälschung freigesprochen.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der\nAngeklagte nur an zwei Vorbereitungshandlungen mitgewirkt,\ndie für die spätere Tatausführung durch die Mitangeklagten\nReinhard und Marianne KB und den anderweitig verurteilten Andreas KrB nicht kausal gewesen sind. Er versuchte\nzunfichst, dem Zeugen Kr bei der als Vorarbeit zum Druck\nerforderlichen Filmherstellung von schwedischen 100-Kronen-Noten behilflich zu sein (UA S. 5); die Filme waren unbrauchbar, so daß KrD von der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten\nAbstand nahm (UA S. 5 a, 18). Zu einem späteren Zeitpunkt versuchten beide gemeinsam, eine Druckmaschine zusammenzusetzen und\ngangbar zu machen; die Maschine war jedoch irreparabel und konnte\nzum Drucken nicht mehr verwendet werden (UA S. 7, 19). In beiden\nFällen konnte die Strafkammer nicht feststellen, daß sich der\nAngeklagte \"zu irgendeiner Zeit\" (UA S. 17) auch an der Herstellung des Falschgelds beteiligen wollte und dies Kranicz\ngegenüber zu erkennen gab (UA S. 5, 7, 17, 19); er rechnete\nvielmehr nicht ernstlich damit, daß Kranicz die Tat durchführen\nwerde, zumal er ihn dazu nicht für fähig hielt (UA S. 19).\n\n2. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt (UA S. 18 - 20),\nrechtfertigt dieser Sachverhalt eine Verurteilung des Angeklagten nicht, weder unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlich\nbegangenen Geldfälschung (§§ 25 Abs. 2, 146 StGB), noch als\n\nBeihilfe zur Geldfälschung (§ 5 27, 146 StGB), Vorbereitung\nder Geldfälschung (§ 149 StGB), versuchte Beteiligung an\n\nder Geldfälschung (§ 30 StGB) oder Nichtanzeige der geplanten\nGeldfälschung (§ 138 StGB).\n\nDie Angriffe der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.\nWenn die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des § 30\nAbs. 2 StGB deshalb als erfüllt ansieht, weil bereits mit\nder Zusage der Filmherstellung der endgültige Entschluß zur\nGeldfälschung gefaßt und die für eine Verabredung notwendige\nWillenseinigung der Täter hergestellt worden sei, so setzt sie\nsich mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch. Die Verabredung eines Verbrechens erfordert den übereinstimmenden,\nerastlichen Willen der Beteiligten zur Begehung der Tat. Gerade\nin diesem Punkt hat die Strafkammer eine sichere Überzeugung\nnicht gewinnen können und daher zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen. Ihre tatsächlichen Feststellungen und die\nsorgfältige Beweiswürdigung sind frei von Rechtsfehlern und\ndeshalb für das Revisionsgericht bindend.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-29/1-str-326-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-29/1-str-326-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.873121+00:00"}}