{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-01_1_StR_304_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-01","aktenzeichen":"1 StR 304/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 304/80 BESCHLUSS\n7}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mohamad NED ,‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren 1930 in KB (Afghanistan), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n8. Januar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründes\n\nI. Aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nvom 14. Mai 1980 dargelegten Gründen greifen die Verfahrensrügen des Angeklagten nicht durch und hat die Sachbeschwerde keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\n\nII. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat kann\njedoch keinen Bestand haben.\n\n1, Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte den Verkauf ausschließlich seines Gewinns wegen\nbetrieben habe (UA S. 16). Der Gesichtspunkt des Strebens\nnach Gewinn taucht auch in der Formulierung auf, die besagt, daß der Angeklagte \"an dem Geschäft sicherlich gut\nverdient\" hätte (UA aa0). Dieses Streben hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berticksichtigt. Es\nliegt aber kein Strafschärfungsgrund darin, daß der Täter\nbeim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gewinn erzielen\nwill (BCH, Urt. vom 30. Januar 1980 - 3 StR 471/79 - m.w.N.).\nEs würde zwar nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, ein\nbesonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen\ndeutlich übersteigendes Gewinnstreben, das sich als Profitgier bezeichnen ließe, strafschärfend zu berücksichtigen\n(BGH aa0). Ein Handeln des Angeklagten aus Profitgier ist\naber nicht festgestellt.\n\n2. Die Einziehungsanordnung muß so gefaßt sein,\ndaß bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten\nKlarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt\n8, 205, 211/212; 9, 88, 89; BGH, Beschl. vom 22. Februar\n1978 - 4 StR 60/78). In einem Fall, wie er Gegenstand\ndes Verfahrens ist, ist die Angabe der Betäubungsmittelmenge erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1978\n\n- 4 StR 60/78 - und vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78).\nDie Einziehungsanordnung des angefochtenen Urteils gibt\ndarüber keinen Aufschluß,\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-01/1-str-304-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-01/1-str-304-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.113672+00:00"}}