{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-26_1_StR_290_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-26","aktenzeichen":"1 StR 290/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 290/80 BESCHLUSS\n\nzul.\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2,\n3.\n&,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nu\nin\n\nES\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1980 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten ÜgB> wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Novenber 1979, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ögge>\nund die Revisionen der Angeklagten Ki,\n\nYEEED und KB werden verworfen.\nDie Angeklagten KiED, ED una K@ Haven\n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten iii wegen in Mittäterschaft\nbegangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den\ngetroffenen Feststellungen hatte Ü@D erst von dem geplanten Heroingeschäft erfahren, als er - zunächst gutgläubig - den Mitangeklagten Ya nach Stuttgart fuhr,\nder sich dort in die schon länger dauernden Verhandlungen\n\nmit einem vorgeblichen Kaufinteressenten einschalten wollte (UA S. 11). In der Folgezeit griff ÖggB> insoweit in\ndie Verhandlungen ein, als er - wie auch andere Beteiligte -\nden Kaufinteressenten zu bewegen versuchte, das Geschäft\n\nin Ludwigsburg abzuwickeln; außerdem stellte er sein Fahrzeug zum Transport des Heroins zur Verfügung (UA S. 12, 14).\nEine Gewinnbeteiligung war 1 nicht zugesagt; er hoffte aber auf eine Belohnung (UA S. 11).\n\nUnter diesen Umständen durfte sich das Landgericht\nnicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten ÖgW® nur\nunter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft zu würdigen.\nZwar kann bereits die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen,\nso daß die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im Einzelfall mitunter schwierig ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259).\nUngeachtet dessen ist jedoch auch in Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an Hand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob der Tatbeitrag als bloße\nFörderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen\ngetragene Tathandlung erscheint. Diese Frage ist nach den\ngesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen\n(BGHSt 8, 393, 396 £; 16, 12, 13; ständige Rechtsprechung).\nWesentliche Anhaltspunkte können hierbei der Grad des\neigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Beschuldigten sein\n(BGH NJW 1979, 1259). Die insoweit hier gebotene Nachprüfung hat der Tatrichter nicht erkennbar vorgenommen.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten gi\nbetrifft. Da > jedoch den äußeren Tatablauf, so-\n\nweit seine Mitwirkung in Frage steht, in vollem Umfang eingeräumt hat (UA S. 18), konnten die insoweit getroffenen\nFeststellungen aufrechterhalten werden.\n\n2. Hinsichtlich der Angeklagten iD, MD\nund x hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDie vom Angeklagten SED erhobenen Verfahrensrügen\nsind gleichfalls offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/1-str-290-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/1-str-290-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.926075+00:00"}}