{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-22_1_StR_253_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-22","aktenzeichen":"1 StR 253/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 80 URTEIL\n2} in der Strafsache\ngegen\n\nden Elektrotechniker Radivoje S gib\naus CE, geboren an EM 1925 in\nSCHE (Sugosiawien),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n43\n\n5\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt ER, \"ERED.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nW62\n- 3.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n18. Dezember 1979, soweit es den Angeklagten\nRadivoje Spiric betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBEER\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge förmlichen und sachlichen Rechts gegen den Strafausspruch.\n\n1. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft\nvertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf\ndie Aufklärungsrüge braucht deshalb nicht eingegangen zu\nwerden; die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, in der\nneuen Hauptverhandlung die ihr erforderlich erscheinende\nAufklärung durch entsprechende Anträge zu betreiben.\n\n-h-\n\n2. Der Umfang der Lohnsteuerhinterziehung ist bisher\nnicht einwandfrei festgestellt.\n\nDie geschuldete Lohnsteuer wird dadurch errechnet,\ndaß der Steuersatz von 22 % auf den Lohnanteil angewendet wird (UA S. 33). Als Lohnanteil sieht das Urteil jedoch möglicherweise nur die Summe an, die der Angeklagte\ntatsächlich an seine Arbeiter gezahlt hat; das wäre der\nNettolohn, weil eine Lohnsteuer nicht abgezogen worden\nwar. Der Steuersatz müßte aber auf den Bruttolohn bezogen werden. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon\naus, daß es auf die \"Errechnung des durchschnittlich zu\nversteuernden Bruttomonatsverdienstes\" ankommt; die folgenden Erwägungen (UA S. 29) finden jedoch in der Schlußberechnung (UA S. 33) keinen Niederschlag.\n\nHiernach ist nicht völlig auszuschließen, daß die Feststellung des Betrages der hinterzogenen Lohnsteuer von\n245.526,- DM durch einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nEs mag zweifelhaft sein, ob sich durch eine andere Berechnung das Ergebnis entscheidend ändert. Das Landgericht\nist, da Lohnlisten und andere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen (UA S. 23), weitgehend auf Hochrechnungen und\nSchätzungen angewiesen (vgl. UA S. 28). Indessen kann der\nSenat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß ein höherer\nBetrag der hinterzogenen Lohnsteuer festgestellt und deshalb eine höhere Einzelstrafe verhängt wird; die Strafkanmer hat auch die Höhe des Schadens als maßgebend für die\nStrafbemessung angesehen (UA S. 38).\n\nEA\n-5.\n\n3. Das Landgericht hat, wie aus der bisherigen Strafbemessung ersichtlich, die Lohnsteuerhinterziehung als\ndas gewichtigere Vergehen angesehen und die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten\nals Einsatzstrafe bestimmt. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß der Tatrichter die Strafe für die Umsatzsteuerhinterziehung (ein Jahr Freiheitsstrafe) in ein bestimmtes Verhältnis hierzu gesetzt sehen wollte. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag der Revision den gesamten\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nKuhn - Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-22/1-str-253-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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