{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-08_1_StR_828_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"1 StR 828/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 828/79 BESCHLUSS\n07.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Erich F u» aus NEED,\ngeboren am EEEB 1925 in ze,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 1979\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall I 6 der Urteilsgründe (Fall @@BD) wegen Meineids verurteilt ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\n3. im Maßregelausspruch (Berufsverbot).\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nWürzburg zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung im Fall I 6 des 3. Abschnitts der Urteilsgründe kann wegen eines Verfahrensfehlers nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:\n\n„Die Revision trägt zutreffend vor, daß die Eheleute\nRudolf und Elfriede w@ :ı: Zeugen vernommen worden\n\nsind, ohne daß der Vorsitzende sie gemäß § 52 Abs. 3\nStPO belehrt hat. Diese Belehrung wäre im Tatkomplex\n\"gB\" notwendig gewesen, weil insoweit die beiden Zeugen und der Angeklagte WB in einem früheren genmeinsamen Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigte waren.\n\nDie Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte durch Verfügung vom 7. September 1971 das\nErmittlungsverfahren 25 Js 732/71 gegen Rechtsanwalt\nFreitag wegen Meineids im Tatkomplex 'g eingeleitet und es zugleich mit dem Verfahren 25 Js 511/71\n\ngegen die Eheleute EB, «die Eheleute @B u.a. verbunden (HA V 3 Bl. 692). In dem zuletzt genannten Verfahren wurde den Eheleuten @8 u.a. zur Last gelegt,\n\nbei ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in dem Strafverfahren gegen Reinhold en wegen Beleidigung\n\n(2 Cs 758/70) - Fall DB - an 16. bzw. 25. Februar\n\n1971 Meineide geleistet zu haben. Elfriede @&B Hatte\n\nin ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am\n\n5. Oktober 1972 den Meineid im Fall (BD gestanden\n\n(BWA I.5 Bl. 193) und das Geständnis am 12. Oktober 1972\nvor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Fürth wiederholt (BWA 1.5 Bl. 202). In demselben Ermittlungsverfahren wurde der Angeklagte I) von dem ermittelnden\nStaatsanwalt am 12. Dezember 1972 zum Tatkomplex \"BD\"\nals Beschuldigter vernommen (HA Bd. V 3 Bl. 969-972).\nErst im Januar 1973 wurde das Verfahren gegen I)\nabgetrennt (25 Js 61/73). Deshalb bestand zuvor wegen\ndesselben Tatgeschehens (Falschaussagen in der Strafsache\n2 Cs 758/70) bis Januar 1973 eine prozessuale Gemeinsamkeit. Zwar fehlte in dem Ermittlungsverfahren 25 Js\n511/71 eine Verfügung, daß sich das Verfahren - soweit\n\nes Rechtsanwalt betrifft - auch auf den Vorwurf erstrecke, - im Fall \"BB\" vor dem\nAmtsgericht Nürnberg falsch ausgesagt. Dies steht der\nprozessualen Gemeinsamkeit jedoch nicht entgegen, weil\nGE an 12. Dezember 1972 nach Belehrung zu diesen\nTatkomplex als Beschuldigter staatsanwaltschaftlich\nvernommen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist\ndas Verfahren 25 Js 511/71 bezüglich WW auch auf\nden o.a. Tatvorwurf erstreckt worden. Einer förmlichen\nEintragung in den Akten oder im Register bedurfte es\ndazu nicht. Die Eheleute EB sind u.a. wegen Meineids\nim Fall \"(p\" rechtskräftig verurteilt worden.\n\nDie aufgezeigte Verfahrenslage begründete für die Eheleute ®&., die in der vorliegenden Strafsache als Zeugen (vgl. BGHSt 10, 8, 11) vernommen worden sind, jeweils wechselseitig in bezug auf ihren Ehepartner und\nin der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten «>\nEB ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3\nStPO,\n\nDenn wenn für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden\neinheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses\nVerfahrens \"prozessuale Gemeinsamkeit\" in dem Sinne\nbesteht, daß sie in bezug auf das gleiche historische\nEreignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise\n\n(BGH NJW 1974, 758) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt\nsich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejJenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen,\nals \"Beschuldigte\" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind (BGH MDR 1979, 952, 953). Dies gilt auch,\n\nwenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt,\nsich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichen strafrechtlichen\nVorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW\n1974, 758; BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979,\n952, 953; BGH NJW 1980, 67; RGSt 27, 270, 272; 32, 72,\n73; 33, 350, 351). Infolgedessen spielt es für den\nFortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem\nUmfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter)\nals Zeuge aussagen soll, abgetrennt, eingestellt oder\nrechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH bei Holtz,\nMDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; Kleinknecht,\nStPO 34. Aufl., § 52 Ränr. 7).\n\nDer Beschwerdeführer kann die unterbliebene Belehrung\nder Zeugen Rudolf und Elfriede & als vom Verfahrensverstoß (Mit-) Betroffener rügen (BGHSt 7, 194, 196;\n27, 139, 141). Die Rüge muß zur Aufhebung der Verurteilung im Fall I. 6 der Urteilsgründe führen, weil\ndie Verurteilung in diesem Fall ganz wesentlich auf\nden Angaben der Zeugen Rudolf und Elfriede | beruht\n(UA S. 132 £, 140 £).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nDie Aufhebung hat zur Folge, daß auch der Gesanmtstrafenund Maßregelausspruch aufgehoben werden müssen. Bei etwaiger\nneuer Verurteilung im Fall I 6 werden die Voraussetzungen\neines minder schweren Falles besonders zu erwägen sein.\n\nBei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird insbesondere auf\ndie Gleichartigkeit der Delikte und auf das lange Zurückliegen der Straftaten zu achten sein.\n\nDie weitergehenden Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Zur Rüge der Verletzung des § 52\nAbs. 3 StPU ist noch zu bemerken, daß mangels prozessualer\nGemeinsamkeit im Fall ED / EEE keine Verpflichtung\nbestand, den Zeugen Günter WM nach § 52 Abs. 3 Satz 1\nStPO zu belehren. Die Schriftsätze der Verteidigung vom\n31. Juli 1979, vom 15., 17., 25., 26., 27. März, vom 1.,\n17. April, 5., 14., 20. Mai, vom 3., 18. Juni 1980 und\ndie dazu überreichten Anlagen haben vorgelegen und sind\nberücksichtigt.\n\nPikart Woesner Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/1-str-828-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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