{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-11_1_StR_85_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"1 StR 85/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Anwendung des § 151 StGB auf die Fälschung von\nAktien.","text_plain":"174\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 151 Nr. 2\n\nZur Anwendung des § 151 StGB auf die Fälschung von\nAktien.\n\nBGH, Urt. v. 28. April 1981 - 1 StR 85/81 - LG München II\n\nL/\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 85/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsingenieur Günter H EEE aus\nFa, geboren am WumEEEEED 1928 in ZUM,\n\nden Immobilienmakler Alois S\naus SEE, geboren am 1931 in MOD,\n\nden Kanalbauer Karl Cm aus SCHEEEEB, geboren\nam GEB 1935 in Me, zur Zeit in Haft,\n\nden Baukaufmann Anton aus Te ,\n\nK ED\ngeboren am EEE 1916 in BEE, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nCZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28, April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EP in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WER aus MEER\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\nRechtsanwalt WEEEEEEEED aus MEN\nals Verteidiger des Angeklagten Ka,\nJustizhauptsekretärin ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 11. Juli 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nc?\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten hatten bei einer Druckerei \"Aktien\"\nherstellen lassen, die auf zwei nicht bestehende Aktiengesellschaften lauteten. Die Fälschungen sollten als echt\nverkauft werden.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung bestraft. Mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die\nStaatsanwaltschaft Verurteilung wegen Wertpapierfälschung\n(§ 151 StGB). Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n§§ 151 StGB stellt eine Reihe von Wertpapieren, was\nihre Fälschung anlangt, dem Gelde gleich; hierzu gehören\nauch Aktien. Die Bestimmung beruht auf der \"Überlegung,\ndaß es gewisse Wertpapiere gibt, die im Geschäftsverkehr\nwegen ihres massenhaften Vorkommens und ihrer damit zusammenhängenden, dem Papiergeld ähnlichen tatsächlichen\nAusstattung besonderes Vertrauen genießen und deshalb zu\neiner gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung\nverleiten\" (BT-Drucks. 7/550 S. 229). Indes sollen nicht\nalle in § 151 StGB aufgeführten Papiere ohne weiteres\ndem Gelde gleichgeachtet werden. Der besondere - über\n§ 267 StGB hinausgehende - strafrechtliche Schutz wird\nihnen vielmehr nur zuteil, \"wenn sie durch Druck und\nPapierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind\".\nDas Landgericht entnimmt dieser einschränkenden Bestinmung, § 151 StGB greife nur ein, wenn die Fälschung ein\ntatsächlich bestehendes Originalpapier zum Vorbild hat;\ngleicher Auffassung ist das Oberlandesgericht München\n\nin dem (im anhängigen Verfahren ergangenen) Beschluß\nvom 24. Januar 1980.\n\nDieser Rechtsmeinung liegt zugrunde, nur ein tatsächlich bestehendes Wertpapier könne daraufhin überprüft werden, ob es nach Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert ist.\n\n§ 151 StGB in der heutigen Fassung ist durch Art. 19\nNr. 59 EGStGB eingefügt worden. Vorläufer war - wesentlich\nanders gestaltet - § 149 StGB. Dessen Änderung war schon\nvon der Großen Strafrechtskommission 1958 erörtert und\nvorgeschlagen worden, damals mit der Fassung: \"Folgende\ninländische und ausländische Wertpapiere, die auf einen\nzur Ausgabe berechtigten Aussteller lauten, stehen dem\nGelde gleich .... Nr. 3 Aktien .... Nr. 7 Reiseschecks\"\n(Niederschriften über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission, 6. Bd. S. 220/221, 375).\n\nDie heutige Fassung beruht auf dem Vorschlag des\nBundesjustizministeriums (vgl. Niederschrift über die\n12. Tagung der Länderkommission für die Große Strafrechtsreform vom 17. bis 21. April 1961, S. 53 bis 74 sowie\nNiederschrift über die Sitzung vom 8. bis 12. Januar\n1962, S. 3 bis 17). Eindeutigen Aufschluß, wie die Einschränkung in § 151 Abs. 1 Satz 1 StGB verstanden werden\nwill, geben diese Materialien nicht.\n\nDer Wortlaut des Gesetzes legt nahe, das Erfordernis der besonderen Ausstattung (zunächst) auf das echte\n- zu fälschende - Wertpapier zu beziehen (so auch Dreher/\nTröndle, StGB 40. Aufl. § 151 Rdn. 2; Schönke/Schröder/\nStree, StGB 20. Aufl., § 151 Rdn. 2; LK-Herdegen, StGB,\n\nce?\n\n10. Aufl., § 151 Rdn. 1). Dem entspricht die Begründung\nder Vorschrift: *.... setzt Abs. 1 voraus, daß das\neinzelne Papier durch Druck und Papierart\ngegen Nachahmung besonders gesichert ist\" (BT-Drucks.\n7/550 S. 231). Diese Auslegung hat Sinn; es ist das Anliegen des (berechtigten) Ausstellers, die von ihm ausgegebenen Papiere möglichst fälschungssicher zu gestalten.\nZiel des Fälschers ist dagegen, das Falsifikat so auszustatten, daß es den Eindruck eines echten Papiers erweckt,\nnicht, das Falsifikat seinerseits gegen Nachahmung zu\nsichern.\n\nIndes erschöpft sich darin die Bedeutung der einschränkenden Bestimmung nicht; es genügt - ist andererseits aber auch erforderlich -, daß das Falsifikat, ohne\nein echtes Vorbild zu haben, den Erfordernissen des Wertpapierdrucks entsprechend hergestellt wird, also mit besonderer Ausstattung nach Druck und Papierart (so Blei,\nStrafrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl., S. 293; Schönke/\nSchröder/Stree aa0 Rdn. 9). In diese Richtung deutet\ndie in der Gesetzesbegründung vorkommende Formulierung,\nwonach nur solche Fälschungen hier erfaßt werden sollen,\ndie \"sowohl nach ihrer Gefährlichkeit für das Wirtschaftsleben als uch nach der Art ihrer\nAusführung\" der Geldfälschung gleichwertig sind\n(BT-Drucks. aa0). Die \"Art der Ausführung\" der Fälschung\nbezieht - gleichsam als Spiegelbild - die besonderen Merkmale des echten Wertpapiers in die Qualität des Falsifikats\nein; nur wer das besonders gesicherte Wertpapier auch und\ngerade in den Eigenschaften nachmacht, die die besondere\nSicherung ausmachen, kann nach § 151 StGB strafbar sein.\nDie (gegenüber § 267 StGB) erhöhte Strafdrohung des § 151\nStGB soll nur den treffen, der nicht nur Urkunden beson-\n\nderer Qualität fälscht, sondern bei deren Fälschung auf\nkriminell besonders intensive und gefährliche Art vorgeht.\n\nIm vorliegenden Fall erfüllten die von den Angeklagten hergestellten \"Aktien\" weder nach Druck noch nach\nPapierart die von echten Aktien zu verlangenden Voraussetzungen. Die Fälschungen sahen zwar echten Aktien\n\"täuschend ähnlich\" (UA S. 42), waren aber nicht aus Wasserzeichenpapier, sondern aus einer in dem Druckereibetrieb vorrätigen, qualitätsmäßig hochstehenden Papiersorte hergestellt und im Offsetverfahren zweifarbig bedruckt (UA S. 26). Das genügte den Anforderungen von\n§ 151 StGB nicht, zumal diese Bestimmung schon dann entfällt, wenn Druck oder Papierart nicht den besonderen Bedingungen der Nachahmungssicherheit entspricht (vgl.\nSchönke/Schröder/Stree aa0 Rdn. 2; LK-Herdegen aa0).\n\nAuch versuchte Wertpapierfälschung liegt nicht vor.\nDer Vorsatz der Angeklagten beschränkte sich darauf, es\nsolle \"gutes Papier\" verwendet werden, die \"Aktien\"\nsollten \"gut ausschauen\". Hinsichtlich einer besonderen\nDruckart wurden keine Anweisungen gegeben (UA S. 25).\n\nDa eine Verurteilung nach § 151 StGB schon aus den\ngenannten Gründen ausscheidet, braucht nicht entschieden\nzu werden, ob bei fälschlicher Herstellung von Aktien,\nwas die Existenz des angeblichen Ausstellers angeht,\ngleiches gilt wie bei fälschlicher Herstellung von Reiseschecks (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 1 StR 798/80).\n\nc?\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist nach alledem\nzu verwerfen. Es bleibt bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB); sie ist rechtsfehlerfrei erfolgt.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/1-str-85-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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