{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-08_1_StR_283_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-08","aktenzeichen":"1 StR 283/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_283/80 BESCHLUSS\ndr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚den Bürgermeister und Kraftfahrer Sitki B >\n\naus K@P (Türkei), dort geboren am EB 1942, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefthrers\nam 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Februar: 1980\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet,\nist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nZu Recht sieht der Beschwerdeführer einen Fall unzulässiger Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen als gegeben an (§ 46 Abs. 3 StGB). Das Landgericht hat strafschärfend auch die Gewinnabsicht des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22/23). Diese ist jedoch subjektives Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf deshalb bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden\n(BGH MDR 1980, 412). Anhaltspunkte für ein besonders ver-\n\nwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich\nübersteigendes Gewinnstreben sind den Feststellungen des\nTatrichters nicht zu entnehmen.\n\nDie verhängte Freiheitsstrafe kann deshalb nicht\nbestehenbleiben. Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs\numfaßt auch die Einziehungsanaordnung; hierüber muß ebenfalls neu entschieden werden.\n\nPikart Woesner Ulsanmer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/1-str-283-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-08/1-str-283-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.253334+00:00"}}