{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-24_1_StR_36_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-24","aktenzeichen":"1 StR 36/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auf Aussagenotstand nach § 157 StGB kann sich auch der\nTäter berufen, der die Unwahrheit gesagt hat, um die\nmildere Bestrafung eines Angehörigen zu erreichen,","text_plain":"SZ\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 157\n\nAuf Aussagenotstand nach § 157 StGB kann sich auch der\nTäter berufen, der die Unwahrheit gesagt hat, um die\nmildere Bestrafung eines Angehörigen zu erreichen,\n\nBGH, Urt. vom 24. Juni 1980 - 1 StR 36/80 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 36/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚ geborene cd,\n1950 in Vi\n\ndie Arbeiterin Güler K\naus MW, zeboren am\n\n(Türkei),\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nFR\n\nJe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin «>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n19. September 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n/2\n\n4. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher\nuneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit\n\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n2. Das Landgericht hat der Angeklagten, die in einem\nStrafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Totschlags falsch\nausgesagt hat, um die dem Mann in ihren Augen drohende Gefahr einer strengen Bestrafung abzuwenden und nach Möglichkeit eine Anwendung des § 213 StGB sowie eine Aussetzung\nder zu erwartenden Strafe zur Bewährung zu erreichen, Aussagenotstand nach § 157 StGB zugebilligt und die Strafe\nnach § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Das Landgericht meint,\ndie Auffassung, wonach nur der Täter sich auf Aussagenotstand berufen könne, der eine Bestrafung überhaupt\nabwenden wolle, erscheine durch den Wortlaut des Gesetzes\nnicht geboten und sei im übrigen rechtspolitisch unerwünscht (UA S. 29, 30). Dieser rechtlichen Beurteilung,\ndie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung\nals rechtsfehlerhaft angreift, tritt der Senat bei.\n\nAuszugehen ist davon, daß die Vorschrift des § 157\nStGB dem Zwiespalt Rechnung trägt, in den der Zeuge oder\nSachverständige gerät, der bei wahrheitsgemäßer Aussage\n\nsich oder einen Angehörigen der Gefahr der Bestrafung\naussetzen müßte (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 7, 2, 5). Für\ndiesen Gewissenskenflikt kann es keinen entscheidenden\nUnterschied machen, ob der Täter meint, durch eine falsche Aussage die Bestrafung überhaupt abwenden zu können, ob er die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz erreichen will oder ob es ihm darauf ankommt,\n\neine günstigere Strafzumessung - etwa durch Annahme eines\nminder schweren Falles - zu bewirken. Vielmehr kann die\nZwangslage für den Zeugen, dem es etwa darum geht, für\neinen Angehörigen statt einer Bestrafung wegen Mordes\neine Verurteilung wegen eines minder schweren Falles des\nTotschlags zu erreichen, ungleich schwerwiegender sein\nals wenn Freispruch oder Geldstrafe wegen eines geringfügigen Vergehens in Frage stehen. Es wäre daher nach\ndem Sinn der Vorschrift schwer verständlich, wenn der\nGesetzgeber ihre Anwendung auf die Fälle beschränkt hätte\nsehen wollen, in denen es um die Abwendung einer Bestrafung überhaupt geht (ebenso Lenckner in Schönke/Schröder\nStGB 20. Aufl. § 157 Rdn. 10; Willms in LK StGB 10. Aufl,\n§ 157 Ran. 12; a.A. noch 9. Aufl., Rdn. 12).\n\nDer Wortlaut der Vorschrift, auf den sich die gegenteilige Meinung insbesondere stützt (OLG Hamm NJW 1959,\n1697; ebenso im Ergebnis: Rudolphi, SK StGB § 157 Rän. 10;\nLackner, StGB 13. Aufl. § 157 Anm. 2), steht der hier\nvertretenen, vom Sinn des § 157 StGB ausgehenden Auslegung\nnicht entgegen. Die Worte \"die Gefahr abzuwenden, bestraft\neo. Zu werden\", lassen sich vielmehr zwanglos auch dahin\nverstehen, daß es genügt, wenn der Täter zwar nicht die\nBestrafung als solche abwenden, wohl aber auf die Höhe\nder Bestrafung Einfluß nehmen will.\n\nFR\n\nEbensowenig besteht die Gefahr, daß jede falsche Aussage, auch wenn sie nur in unbeträchtlichen Ausmaß mit\nder Strafzumessung zusammenhängt, nach § 157 StGB gewertet werden müßte (so OLG Hamm aa0), Die Vorschrift\nist nur anwendbar, wenn die Absicht des Täters, die Bestrafung abzuwenden oder zu mildern, der falschen Aussage\nzugrunde liegt. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der\nTatrichter zudem ohnehin zu berücksichtigen, daß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Gewicht der Falschaussage und dem erstrebten Rechtsvorteil besteht,\n\n3. Da auch die weitere Überprüfung des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten\nder Angeklagten nicht ergeben hat, mußte die Revision\nder Staatsanwaltschaft erfolglos bleiben.\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/1-str-36-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/1-str-36-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.823735+00:00"}}