{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-07-01_1_StR_250_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-07-01","aktenzeichen":"1 StR 250/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 250/80 URTEIL\nAl}.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzu 1. wegen Meineids u.a,\nzu 2. und 3. wegen uneidlicher Falschaussage u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Theodor > au: rein\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n30. Juli 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revisionen der Angeklagten\nErich MB und SC im Ausspruch\nüber die Rechtsfolgen der Taten dieser\nAngeklagten und der Mitangeklagten\n\nFelix MD und Schi,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTaten des Angeklagten OB.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten Erich MD una SB vwersen ver-\n\nworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Erich Mg wegen\n\nMeineids, uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sowie versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und\nden Angeklagten SB wegen uneidlicher Falschaussage\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei\nMonaten verurteilt. Der Angeklagte Ob ist der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen für schuldig befunden worden; das Landgericht hat jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.\n\nDie Angeklagten Erich \"> und SD greifen das\nUrteil mit Verfahrens- und Sachrügen an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß\ndie Strafkammer beim Angeklagten Oi von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat. Die Revision der\n\nAnklagebehörde ist begründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben zum Strafausspruch Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten Erich Vo»\n\n4. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Der Verteidiger hat sie nur \"auf ausdrückliches Verlangen\" des\nBeschwerdeführers erhoben. Er gibt damit zu erkennen,\ndaß er dafür die Verantwortung nicht übernehmen will\n(vgl. BGHSt 25, 272, 274). Im übrigen entspricht die\nBegründung der Rügen nicht den Formerfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\na) Entgegen dem Vorbringen der Revision weist die\nWürdigung der Bekundungen des Zeugen RED keine Widersprüche auf. Auch im Falle > ist der Zeuge\nnicht als \"wenig glaubwürdig\" angesehen worden. Das Landgericht konnte lediglich nicht mehr klären, ob er sich\nklar und unmißverständlich ausgedrückt und ob der Mit-\n\nangeklagte WEB den Zeugen richtig verstanden\nhat (UA S. 61).\n\nb) Die Auffassung des Tatrichters, die Falschaussagen vor dem Jugendschöffengericht (UA S. 21 £) und\ndem Schöffengericht (UA 5. 22 f) sowie der Meineid vor\ndem Landgericht (UA S. 23 f) stellten selbständige Handlungen dar (UA S, 49), wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte entschloß sich jeweils erst von\nFall zu Fall zu einer wahrheitswidrigen Aussage (UA S. 49).\nInfolgedessen fehlt es an einem auf die Wiederholung\n\nder Falschaussage gerichteten Gesamtvorsatz (vgl. BCH,\nUrteile vom 19. Februar 1980 - 5 StR 787/79 - und vom\n4. März 1980 - 1 StR 15/80).\n\n3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\na) Die Strafkammer hat zwar entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers berücksichtigt, daß er im Berufungsverfahren nicht hätte vereidigt werden dürfen. Dies machen\nSchuldspruch und Urteilszusammenhang deutlich: Das Tatgericht hat den Angeklagten eines Meineids in einem minder schweren Fall für schuldig befunden und hat bei dem\nMitangeklagten Sch sn eingehend dargelegt (UA S. 45 £),\ndaß eine Vereidigung, die objektiv dem Verbot des § 60\nNr. 2 StPO zuwiderläuft, zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB führen muß\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - 1 StR 15/80).\n\nb) Auch der Umstand, daß die Strafkammer einen\nweiteren Milderungsgrund, nämlich die mangelnde Belehrung\nnach § 55 StPO, übersehen hat (vgl. BGH LM StPO § 267\nAbs. 3 Nr. 34 = NJW 1958, 1832 Nr. 11), nötigt nicht zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Denn der Angeklagte hätte\nselbst im Falle einer Belehrung nach § 55 StPO ausgesagt.\nNach der ersten, zur Belehrung Anlaß gebenden Falschaussage (vgl. RG LZ 1929, 954; BGH, Urt. vom 23. April 1953\n- 4 StR 635/52 - bei Dallinger MDR 1953, 402) im Verfahren gegen den Mitangeklagten OB wegen gefährlicher Körperverletzung, fand er nicht mehr den Weg zur\nUmkehr (UA S. 52). Aus falsch verstandener Kameraderie\n(UA S. 52) und in der Absicht, die Bestrafung Kg\nzu vereiteln (UA S. 23), sagte der Angeklagte, wie vorher in der Clique abgesprochen (UA S. 16, 38), falsch\n\naus. Eine Belehrung nach § 55 StPO hätte daran nichts geändert. Infolgedessen stellt ihr Unterbleiben den Strafausspruch nicht in Frage (vgl. BGH NJW 1958, 1832 Nr. 11;\nBGH, Urt. vom 26. September 1961 - 1 StR 363/61).\n\nc) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anwendung\n_ des § 157 StGB abgelehnt hat (UA S. 53). Die Ausführungen\nhierzu lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter den vom\nAussagenotstand erfaßten Aussagebereich zutreffend bestimmt hat. Die Aussage, die der Angeklagte am 20. Oktober 1977 im Verfahren gegen OB nachte, war in der\nClique (UA S. 16) abgesprochen worden (UA S. 38). Wenn\ndiese Absprache zu falschen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden führte, kommt schon für diese Aussage die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB in Betracht\n(vgl. § 258 Abs. 1 und Abs. 4 StGB).\n\nJedenfalls deshalb, weil der Angeklagte am 20. Oktober 1977 falsch ausgesagt hatte, war die Prüfung der\nAnwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB auch\nfür die Aussage geboten, die er im Verfahren gegen Kg\nvor dem Schöffengericht machte. Die Strafkamner hat sich\njedoch darauf beschränkt, die Voraussetzungen des § 157\nAbs. 1 StGB nur für die Aussage des Angeklagten vor dem\nBerufungsgericht im Verfahren gegen KB zu prüfen\nund sie hat im Rahmen dieser Prüfung eine Strafmilderung\nmit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Dem Angeklagten wird angelastet, daß er \"in verschiedenen Instanzen falsch aussagte\" (UA S. 53). Das aber ist eine\nder Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift\n\ndes § 157 Abs. 1 StGB auf die eidliche Aussage des Angeklagten vor dem Berufungsgericht (vgl. BGHSt 2, 233, 234;\n8, 301, 319). Die Strafmilderung wird auch deshalb versagt, weil der Angeklagte \"versuchte, den Zeugen To)\nzur Falschaussage zu bewegen\" (UA S. 53). Für dieses Verhalten ist der Angeklagte aber gesondert bestraft worden.\nInfolgedessen liegt in der Nichtanwendung der Bestimmung\ndes § 157 Abs. 1 StGB unter Berufung auf die Straftat der\nversuchten Anstiftung zur Falschaussage eine Doppelverwertung dieser Straftat zum Nachteil des Angeklagten.\n\nd) Der den Angeklagten Erich > betreffende Strafausspruch muß insgesamt aufgehoben werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die für die versuchte Anstiftung zur Falschaussage verhängte Einzelstrafe durch\ndie für die Aussagedelikte festgesetzten Strafen beeinflußt worden ist.\n\nB. Revision des Angeklagten Sg.\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, mit der\ngeltend gemacht wird, die Zeugin Ko , die Verlobte\ndes Angeklagten, sei über ihr Eidesverweigerungsrecht,\n§ 63 StPO, nicht belehrt worden. Eine Belehrung der nicht\nvereidigten Zeugin war nicht geboten (RGSt 46, 116; BGH,\nUrteil vom 11. Oktober 1968 - 1 StR 367/68 - bei Dallinger\nMDR 1969, 194). Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist mangels Angabe eines bestimmten Beweismittels unzulässig.\n\nb) Die Nichtvereidigung der Zeugin KogD ist\n- auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung - nicht zu beanstanden. Die Zeugin\nist einmal wegen Begünstigungsverdachts und zum anderen\nals Verlobte des Angeklagten unbeeidigt geblieben. Die\n\"Aufklärungsrüge\", die sich dagegen wendet, daß die Strafkammer davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Verlobte veranlaßt, falsch auszusagen, ist unzulässig, weil\nnicht dargetan ist, welche Ermittlungen zum Beweis des\nGegenteils hätten angestellt werden sollen.\n\nc) Über die Beeidigung der Ehefrau des Verletzten\nDischl (§ 61 Nr. 2 StPO) hatte der Tatrichter nach seinen\nErmessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971\n- 1 StR 362/70 - bei Dallinger MDR 1971, 897). Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens ist nicht ersichtlich.\n\n2, Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nSoweit die Revision Verstöße gegen Denkgesetze anführt, enthält sie unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Wie beim Angeklagten Erich Mg ist die Annahme von zwei Vergehen der Falschaussage nicht zu beanstanden. Auch der Angeklagte SR aste erst von Fall\nzu Fall den Entschluß zu einer wahrheitswidrigen Aussage\n(va S. 51, 49).\n\n3. Wie im Falle des Angeklagten Erich MD kann\njedoch der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\na) Allerdings kann auch beim Angeklagten sB\nausgeschlossen werden, daß er seine Falschaussage in\n\nzweiter Instanz nach Belehrung gemäß § 55 StPO unterlassen hätte. Aus falsch verstandenem \"Spezi-Denken\"\n\n(UA S. 57) und in der Absicht, Manfred Kg der Strafverfolgung zu entziehen (UA S. 27), sagte der Angeklagte,\nwie vorher in der Clique abgesprochen (UA S. 16, 38),\nfalsch aus. Das hätte er auch getan, wenn er nach § 55\nStPO belehrt worden wäre.\n\nb) Es bestehen aber durchgreifende Bedenken gegen\ndie Begründung, mit welcher eine Strafmilderung nach\n§ 157 Abs. 1 StGB abgelehnt worden ist, Die Strafkammer\ngeht auf die Frage nicht ein, ob auf Grund der Absprache\nin der Clique (UA S. 16, 38) der Aussage vom 10. Januar\n1978 eine versuchte Strafvereitelung vorausgegangen ist\n(vgl. A 3 c). Soweit es um die Falschaussage vom 29, März\n1978 geht, versagt das Tatgericht eine Strafmilderung\nnach § 157 Abs. 1 StGB, weil es \"der Überzeugung ist,\ndaß der Angeklagte seine Verlobte, die Zeugin Kol,\nveranlaßt hat, vor dem Gericht wahrheitswidrig auszusagen\"\n(UA S. 58). Es legt aber nicht dar, auf Grund welcher\nFeststellungen es diese Überzeugung erlangt hat, die im\nübrigen nicht damit zu vereinbaren ist, daß an anderer\nStelle (UA S, 44) gesagt wird, an der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin bestünden \"erhebliche Zweifel\".\n\nC. Revision der Staatsanwaltschaft,.\n\nDie Erwägungen, die das Tatgericht veranlaßt haben,\nvon der Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten\non abzusehen, sind rechtsfehlerhaft, Es muß infolgedessen noch einmal geprüft werden, ob ein völliges\nAbsehen von Strafe am Platze ist.\n\n- 10 - '\n\nDie Strafkammer hat sich, wie ihre Ausführungen\n(uA S. 56/57) erkennen lassen, von der in der Rechtsprechung nicht vertretenen Meinung (vgl. Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. Rdn. 19 vor § 48), der zu folgen auch der\nvorliegende Fall keine Veranlassung gibt, leiten lassen,\ndaß ein \"Mitbeschuldigter\" auf Grund seiner Tatbeteiligung\ndas \"Recht\" habe, die falschen Angaben, die er als Angeklagter im eigenen Verfahren machte, im Verfahren gegen\neinen anderen Tatbeteiligten, in dem er als Zeuge gehört\nwird, zu wiederholen.\n\nIm übrigen ergeben ihre Darlegungen lediglich die\nAnwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB. Sie\nverdeutlichen nicht, weshalb der Angeklagte a] von\nStrafe völlig freigestellt worden ist. Eine so weitgehende Freistellung hätte der Begründung bedurft (§ 267\nAbs. 3 Satz 4 StPO). Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer aus der Tatsache, daß der Angeklagte im Verfahren\ngegen Krause zu einem historischen Geschehen aussagte,\ndas auch Gegenstand eines Verfahrens gegen ihn war und\nzu dem er sich bereits als Angeklagter geäußert hatte,\nirrtümlich den Schluß zog, sie müsse ganz von Strafe\nabsehen.\n\nD. Gemäß § 357 StPO waren auch die Aussprüche über\ndie Rechtsfolgen der Taten der Mitangeklagten Felix .\nund sch» aufzuheben, weil das Tatgericht möglicherweise zu Unrecht nicht geprüft oder verneint hat\n(vgl. UA S. 46, 49), ob die Vorschrift des 8 157 Abs. 1\nStGB anwendbar ist. Auch diese Mitangeklagten hatten\nschon vor der Hauptverhandlung, in der sie als Zeugen\nvernommen 'worden sind, eine falsche Aussage abgespro-\n\n- 11 -\n\nchen oder zugesagt (vgl. UA S. 38, 46). Wenn die Absprache oder die Zusage schon zu falschen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden führte, kommt die Anwendung der Vorschrift des § 157 Abs. 1 StGB durchaus\n\nin Betracht (vgl. A3cundB3b).\n\nE. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\n1. Zur Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB genügt\nschon die Möglichkeit, daß die Angeklagten auch aus\nFurcht vor eigener Bestrafung die Unwahrheit sagten\n(BGH GA 1968, 304). Sie entfällt aber, wenn die erstrebte Strafvereitelung der alleinige Zweck ihres\nHandelns war.\n\n2. Die Absprache einer falschen uneidlichen Aussage ist nicht mit Strafe bedroht (vgl. § 159 StGB).\nSie kommt daher als Tat, wegen welcher im Sinne von\n§ 157 Abs. 1 StGB die Gefahr der Bestrafung droht,\nnicht in Frage. Der Täter kann das allerdings irrtümlich annehmen. Ein solcher Irrtum ist beachtlich\n(vgl. Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 157 Rdn. 11).\n\nDie Absprache eines Meineids kommt dagegen als\ndie Gefahr der Bestrafung setzende Vortat (vgl. § 30\nAbs. 2 StGB) in Betracht (RG JW 1938, 657 Nr. 2).\n\n- 12 -\n\nEin Anlaß zu einer Strafmilderung nach 8 157 Abs. 1\nStGB wird in einem solchen Falle aber kaum bestehen\n(Schönke/Schröder aaO Rdn. 6).\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nKuhn Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-01/1-str-250-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-01/1-str-250-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.071103+00:00"}}