{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-08_1_StR_317_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"1 StR 317/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nj str 37/0 BESCHLUSS\nm,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbaumechaniker Klaus S ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am 1953 in\n\nFO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Klaus SD\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 15. Februar 1980, auch soweit es die frühere\nMitangeklagte Elisabeth Sg betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht,\ndaß das Landgericht in seiner neuen Entscheidung vom\n13. Februar 1980, in der es die Erwägungen zu dem durch\nSenatsbeschluß vom 9. Oktober 1979 aufgehobenen Strafausspruch des Urteils vom 5. März 1979 weitgehend wörtlich wiederholt, den vom Senat gegebenen Hinweisen auf\nLücken in der Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausreichend Rechnung\ngetragen hat.\n\nHinsichtlich der Notlage, in der sich der Angeklagte\nund seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte Elisabeth\nSCHW, befanden, geht das Landgericht wohl davon aus,\ndaß diese Notlage selbstverschuldet war. Doch fehlt hier\n\ninsoweit eine Auseinandersetzung mit der Einlassung der\nAngeklagten, hinsichtlich des Arbeitslosengeldes habe wegen selbstverschuldeten Arbeitsplatzverlustes eine vierwöchige Sperre bestanden; ebensowenig setzt sich das Urteil mit der Behauptung der Angeklagten auseinander, sie\nhätten geglaubt, keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse gehabt zu haben. Auch wenn davon auszugehen sein\ndürfte, daß Ansprüche auf Krankenkassenleistungen, zumindest aber auf Sozialhilfe bestanden haben, fehlt damit eine ausreichende Erörterung der Frage, warum die\nAngeklagten diese Leistungen nicht In Anspruch nahmen,\n\num insbesondere ärztliche Hilfe für ihr Kind zu erlangen.\nDie Gleichgültigkeit und Abgestumpftheit, die nach den\ngetroffenen Feststellungen ihr Verhalten kennzeichnet,\nist insoweit nur eine vordergründige Erklärung; je nach\nden Ursachen dieses Verhaltens - Unwissenheit, Unbeholfenheit oder Beiseiteschieben der bestehenden Pflichten\nund bewußte Vernachlässigung der bestehenden Hilfsmöglichkeiten wegen vorrangiger anderer Interessen wie etwa Caststättenbesuchen - kann diese Abgestumpftheit und\nGleichgültigkeit sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der\nAngeklagten auswirken. Auch darauf geht das Landgericht\nnicht ausreichend ein. Der Hinweis, von einer tBehördenscheu\" der Angeklagten könne keine Rede sein, weil Elisabeth SEM die Mühe auf sich genommen habe, eine\nGaststättenkonzession zu erhalten, berücksichtigt nicht,\ndaß treibende Kraft dafür der griechische Gastwirt Di\nwar, für den Frau SED nur als Strohmann auftrat\n\n(UA S. 10).\n\nEbenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, daß die\nAngeklagten Pflege und Ernährung ihres Kindes zwar völlig\n\nunzureichend gehandhabt, daß sie aber doch bis zum Tage\nvor dem Tod jedenfalls regelmäßig Versuche unternommen\nhaben, dem Kind die erforderliche Nahrung zuzuführen.\n‚Auch insoweit könnten Ungeschicklichkeit und Unerfahrenheit der Angeklagten sich als mitursächlich für die unzulängliche Erfüllung ihrer Pflichten ausgewirkt haben;\ndabei wird näher zu erörtern sein, daß Elisabeth Sg,\num der finanziellen Notlage abzuhelfen, ab 1. Februar 1978\nArbeit aufgenommen hatte, so daß die Betreuung des Kindes\nseither dem darin vermutlich besonders unerfahrenen Angeklagten übertragen war.\n\nSchließlich hat das Landgericht die festgestellte\nTatsache, daß die Angeklagten - fahrlässig - den gefährlichen Zustand des Säuglings nicht erkannten und daran\nglaubten, er werde sich wieder erholen, nicht ausreichend\ngewürdigt, da es auf den Grad der fahrlässigen Fehleinschätzung der Tatfolgen, der die Angeklagten unterlagen\nund dem entscheidendes Gewicht für die Strafzumessung\nzukommt, nicht näher eingeht.\n\n-5-\n\nGemäß § 357 StPO war die erneute Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs auf die frühere Mitangeklagte Elisabeth ss\nzu erstrecken, die ihre Revision mit Schreiben vom 9. Ju-\n\nni 1980 zurückgenommen hat.\n\nPikart Woesner Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/1-str-317-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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