{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-15_1_StR_286_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-15","aktenzeichen":"1 StR 286/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 286/80 URTEIL\n\nco m 83\n/S.1P7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerverwalter Herbert HB au aim.\ngeboren am ED 1950 in 1 / Söhnen,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nHM\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nBra\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (Bm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, «di,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 9. Januar 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nFa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n4. Die Auffassung der Revision, die vor dem 11. August 1973 begangenen Teilakte des fortgesetzten Vergehens\ndes Mißbrauchs von Schutzbefohlenen seien verjährt, trifft\nnicht zu. Bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die\nVerjährung erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes\n(BGHSt 24, 218, 220). Nach den vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen endete die fortgesetzte Tat erst am 19. September 1976, als das Tatopfer 18 Jahre alt geworden ist.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nfortgesetzten Mißbrauchs von Schutzbefohlenen. Sie reichen\nentgegen der Ansicht der Revision auch für die Annahme\neines Mißbrauchs der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aus\n(vgl. hierzu BGHSt 28, 365, 367). Der Angeklagte nahm im\nFamilienverbund eine dem Ehemann und Vater ähnliche Stellung ein; von der Mutter wurden die Kinder, auch das Tatopfer angehalten, den Angeklagten als Vater anzunehmen\n(UA S. 8). Er kümmerte sich um die Erziehung der Kinder,\n„erteilte Gebote, Verbote und Erlaubnisse, insbesondere\nwas den Ausgang und Umgang der beiden Mädchen betraf\",\ngelegentlich auch gegen den Willen der Mutter (UA S. 8).\nDas Mädchen hatte während des gesamten Tatzeitraums\nAngst vor dem Angeklagten (UA S. 9). Diese Umstände\n\nder Abhängigkeit kannte der Angeklagte; er nutzte sie bewußt zu den sexuellen Handlungen aus (UA S. 9, 15) und\nkam infolge dieser Abhängigkeit zum Erfolg. Die Initiative zur Tat ging nicht vom schutzbefohlenen Tatopfer, sondern allein vom Angeklagten aus (UA S. 15). Bei dieser\nSach- und Rechtslage ist der Schuldspruch nach § 174\n\nAbs, 1 Nr. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nUnerheblich ist, daß das Mädchen die sexuellen Handlungen\ndes Angeklagten auch deshalb erduldet hat, weil es das\nVerhältnis des Angeklagten zur „Mutter, die dem Angeklagten vertraute und sehr darauf bedacht war, intakte Familienverhältnisse zu haben, nicht zerstören wollte\" (UA S. 9).\n\n3, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nLoesdau Herdegen Kuhn\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-15/1-str-286-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-15/1-str-286-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.573010+00:00"}}