{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-01_1_StR_265_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-01","aktenzeichen":"1 StR 265/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_265/80 BESCHLUSS\nA}.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Peter HdB ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am GEB 1957 in He, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: BED u.a. -\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 1. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten HP wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n31. Januar 1980, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten Hgp, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\nDer Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehenbleiben.\nDer Generalbundesanwalt führt dazu aus:\n\n„Aus den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht zu\nentnehmen, ob der Verletzte die geschuldeten 30,-- DM,\nwie er behauptet hat, dem Zeugen EB gegeben hat\noder nicht. Wenn dies nicht zu klären war, mußte zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß\ndie Behauptung unzutreffend war und demnach der Verletzte, wie die Revision behauptet, gelogen hat. Dieser Umstand wäre dann allerdings bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung gewesen.\nDas Urteil 1§ 8ßt nicht erkennen, ob der Tatrichter dies\nbedacht hat; möglicherweise hat er es übersehen. Bei\n\n-3-\n\nder verhältnismäßig hohen Strafe 1äßt sich ein Einfluß auf das Strafmaß nicht ohne weiteres ausschließen.\n\nDem sehr knapp gefaßten Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß schwerwiegende Verletzungsfolgen eingetreten sind, die Einfluß auf die Höhe der Strafe haben\nkönnen.\n\nDaß der Angeklagte \"bereits vor Gericht gestanden hat\",\nhat als Strafschärfungsgrund kein Gewicht. Wesentlich\nwäre dagegen, ob zwischen der früheren Straftat und\nder jetzigen ein innerer Zusammenhang besteht; hierzu\nverhält sich das Urteil nicht.\"\n\nDem stimmt. der Senat im Ergebnis zu.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-01/1-str-265-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-01/1-str-265-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.095356+00:00"}}