{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-26_1_StR_785_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-26","aktenzeichen":"1 StR 785/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1,StR 785/79 URTEIL\n#..\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Rudolf Mg aus WW, sort geboren\n\nan EB 154,\n\n2. den Steuerberater Dr, Hartmut Kon aus\n\nVB, zevoren ar u 1929 in resiie,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1980, nach mündlicher Verhandlung\nvom 24. Juni 1980, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. «BEER», vi.\nRechtsanwalt iD. ED.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mg,\n\nRechtsanwalt Dr. @&B, vo,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. m,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Mg wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n26. April 1979 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Untreue in den\nFällen B II, B III und B VI der Urteilsgründe verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch, soweit er den\nAngeklagten betrifft.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Dr. K EEE\nwird das genannte Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nNürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten Mg\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mg wegen Untreue\nin 14 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten und zu einer Gesamtgelästrafe von 250 Tagessätzen zu je 300,- DM verurteilt. Gegen den Angeklagten\nDr. KM hat die Strafkammer wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten mit den Rügen\nder Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten Mg@® hat teilweise\nErfolg. Die Revision des Angeklagten Dr. KB erweist\nsich insgesamt als begründet.\n\nA, Die Revision des Angeklagten Me\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch,\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt, er sei dem gesetzlichen Richter dadurch entzogen worden, daß die Sache infolge eines rechtswidrigen Geschäftsverteilungsplans, der\naußerdem noch willkürlich gehandhabt worden sei, statt\nvor der zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vor der unzuständigen 6. Strafkammer verhandelt worden sei (Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, 88 21 e, 16 GVG,\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\nDie Beanstandung geht fehl.\n\na) Beim Landgericht Würzburg waren in dem Geschäftsjahr 1977 für Wirtschafts- und Betäubungsmittelstrafsachen\nzwei Strafkammern (5. und 6. Strafkammer) eingerichtet. Der\nGeschäftsverteilungsplan bestimmte für die konkrete Zuständigkeitsregelung:\n\n\" Diese Sachen werden - zusammen mit denjenigen,\ndie in den Aufgabenbereich der 6. Strafkamner\nfallen - nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs in\neine Hilfsliste aufgenommen und mit laufenden\nNummern versehen. Bei gleichzeitigem Eingang\nentscheidet die alphabetische Reihenfolge, wobei der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des\nersten Angeklagten maßgebend ist (s.o. Allgemeine\nBestimmungen unter Nr. 1 Abs. 1 und 3). Von drei\nEinträgen gehören jeweils die ersten beiden Verfahren - also die Nrn. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 191\nusw. -— zum Aufgabenbereich der 5. Strafkammer\"\n(sA III 736).\n\nDas vorliegende Verfahren hatte in der Hilfsliste\ndie Nummer 21 und fiel danach in die Zuständigkeit der\n6. Strafkammer. Diese hat in der Sache entschieden.\n\np) Der Geschäftsverteilungsplan begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\naa) Dem Präsidium ist gemäß § 21 e GVG die Verteilung\nder Geschäfte übertragen. Die Bestätigung des ihm dabei\neingeräumten Ermessens ist lediglich darauf hin zu überprüfen, ob eine unzutreffende Rechtsanwendung oder eine\nmißbräuchliche Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens\nvorliegt. Beides ist hier nicht der Fall.\n\nAus Art. 10% Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit\n88 16 Satz 2, 24 e GVG und § 338 Nr. 1 stpo folgt nicht,\ndaß der Geschäftsverteilungsplan den gesetzlichen Richter\nstets persönlich bestimmen muß. Eine bewegliche Zuständigkeitsregelung ist zulässig, \"soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden\nEinflüssen auf das Verfahren vorbeugt\" (BVerfGE 9, 223).\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nbb) Zu ihnen gehört, daß die Zuteilung der einzelnen\nSachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet, die gewährleisten, daß die einzelne Sache frei von Manipulationsmöglichkeiten \"plindlings\" an den zuständigen Spruchkörper\ngelangt (BGHSt 7, oh; 15, 116, 1175 BGHZ LO, 91, 94).\nDabei ist anerkannt, daß Verteilungsmerkmale unzulässig\nsind, die es der Geschäftsstelle ermöglichen, Einfluß auf\ndie Zuweisung zu nehmen. Hierzu rechnet vor allem eine\n\"Zuteiluig allein nach dem Zeitpunkt des Eingangs, weil\nbei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen die Reihenfolge\ndurch das Ermessen der Geschäftsstelle bestimmt wird. Eine\nsolche Einflußmöglichkeit durch den Geschäftsstellenbeamten\nhat das Präsidium indessen hier durch die Aufteilung der\nSachen nach dem Alphabet ausgeschlossen. Die Hilfsliste, die\n\nsich nach Eingangstag und Alphabet richtet, gewährleistet\nsomit eine unbeeinflußte, zahlenmäßig klare Verteilung\n\nder anfallenden Geschäfte. Das war erkennbar vom Präsidium\ngewollt.\n\ncc) Ob das Präsidium sich, wie die Revision meint,\nbei der Auswahl seines Verteilungsmaßstabs von der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\nhat leiten lassen (BGHZ 40, 91), kann dahingestellt bleiben.\nJedenfalls stehen die von diesem Zivilsenat entwickelten\nRechtsgrundsätze in Einklang mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, die ihren Niederschlag in den Entscheidungen gefunden\nhaben, auf die das Urteil des VIII. Zivilsenats ausdrücklich\nBezug nimmt (BVerfGE 3, 359; 9, 223; BGHSt 9, 367; 11, 106;\n15, 116). Sie entsprechen auch der Rechtsauffassung des\nerkennenden Senats.\n\ndd) Die Regelung ist auch hinreichend geeignet, etwaige sachfremde Einflüsse der Staatsanwaltschaft auf die\nBestimmung des erkennenden Gerichts auszuschließen.\n\nInsofern genügt es, daß sachfremde Eingriffe der\nStaatsanwaltschaft nach dem Verteilungsmodus nicht ernsthaft zu befürchten sind (BVerfGE 18, 423, 425). Eine\nRegelung, die schlechthin alle Einflußmöglichkeiten ausschließt und dennoch praktikabel ist, erscheint kaum vorstellbar (BCHSt 15, 116, 117). Die abstrakte Möglichkeit\neines Mibrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder\nverfassungswidrig noch gesetzeswidrig im Sinne des 8 338\nNr. 1 StPO (BVerfGE 9, 223, 230; BGHZ 40, 91, 98).\n\n\"Es dürfen aber keine Merkmale gewählt werden, die ünter\nbestimmten Voraussetzungen eine bewußte Zuteilung nach\nirgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sogar nahelegen\" (BGHSt 15, 116,117).\n\n- 7 -\n\nDas ist hier nicht geschehen, Die Staatsanwaltschaft hat zwar die abstrakte Möglichkeit, die Reihenfolge des Eingangs und damit die Eintragung in die Hilfsliste zu beeinflussen. Diese Möglichkeit allein ist jedoch rechtlich unschädlich. Die Staatsanwaltschaft ist\nkraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen.\nSie ist organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert,\nDa sie unter dem Neutralitätsgebot (§ 160 Abs. 2 StPO)\nund dem Legalitätsprinzip steht, ist ihr Entscheidungsspielraum eng begrenzt. Die Anklage, die sie erhebt,\nunterliegt bei Eröffnung des Hauptverfahrens der Prüfung\ndurch das Gericht. Diese erstreckt sich unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des gesetzlichen Richters auch auf\ndie institutionelle Zuständigkeit des angerufenen Spruchkörpers. Eine etwaige mißbräuchliche Handhabung durch die\nStaatsanwaltschaft kann außerdem im Rechtsmittelzuge\nkorrigiert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Gesichtspunkten in mehreren Entscheidungen\ndie Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft nach § 24 Abs. 1\nNr. 3 und § 25 Nr. 3 GVG gebilligt (BVerfGE 9, 223; 18,\n423; 22, 254). Diese Erwägungen können sinngemäß auch für\ndie Bewertung der hier zur Entscheidung gestellten Geschäftsverteilung herangezogen werden.\n\nc) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,\n§§ 21 e GVG, § 338 Nr. 1 StPO kommt dennoch in Betracht,\nwenn die Staatsanwaltschaft hier willkürlich verfahren\nwäre. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\naa) Die Beschwerdeführer legen dar, sie könnten\nnicht den zwingenden Nachweis führen, daß die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall die Zuständigkeit\nbewußt beeinflußt und manipuliert habe. Ein derartiger\nNachweis sei nicht aktenkundig gemacht worden, im vollständigen Sinne ohnedies niemals zu führen (SA II 471, 640).\n\nSie deuten aber an, daß eine Manipulation darin liege,\ndaß bei fast allen anderen Wirtschaftsstrafsachen zwischen Versendung durch die Staatsanwaltschaft und Eingang\nin der Geschäftsstelle eine Frist zwischen fünf und zwölf\nTagen verstrichen sei, während das vorliegende Verfahren\nan demselben Tage, dem 25. April 1977, bei der Staatsanwaltschaft aus- und bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen sei.\n\nbb) Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, Erster\nStaatsanwalt Sch@®, erklärt diesen Sachverhalt in seiner\ndienstlichen Äußerung vom 21. September 1979 wie folgt:\n\n\"Weiterhin ist diese Tatsache aber mit dem Umfang der Akten\n\neinschließlich der 22 Leitzordner mit Beweismitteln zu\nerklären. Der Sachbearbeiter veranlaßte nämlich deshalb,\ndaß die Akten in seinem Dienstzimmer außerhalb des normalen Aktenumlaufs von einem Wachtmeister mit einem Aktenwagen abgeholt und von dort - nach kurzer registermäßiger\nBehandlung auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft\n- ohne abgeladen worden zu sein zur Geschäftsstelle für\nStrafsachen des Landgerichts gefahren und dort in Einlauf gebracht wurden. All das geschah am Vormittag des\n25.4.1977 in Begleitung des Sachbearbeiters. Die Frage,\nwelche Kammer zuständig werden würde, wurde bei dieser\nGelegenheit nicht erörtert.\n\nad) Ein Verfahrensfehler der erkennenden Strafkammer\nliegt auch nicht darin, daß durch angeblich willkürliche\nBehandlung einer bereits am 5. April 1977 eingegangenen\nBetäubungsmittelsache gegen TBB: die aber erst am\n25. April 1977 eingetragen wurde, die Hilfsliste derart\nverschoben worden ist, daß die vorliegende Sache statt\nzur 5. zur 6. Strafkammer gelangte.\n\n+4\n\naa) Die Sache TED :zins am 5. April 1977 bei der\nGeschäftsstelle des Landgerichts ein. Weil eine Übersetzung der Anklage in türkischer Sprache fehlte, leitete\nder Geschäftsstellenbeamte die Akten noch am selben Tage\nan die Staatsanwaltschaft zurück, ohne die Sache in die\nHilfsliste einzutragen, Dies tat er erst, als ihm die Akten\nmit der geforderten Übersetzung am 25. April 1977 erneut\nvorgelegt wurden, Bei sofortiger Eintragung der Sache\nTB Hätte die vorliegende Strafsache die Ordnungsnummer 22 erhalten und wäre damit in die Zuständigkeit\nder 5. Strafkammer gefallen,\n\nbb) Voraussetzung eines Erfolges der Besetzungsrüge\nist jedoch insoweit, daß die Strafkammer selbst fehlerhaft vom Geschäftsverteilungsplan abgewichen ist (BGH,\nUrteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75). Anhaltspunkte\ndafür sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere\nist nicht erkennbar, daß die Strafkammer die Nichteintragung\nder Sache Tgui> am 5. April 1977 durch den Geschäftsstellenbeamten auch nur bemerkt hat oder zumindest hätte\nwahrnehmen können. Unter diesen Umständen bedarf keiner\nEntscheidung, ob der Geschäftsstellenbeamte im Hinblick\nauf die Besonderheiten des Falles TED den: Geschäftsverteilungsplan fehlerhaft angewendet hat,\n\n2. Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, sein gegen\nden Richter am Landgericht RP zerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Er habe die\nAblehnung damit begründet, daß dieser Richter bei der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin Ag diese als\n\"Geschädigte\" und nicht entsprechend dem Wortlaut des\n§ 61 Nr. 2 StPO als \"Verletzte\" bezeichnet habe.\n\n- 10 -\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,\ndenn sie ist jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.\nDie Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist u.a, mit der\nErwägung begründet, die Anklage werfe dem Angeklagten mg\nein Vermögensdelikt zum Nachteil der Charlotte iD vor,\nBei Vermögensdelikten sei derjenige verletzt, der in\nseinem Vermögen geschädigt bzw. gefährdet sei. Die Anordnung des Vorsitzenden präzisiere damit nur den allgemein gehaltenen Wortlaut des § 61 Nr. 2 StPO auf den\nBereich des hier zur Verhandlung anstehenden Vermögensdelikts. Dem ist beizupflichten.\n\n3. Die Rüge, die Zeugin Mn ) sei unter Verstoß gegen\n8 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit,\nweshalb die Zeugin der Beteiligung an der Tat, die den\nGegenstand der Untersuchung bildet, im Zeitpunkt ihrer\nVernehmung verdächtig war. Der Hinweis, das Ermittlungsverfahren 5 a Js 5000/75 \"gegen den Angeklagten MB und\nvier andere\" habe sich auch auf diese Zeugin als Beschuldigte erstreckt, genügt nicht. Die Tatsache, daß\nsich ein Ermittlungsverfahren auf jemanden erstreckt, ist\nfür sich allein nicht geeignet, ein Vereidigungsverbot zu\nbegründen, Die Revision hätte einen konkreten Sachverhalt\ndartun müssen, anhand dessen der Senat prüfen kann, ob\nein Vereidigungsverbot bestand. Daran fehlt es hier.\n\nIm übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Der Revision\nist zwar zuzugeben, daß § 60 Nr. 2 StPO auch für die Tatbeteiligten gilt, die wegen Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr verfolgt werden können\n(BGH NJW 1952, 1146; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR\n594/74). Der Tat- oder Beteiligungsverdacht muß jedoch\nkonkretisiert sein. Das war bei der Zeugin D@@P nicht der\nFall. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zunächst nur\n\n- 11 -\n\nauf den Angeklagten Mg und zwei andere. Nur aufgrund\neiner schriftlichen Erklärung des Mitangeklagten Dr. K3D\nvom 21. Februar 1977 verfügte der bearbeitende Staatsanwalt\neine Eintragung der Zeugin D@@ als Beschuldigte. Ohne die\nZeugin anzuhören, stellte die Staatsanwaltschaft das\nVerfahren gegen sie wegen Verjährung ein. Aus der schriftlichen Erklärung Dr. KW 1assen sich keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung dieser Zeugin entnehmen. Die\nAufnahme der Zeugin DW in den Kreis der Mitbeschuldigten\nohne konkrete Verdachtsmomente begründete für das Gericht\nkein Vereidigungsverbot.\n\n4. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die\nStrafkammer habe die Verteidigung dadurch in einem\nwesentlichen Punkt beschränkt, daß sie einen Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines \"Obergutachtens\" zu den Herstellungskosten im Urteil zu Unrecht abgelehnt habe.\n\nDie Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO kann insoweit nur\ngerügt werden, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen Gerichtsbeschluß erwirkt hat. Das\nscheidet bei Hilfsbeweisamträgen, auf die in den Urteilsgründen einzugehen ist, aus. Im übrigen kommt es auf die\nin das Wissen des Sachverständigen gestellte Kalkulation\nfür den Tatzeitpunkt nicht an,\n\n5. Einer Entscheidung darüber, ob die Strafkamnmer\nden auf Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer\nbeim Oberlandesgericht Bamberg wegen der Ersparnis von\nAnwaltskosten gerichteten Beweisamtrag fehlerhaft abgelehnt\nhat, bedarf es nicht, weil die Verurteilung des Angeklagten M@& in den Fällen B II und III der Urteilsgründe\n(Zahlungen an Dr. KW) auf die Sachrüge hin aufgehoben\nwerden muß,\n\nBu\n\n- 12 -\n\n6. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach‘\n§ 265 StPO ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe diese\nPflicht dadurch verletzt, daß sie zwar auf die Möglichkeit\nder Verurteilung des Angeklagten ”@ wegen Untreue in der\nForm des Treubruchstatbestandes in 14 selbständigen Fällen\nhingewiesen, dabei aber auf eine treuwidrige Gefährdung der\nVermögen der Erwerber abgestellt, im Urteil jedoch auch\nvollendete Vermögensschädigungen angenommen habe.\n\nDer Hinweis des Vorsitzenden ist nicht deshalb zu\nbeanstanden, weil er zwischen den einzelnen Begehungsmodalitäten nicht unterschied. Die Vermögensgefährdung\nist im Bereich des § 266 StGB ein Unterfall des Vermögensnachteils (RGSt 71, 157; BGH GA 1956, 121). Wer Kenntnis\ndavon erhält, daß das Gericht Vermögensgefährdungen in\nBetracht zieht, muß davon ausgehen, daß es allgemein auf die\nAnnahme von Vermögensnachteilen abzielt, die auch konkrete\nSchädigungen umfassen. Es handelt sich insoweit nicht um\nungleichwertige Begehungsformen,\n\n7. a) Die auf Vernehmung des Inge Jg cerichtete\nAufklärungsrüge entspricht nicht den Erfordernissen des\n§ 3u4 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nDie Ausführung, es \"hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, Herrn Inge ‚aD als Zeugen dafür zu\nhören, weshalb der Kredit tatsächlich gegeben worden ist,\nwenn die Strafkammer die Absicht hatte, der Einlassung des\nAngeklagten nicht zu folgen\" (SA II 449), enthält weder\neine klare Beweisbehauptung noch die Darlegung des angenommenen Beweisergebnisses.\n\n- 13 -\n\nb) Darauf, daß einem vernommenen Zeugen (hier Kriminalhauptkommissar DegD) weitere Vorhalte hätten gemacht\nwerden sollen, Kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 4, 126; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR\n529/60).\n\n8. Soweit einzelne Verfahrensrügen nicht besonders\nabgehandelt sind, erachtet der Senat sie als offensichtlich unbegründet oder wegen des teilweisen Durchdringens\nder Sachrüge als gegenstandslos,\n\nII. Die Sachrüge erweist sich in den noch zur Entscheidung stehenden Fällen des Abschnitts B IV des angefochtenen Urteils als erfolglos. In den Fällen B II, III\nund VI führt sie zur Aufhebung des Urteils. Das gleiche\ngilt für den gesamten Strafausspruch.\n\n1. In den Fällen B IVNr. 1, 3, 9 und 11 der Urteilsgründe ist das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndurch Beschluß des Senats vom 26. Juni 1980 gemäß § 154\nAbs. 1 Nr. 1, Abs, 2 StPO vorläufig eingestellt. Diese Fälle\nsind deshalb nicht mehr Gegenstand der revisionsgerichtlichen Entscheidung.\n\n2. In den Fällen B IV Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10\nist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Untreue\n(Mißbrauchstatbestand) in diesen Fällen dadurch als erfüllt\nan, daß der Angeklagte Mg Geldmittel, die ihm die Interessenten zur Errichtung des Kur-Appartement-Hotels \"SB \"\nin Reiterswiesen bei Bad Kissingen zur Verfügung gestellt\nhatten, nicht entsprechend dieser Zweckbindung einsetzte,\nsondern für eigene Zwecke verwendete, Dadurch beschwor er\n\n- 1, -\n\ndie naheliegende Gefahr herauf, daß der Bau des Hotels\nnicht oder nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte.\nDie Zweckentfremdung der Gelder führte zu einer konkret\ndrohenden Baueinstellung. Das \"Gespenst einer Bauruine\"\n(UA S. 361) bedrohte auch die den Kaufinteressenten in\nAussicht gestellten Steuervorteile.\n\nNachdem der Angeklagte ‚8 das Projekt durch sein\nungetreues Verhalten an den Rand des Scheiterns gebracht\nhatte, gelang es ihm, ein Kreditinstiut zu finden, das\ngemeinsam mit einem Partner eine langfristige Beleihung\nzu übernehnen bereit war. Dies und die Anerkennung des\nProjekts als förderungswürdig bewogen den Hauptkreditgeber zur Fortsetzung der Zwischenfinanzierung. Auf diese\nWeise konnte das Hotel fertiggestellt und den Erwerbern\nübergeben werden. Die von ihnen investierten Kapitalien\nwaren nicht verloren. Die Erwerber erhielten auch die zugesicherten Steuervorteile, Kein am Bau Beteiligter blieb\nunbezahlt.\n\nb) Die rechtliche Würdigung bietet in den genannten\nFällen keinen Anlaß zur Beanstandung.\n\naa) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht das Landgericht ein zwischen dem Angeklagten Vo) und den Interessenten durch Rechtsgeschäfte begründetes Treueverhältnis, das\ndem Angeklagten die Rechtspflicht auferlegte, die Vermögensinteressen der Geldgeber wahrzunehmen.\n\nDer Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt nach\nständiger Rechtsprechung Rechtsbeziehungen voraus, deren\nHauptgegenstand die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bildet. Diese muß wesentlicher Inhalt der Beziehungen\nsein. Die bloße Nichterfüllung schuldrechtlicher Ver-\n\n- 15 -\n\npflichtungen fällt nicht unter den Tatbestand der Untreue\n(BGHSt 22, 190). Zu Recht leitet die Strafkammer eine\nHauptpflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen\n\nder künftigen Erwerber wahrzunehmen, unter Hinweis auf\n\ndie einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(UA S,. 357) daraus her, daß die Vorauszahlungen zu einem\nbestimmten, den Interessen gerade der Vorleistenden dienenden Zweck erbracht wurden und nur dazu verwendet werden\ndurften,\n\n. Die ED] GmbH, deren allein vertretungsberechtigter\nGeschäftsführer der Angeklagte \"@ war, sollte das Kur-Appartement-Hotel als Abschreibungsobjekt im eigenen Namen\nund auf eigenes Risiko mit den ihr allein zu diesem Zweck\nvon den künftigen Erwerbern zur Verfügung gestellten Mitteln errichten und dadurch für diese Wohnungseigentum und\nSteuervorteile schaffen. In diesem Zusammenhang führt das\nLandgericht u.a. aus: \"Danach oblag dem Angeklagten yo)\ndie Pflicht, Sorge und Verantwortung für die in seine Hand\ngelegten Vermögensinteressen der Wohnungseigentüner zu\ntragen. Dazu rechnete vor allem, daß er die ihm von den\nErwerbern zur Verfügung gestellten Gelder für den Bau\nverwendete, ... Damit erfolgten die Zahlungen nicht im\nnachhinein; sie waren Vorauszahlungen, denen eine entsprechende Bausubstanz nicht gegenüberstand, und von\nderen pünktlicher Erfüllung die Fortführung des Baues\nabhing. Denn mangels Eigenkapitals und eigenen Kredits\nwar die oo ) zur Errichtung des Bauwerks ausschließlich auf die Vorauszahlungen der Erwerber angewiesen.\"\n\nHinzu kam, daß die Herstellung des Bauwerks im\nZeitpunkt der Vertragsabschlüsse nur in groben Umrissen\nfeststand und bis zur Bauabnahme noch erhebliche Risiken\ndie Verwirklichung der Planung gefährden oder gar vereiteln konnten. Das war den Interessenten nicht bekannt.\n\n-146 -\n\nDadurch verstärkte sich die Verpflichtung des Angeklagten\nM@ zur Fürsorge für die ihm anvertrauten Vermögenswerte.\n\nDaß Vertragspartner der Erwerber nicht der Angeklagte\nM@ persönlich, sondern die <B> GmbH war, ändert an\nder Treupflicht des Angeklagten nichts. Er war als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der z> GmbH\nderen Organ. Deshalb hat er nach § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\na.F. und § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. strafrechtlich für\ndie Handlungen einzustehen, die er im Namen der GmbH vornahn.\n\nbb) Treupflichtverletzungen liegen darin, daß der\nAngeklagte von dem Kapital, das die Erwerber ihm überlassen hatten, insgesamt 1.010.000,- DM für eigene Zwecke\nabzweigte. Damit handelte er den vermögensfürsorglichen\nPflichten zuwider, die ihm die Verträge auferlegten. Im\neinzelnen verbleiben noch folgende Entnahmen Gegenstand\ndes Schuldvorwurfs:\n\n1. am 11. Februar 1971 50.000,-- DM\n2. am 12. März 1971 200.000,-- DM\n3. am 12. März 1971 10.000,-- DM\n4, am 5. April 1971 250.000,-- DM\n5. am 27. April 1979 100.000,-- DM\n6. am 3. Mai 1971 50.000,-- DM\n7. am 1. Juni 1979 350.000,-- DM\n\ncc) Rechtlich unangreifbar ist die Annahme der durch\ndie Treupflichtverletzung verursachten Vermögensnachteile\nim Sinne des § 266 StGB.\n\naaa) Das Landgericht erblickt sie in einer Gefährdung\nder von den Interessenten eingezahlten Geldbeträge und\nder in Aussicht gestellten Steuervorteile. Der Vermögens-\n\n44\n- 17 -\n\nnachteil ist durch einen Vergleich des Vermögens, das der\nGeschädigte ohne die Pflichtverletzung des Täters hatte,\nmit dem Vermögen, über das er infolge dieser Handlungen\nverfügt, zu ermitteln. Auch Vermögensgefährdungen stellen\neinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB dar (RcSt 71, 155,\n157; BGH GA 1956, 121; BCH MDR 1979, 6365 ständ. Rspr.).\n\nInfolge der hohen Entnahmen und Abzweigungen geriet\ndie WB cuoH in wirtschaftliche Schwierigkeiten.\nDie Nichterfüllung des mit der Baufirma ro 17 7\n\nu .::, NG, abzesprochenen Zahlungsplans (UA S. 320)\nwar \"vorprogrammiert\" (UA S, 321). Von dem neu ausgehandel-\n\nten Festpreis von 17.300.000,-- DM, den die SED Gonor:\nan die Baufirma in Teilbeträgen zu entrichten hatte, konnte\nsie die am 1. September 1971 fälligen Abschlagszahlungen\nnicht leisten (UA S. 63). Bankkredite waren nicht mehr zu\nerwarten. Die Zentrale der Dem VG 1echnte\nKreditgesuche des Angeklagten ab. Auch die zum 1. Oktober 1971 mit insgesamt 1.040.000,-- DM ausgewiesene\nAbschlagzahlung erbrachte der Angeklagte y ) nicht..\n\nAls dann eine Überweisung von 600.000,-- DM von der °\nBED vun nicht ausgeführt wurde und auch\ndie am 1. November 1971 vorgenommene Zahlung von\n1.140.000,-- DM ausblieb, drohte am 5. November 1971\n\ndie Baueinstellung,\n\nbbb) Auch die Steuervorteile der Erwerber, die einen\nwesentlichen Grund für deren Beteiligung am Projekt bildeten, waren in hohem Maße gefährdet. Die Finanzämter\nwaren durch eine Entschließung des Bayerischen Finanzministeriums angewiesen, Grenzlandsonderabschreibungen\nnur dann zu bewilligen, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem\n\n- 18 -\n\n1. Januar 1973 hergestellt wurden. Konnte dieser Termin\nnicht eingehalten werden, so sollten auch auf bis Ende\n1972 aufgewendeten Teilherstellungskosten und Anzahlungen\ndie Bestimmungen des Zonenrandförderungsgesetzes vom\n\n5. August 1971 (BStBL I S. 380) angewendet werden. Dieses\nschränkte durch seine Verlustklausel die Abschreibungsvergünstigungen erheblich ein. Die den Erwerbern zugesicherten Steuervorteile wären deshalb nicht erst bei\neiner endgültigen Baueinstellung verloren gewesen, sondern\nschon dann, wenn es infolge eines nur vorübergehenden\nBaustopps zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen wäre,\nso daß der Bau nicht mehr vor dem 31. Dezember 1972 hätte\nfertiggestellt werden können. Diese Gefahr war nach der\nBaueinstellungsdrohung durch die Baufirma Dgggsn &\nvB von 5. November 1971 in greifbare Nähe gerückt.\nErst recht wären die Steuervorteile bei einer endgültigen\nBaueinstellung, die ebenfalls ernsthaft drohte, verloren\ngewesen,\n\nccc) Der Angeklagte M@& war nicht gewillt, die von\nihm zweckwidrig verwendeten Geldmittel jederzeit zu ersetzen; ausreichende Geldbeträge zur zweckentsprechenden\nVerwendung hielt er nicht bereit (UA S. 306 ff, 362).\nGrundstücke, die er in der Bundesrepublik und in Spanien\nerworben hatte, stellten keine flüssigen Mittel dar,\nIhre Verwertung wäre mit erheblichen Schwierigkeiten\nverbunden gewesen (UA S. 307). Die liquiden Mittel\nreichten nicht aus (UA S. 307 ff). Daß er möglicherweise\neinen Anspruch auf Zahlung von 500.000,-- DM aus dem Grundstücksgeschäft mit Ernst Re@® gegen die Si GmbH hatte,\nändert daran nichts. Der Angeklagte war erst Anfang Oktober\n1971 unter dem massiven Druck des Hauptkreditgebers, der\nDEE GE, vereit, diesen Betrag zum teilweisen Ausgleich der Entnahmen zu verwenden, die bis Mai\n1971 stattgefunden hatten. |\n\n- 19 -\n\ndd) Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite\ntragen die Verurteilung in den genannten Fällen.\n\n- . . . a.\n\n_ Dem Angeklagten “8 war bewußt, as ihm den Erwerbern —\n\ngegenüber nicht nur eine gewöhnliche vertragliche Erfüllungspflicht, sondern eine gesteigerte Sorgfaltspflicht\nhinsichtlich der ihm anvertrauten Gelder oblag. Er wußte\naußerdem, daß er seine Treupflicht verletzte, wenn er\nnicht alle Gelder entsprechend den vertraglichen Zwecken\neinsetzte. Er erkannte auch die naheliegende Möglichkeit,\ndaß seine treuwidrigen Handlungen den Erwerbern Vermögensnachteile bringen konnten. Die Strafkamner gelangt zu dem\nSchluß, daß der Angeklagte mit den seinen Vertragspartnern\nmöglicherweise aus seinen treuwidrigen Verfügungen entstehenden Nachteilen einverstanden war (UA S. 367).\n\nc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl,\n\naa) Das Hauptargument, es sei doch letztlich alles\ngut gegangen, weil das Kur-Appartement-Hotel \"S u\nfertiggestellt worden sei und floriere, ist nicht geeignet,\nden Schuldspruch in den genannten Fällen in Frage zu stellen,\nDie Revision verkennt nicht, daß auch eine Vermögensgefährdung, selbst wenn sie vorübergehender Art ist, den Tatbestand des § 266 StGB erfüllen kann. So liegen die Dinge\nhier. Dafür, daß \"es mit der Gefahr wohl nicht so weit her\ngewesen sein kann\", enthält das angefochtene Urteil keinen\nAnhaltspunkt. Im Gegenteil, das Vorhandensein einer konkreten Gefährdung ist in allen Einzelheiten ausführlich\ndargestellt.\n\n- >20 -\n\nbb) Auch als Unternehmergewinn durfte der Angeklagte\ndie Beträge nicht entnehmen, Ein erzielter Gewinn war erst\nnach Übergabe des betriebsfertigen Hotels an die Erwerber\nund endgültiger Abrechnung festzustellen und auszuzahlen\n(UA S. 259 ff, 337). Zum Zeitpunkt der Entnahmen war die\n> durch die vorherigen Mittelabflüsse bereits mit\nAbschlagszahlungen nach dem Zahlungsplan in Verzug.\nBauverzögerungen zeichneten sich ab. Wenn der Angeklagte\ndennoch in dieser kritischen Phase zweckwidrig die Baugelder\nfür sich verwendete, handelte er treuwidrig, weil er das\nohnehin zusammengeschmolzene Betriebskapital der a»\nweiter schmälerte,\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung in den Fällen B II\nund III der Urteilsgründe (Zahlungen an Dr. KW) nicht\nbestehen bleiben.\n\na) Insoweit sind die Ausführungen des angefochtenen\nUrteils zum Vermögensnachteil nicht frei von Rechtsmängeln.\n\naa) Die Strafkammer stellt dazu u.a. fest: \"Auf seine\n(Dr. KGB) Empfeniung stimmte der Angeklagte Mg den\nPlan zu, durch Zahlung überhöhter Honorare gewinnschmälernde\nBetriebsausgaben der aD zu fingieren. Ein Teil des\nGeldes sollte in das Privatvermögen des Rudolf Mg zurückfließen, damit dieser möglichst frühzeitig in den Genuß\ndes erhofften, aber noch nicht verdienten Gewinnes komme,\nohne diesen den damals gültigen, von Rudolf M@ als unbillig empfundenen gesetzlichen Vorschriften entsprechend\nversteuern zu müssen.\" Der Angeklagte Mg zahlte an\nDr. x am 4./5. Januar 1971 552.509,89 DM und erhielt davon 200.000,-- DM zur persönlichen Verwendung\nzurück. In ähnlicher Weise verfuhr er bei der Honorarzahlung vom 2./7. April 1971 in Höhe von 2.999.202,22 DM.\n\n- 21 - 17\n\nEr entschloß sich, \"dem Vorschlag des Dr. KB folgend,\nden bereits in geringerem Umfang verwirklichten Plan zu\nerneuern, nämlich das benötigte Abschreibungsvolumen über\nein an Dr. I] zu entrichtendes, weit überhöhtes Honorar\nfür dessen Beratungstätigkeit in Sachen \"SD\" zu\nschaffen. Außerdem sollte eine Provisionszahlung an ihn\nerfolgen für eine Vermittlungstätigkeit, die Dr. Oo )\nin Wahrheit überhaupt nicht erbracht hatte\" (UA S. 42),\nMg erhielt von Dr. xD aufgrund von \"Gegenrechnungen,\ndie jeder tatsächlichen Grundlage entbehrten\" (UA S. 54)\n1.200.000,-- DM (UA. S. 387). Der Restbetrag verblieb bei\nDr. rm.\n\nDer Angeklagte Dr. KEEP erbrachte für die a\n\nGmbH Leistungen als Steuer- und Wirtschaftsberater, die das\nLandgericht mit 286.445,16 DM bewertet (UA S. 224). Er\nbeanspruchte außerdem für eine rechtsberatende Tätigkeit,\ndie der in seinem Unternehmen mitarbeitende Rechtsanwalt\n\nDr. vB» erbracht hatte, eine Vergütung. Die Strafkammer sieht sich außerstande, dem Angeklagten Dr. ]\nfür die Positionen \"Besprechung und Entwurf des GmbH-Vertrages\nSB\", \"Kaufvertrag SEE ', \"Bauvertrag sl '\nund \"Verwaltervertrag Sun ' einen Honoraranspruch\nzuzubilligen, weil die Tätigkeit des Dr. KW insoweit\ngegen Art. 1 § 1 RBeratG und damit gegen ein gesetzliches\nVerbot verstieß. Sie führt dazu u.a. aus: \"Ein vertraglicher\nVergütungsanspruch stand dem Angeklagten Dr. xD somit\nnicht zu. Allenfalls könnte er für die von ihm geleisteten\nDienste Ersatz nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB).\nEinem solchen Anspruch stand jedoch entgegen, daß die\nLeistung Dr. Me ) gegen ein gesetzliches Verbot verstieß und sich der Angeklagte dessen auch bewußt war ...\nDamit war § 817 Satz 2 BGB anzuwenden (BGHZ 50, 90, 92):\n\nEin durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz des Wertes der\ngeleisteten Dienste stand ihm nicht zu\" (UA S. 175, 176).\n\n- 22 =\n\nDiese Erwägung verkennt, daß es in diesem Zusammenhang auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht ankommt.\nAuch wenn § 817 Satz 2 BGB den staatlichen Rechtsschutz\nfür den so gearteten Bereicherungsanspruch versagt, bleibt\ndoch der Anspruch selbst bestehen und kann vom Schuldner\nerfüllt werden (BGHZ 36, 395, 399; 44, 16). Für die hier\ngebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise kann auch der\nmit dem Mangel der Durchsetzbarkeit behaftete Anspruch\neinen wirtschaftlichen Wert darstellen, wenn - wie hier -\ndie Erfüllungsbereitschaft des Schuldners besteht (vgl.\nLackner LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 132). Der Angeklagte\nDr. KB hatte immerhin durch seinen Mitarbeiter\nRechtsanwalt Dr. I auch zugunsten der Erwerber\nechte Leistungen erbringen lassen, die einen Vermögenswert darstellen. Der Angeklagte M@ war bereit, die Honorarforderungen zu erfüllen. Eine Bewertung dieser Leistungen hat die Strafkammer unterlassen, weil sie sich durch\nden Hinweis auf § 817 Satz 2 BGB rechtsirrtümlich den Weg\ndazu verschlossen hat. Damit fehlt für die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte Mg habe an Dr. KB weit\nüberhöhte Honorare gezahlt, eine verläßliche Grundlage.\n\nbb) Auch die Darlegung der inneren Tatseite genügt\ninsoweit den rechtlichen Erfordernissen nicht,\n\nDie Strafkammer sieht den Schädigungsvorsatz des\nAngeklagten MP als gegeben an, weil sie in den Verschleierungsmaßnahmen \"Beweisanzeichen für das schlechte\nGewissen\" erblickt (UA S. 254). Sie stellt aber auch fest,\ndaß der wirtschaftliche Zweck des Vorhabens für die Kaufinteressenten u.a. darin bestand, \"in den Genuß aller\ndenkbaren Steuervorteile zu gelangen\" (UA S. 14). Der\n\n24\n\n- 23 -\n\nVerkaufsprospekt versprach die schlüsselfertige Erstellung\nder Appartements unter dem Aufmacher \"Vermögensbildung\ndurch Steuerersparnis\". Da die a GmbH in der kurzen\nnoch zur Verfügung stehenden Zeit des Jahres 1970 keine\nanderen Verluste nachweisen konnte, verfielen die Angeklagten auf den Gedanken, durch Begleichung von Honorarforderungen des Angeklagten Dr. xD Verluste zu schaffen, die sie im Wege der Verlustbescheinigungen, wie versprochen, noch für das Jahr 1970 an die Erwerber weiterleiten konnten (UA S. 29). Die durch diese Zahlungen entstandenen Verluste hielten sich im Rahmen dessen, was die\nErwerber als Verlustzuweisung erwarteten und steuerlich\ngeltend machen konnten, sie wurden auch dementsprechend\nvon den Steuerbehörden anerkannt.\n\nBei dieser Sachlage war die Strafkammer gehalten,\nder Frage nachzugehen, ob der Angeklagte Mg mit den Zuwendungen an Dr. xD nicht auch oder sogar in erster\nLinie den Zweck verfolgte, die den Erwerbern in Aussicht\ngestellten Verluste und damit die entsprechenden Steuervorteile zu schaffen. Mit einem solchen Bestreben wäre\ndie Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht ohne weiteres zu vereinbaren,\n\n4, Die Ausführungen zum Fall B VI (Entnahme von\n500.000,-- DM) tragen die Verurteilung ebenfalls nicht.\n\na) Das angefochtene Urteil enthält dazu u.a. £folgende Feststellungen: \"Der Angeklagte Mg entnahn den\nBetrag nach Täuschung der Beguin CHEND. Der\nKaufpreis für das vom Angeklagten erworbene Grundstück\nwar im Kaufvertrag mit Ernst Re@® unrichtig mit 2 Mill. DM\n\n- 2, -\n\nangegeben. In Wirklichkeit waren 1.500.000,-- DM vereinbart, den Rest von 500.000,-- DM beanspruchte der Angeklagte M@ als Honorar für sich. Die Bank nahm an, der\nAngeklagte müsse eine fällige Verbindlichkeit in Höhe von\ninsgesamt 2 Mill. DM gegenüber Re@® erfüllen, und gab den\nBetrag frei. Der Angeklagte erlangte so nach Abzug der\nMehrwertsteuer 450.450,-- DM. Er verwendete den Betrag\nund weitere Mittel auf Drängen der BgiiE> ii>\nWB Hin dazu, einen Teil der früheren Entnahmen zurückzuführen\". Außerdem ist festgestellt: \"Da Ra nicht bereit war, irgendwelche Maklerprovisionen zu tragen, kam\ner mit dem Angeklagten überein, diesem solle der Betrag,\nder den gewünschten Verkaufserlös von 1.500.000,-- DM\nübersteige, als Vergütung für seine Verkaufsbemühungen\nzustehen\" (UA S. 12). \"Denn Reg wollte von allem Anfang\nan 1,5 Mill. DM für das Grundstück; er billigte dem Angeklagten M@ einen möglicherweise zu erzielenden Mehrerlös\nals Maklerprovision zu\",\n\nDanach besteht die Möglichkeit, daß dem Angeklagten\nMB gegen die MB GmbH ein Anspruch in Höhe von\n500.000,-- DM zustand, weil Reg diesen an ihn abgetreten hatte, War ein solcher Anspruch gegeben, so entfällt\ninsoweit der Vorwurf der Untreue. Die Strafkammer verneint den Anspruch des Angeklagten, weil er keine dem\nLeitbild des § 652 BGB entsprechende eigenverantwortliche und unparteiliche Maklertätigkeit entfaltet habe\n(UA S. 340). Sie verkennt jedoch, daß Re@@® und Mgp nach\ndem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert waren,\ndennoch eine Provision für das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages zu vereinbaren, indem sie klare Abreden dazu trafen (BGH LM § 652 BGB Nr. 47). Daß dies\nnicht geschah, wird ohne hinreichende Angabe von Tat-\n\n- 25 -\n\nsachen verneint (UA S. 342). Der Umstand, daß die >\nGmbH zur Zeit der Abreden noch nicht existierte, kann das\nZustandekommen einer derartigen Vereinbarung nicht ausschließen, denn es stand fest, daß sie demnächst gegründet werden sollte.\n\nSelbst wenn ein Anspruch des Angeklagten M@ nicht\nbestand, bleibt noch zu prüfen, ob und inwieweit eine\nVermögensgefährdung für die Erwerber beabsichtigt war\nund eintrat, da der Angeklagte das gesamte erlangte Geld\nalsbald dazu verwendete, einen Teil der früheren Entnahmen auszugleichen. Insbesondere wird dann aufzuklären\nsein, ob der Angeklagte bei diesem Vorhaben von vornherein daran gedacht hat, den von der Hauptkreditgeberin\ngeforderten Ausgleich herbeizuführen, was wiederum gegen\neinen Untreuevorsatz sprechen würde, oder ob er sich erst\nspäter dazu entschlossen hat,\n\n5. Die in den Fällen B IV 1, 3, 9 und 11 verhängten\nEinzelstrafen entfallen infolge der vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO. Die Aufhebung der\nVerurteilung in den Fällen B II, III und VI erfaßt auch\ndie dazugehörigen Einzelstrafen. Darüberhinaus ist der\ngesamte gegen den Angeklagten \"& gerichtete Strafausspruch aufzuheben.\n\nDas Landgericht erörtert ausführlich einen etwaigen\nVermögensschaden, der den Erwerbern durch angeblich unberechtigte Nachforderungen des Angeklagten M@p entstanden\nsein soll (UA S. 71, 363). Der Angeklagte unterbreitete\nallen Erwerbern das Angebot, gegen Zahlung von 22.750,-- DM\npro Appartement zusätzliche, durch Änderung der Konzeption\nbedingte Mehrleistungen zu erbringen. Mit Ausnahme eines\n\n- 26 -\n\nKaufinteressenten nahmen alle dieses Angebot an. Die Mehrleistungen wurden erbracht. Die Strafkammer wertet auch\ndieses Verhalten des Angeklagten tatbestandsmäßig als Untreue, weil er sich die Zustimmung der Erwerber zu einem\nden vereinbarten Festpreis überschreitenden und deshalb\nder Höhe nach nicht berechtigten Nachschuß erschlichen\nhabe, gelangt aber zu dem Ergebnis, daß dieser Handlung\n\"im Rahmen der rechtlichen Würdigung\" keine selbständige\nBedeutung zukomme, weil sie eine mitbestrafte Nachtat\ndarstelle (UA S. 363).\n\nDiese Erwägung ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Das\nLandgericht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die\nNachforderung durch die Zustimmung der Betroffenen gedeckt war und daß tatsächlich Mehrleistungen erbracht\nworden sind. Der Rechtsanspruch der SD ns: auf\nBezahlung der Kosten, die das Objekt verteuerten, bestand aufgrund der zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung.\nDabei ist unter dem Gesichtspunkt der Untreue unerheblich,\ndaß der Angeklagte bei Verzicht auf die \"mißbräuchlich\ndem Projekt entzogenen Mittel\" die Nachforderungen nicht\noder nicht in dieser Höhe hätte stellen müssen, um die\nMehrleistungen zu erbringen, denn er war zu solchen\nLeistungen auf Grund der ursprünglichen Vereinbarungen\nund der dabei getroffenen Festpreisabreden nicht verpflichtet. Der Schuldspruch wird durch diesen Irrtum\nnicht berührt, Es ist aber nicht auszuschließen, daß\ner sich auf den gesamten Strafausspruch ausgewirkt hat.\nDafür spricht, daß das vom Landgericht zusätzlich mißbilligte Verhalten des Angeklagten ausdrücklich nur\n\"im Rahmen der rechtlichen Würdigung\" außer Betracht\ngeblieben ist,\n\n- 27 -\n\nB. Die Revision des Angeklagten Dr. Kp\n\nI. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf\nes nicht, weil die Sachrüge durchdringt.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten Dr. KB vegen Anstiftung zu den von der Strafkammer als Untreue ge-\n'werteten Fällen B II und III der Urteilsgründe muß aufgehoben werden, weil die Verurteilung wegen der Haupttaten keinen Bestand hat (vgl. oben A II 3).\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul\n\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 785/79 BESCHLUSS\n26/c.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Rudolf Mg aus VD, Sort zeboren\nam 15%,\n\n2. den Steuerberater Dr. Hartmut X un aus\nVB, zseboren an En 1929 in Re,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts unter Mitwirkung des Vorsitzenden\nRichters am Bundesgerichtshof Pikart und der Richter am\nBundesgerichtshof Dr, Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer und\nDr. Maul am 26. Juni 1980 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte N - ]\n\nin folgenden Fällen wegen Untreue verurteilt wor-\n\nden ist:\n\nFall IV 14 Entnahme von 2.660,-- DM\nFall IV 3 Entnahme von 3.000,-- DM\nFall IV 9 Entnahme von 1.248,75 DM\nFall IV 91 Entnahme von 2.637,50 DM\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/1-str-785-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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