{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-08_1_StR_314_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"1 StR 314/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 314/80 URTEIL\n8.3\n\nin der Strafsache\n\nden Kaufmann Karl KB aus vu,\ngeboren am EEE 1935 in Lil /Schiesien,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nYG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Juli 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (EE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin > |\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n5. Dezember 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig\nbegangenen Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts und führt im wesentlichen aus: Die Vollstreckung der verhängten Strafe sei\ngemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung\ngeboten. Das Landgericht habe weder den Umfang der Tat\nund die von ihr für die Volkswirtschaft ausgehenden Gefahren, noch den bei Wirtschaftsdelikten besonders bedeutsamen Gesichtspunkt der Generalprävention ausreichend\nberücksichtigt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. |\n\nGemäß § 56 Abs. 3 StGB wird die Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten dann nicht\nzur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der\nRechtsordnung sie gebietet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Fall,\nwenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf\nschwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das\nallgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich\nerscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in\ndie Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der\nRechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern\nkönnte (BGHSt 24, 4O, 46; 24, 64, 66).\n\nDie Strafkammer ist sich dieser Voraussetzungen bewußt gewesen (UA S. 16). Sie hat ausdrücklich geprüft, ob\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nverhängten Freiheitsstrafe gebietet, und die für diese\nEntscheidung erforderliche Gesamtwürdigung aller Tat und\nTäter kennzeichnenden Umstände vorgenommen. Dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist zu entnehmen, daß auch\ndie von der Revision vermißten Umstände bewertet und in\ndie Gesamtwürdigung einbezogen worden sind. Wenn die\nStrafkammer schließlich doch angesichts der \"besonderen\nFallgestaltung\" die Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB verneint, insbesondere weil der Angeklagte innerhalb des\nSchmuggelringes nur eine untergeordnete Rolle gespielt\nhat, dann ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich, zumal\ndas Landgericht an anderer Stelle darauf verwiesen hat,\ndaß der Angeklagte wegen seiner äußerst angespannten\nFinanzen der Versuchung erlegen ist und aus der Tat\nselbst nur einen verhältnismäßig geringen Nutzen gezogen hat. Die vom Tatrichter vollzogene Abwägung aller\ntat- und täterbezogenen Umstände 1äßt die Besorgnis,\ndaß die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden würde, als nicht begründet erscheinen.\n\nFr\n\n-5.\n\nDie von der Revision angeführte Entscheidung BGH JZ 1975,\n183, 185 betrifft einen anderen Fall.\n\nPikart Woesner\nMaul Schikora\n\nUlsaner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/1-str-314-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/1-str-314-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.269762+00:00"}}