{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-24_1_StR_201_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-24","aktenzeichen":"1 StR 201/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 201/80 URTEIL\nWk,\nin der Strafsache\ngegen\n1 .\n2.\n3.\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ew, \"ED.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Törüsel,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli\n1979 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision\nund die durch das Rechtsmittel den Angeklagten\n\nTE, DEEP uni I@ erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten FEB und\n> wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Angeklagten\nTED. DEE uni 1@ vom Vorwurf der strafbaren Mitwirkung an dieser Straftat freigesprochen. Gegen den\nFreispruch der Angeklagten TED, DEEP und I@richtet\nsich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft, Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer gerügte Verstoß gegen § 240 Abs. 2 i.V.m. § 243\nAbs. 4 StPO liegt nicht vor. Die Revision behauptet selbst\nnicht, daß der Staatsanwaltschaft Fragen an den Angeklagten\nFEED nicht gestattet worden seien. Der Angeklagte Fi\nhat von seinem Aussageverweigerungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, daß er nur bereit war, auf schriftlich vorgelegte, in der Hauptverhandlung verlesene Fragen der Verhandlungsbeteiligten schriftlich vorbereitete, von seinem\nVerteidiger verlesene Antworten zu erteilen. Es stand der\nStaatsanwaltschaft frei, von ihrem Fragerecht in der hier\nallein möglichen Form Gebrauch zu machen. Der Tatrichter\nwar nicht gehindert, derartige - nach Maßgabe seiner Aufklärungspflicht zur Wahrheitserforschung benutzte - Erkenntnisquellen auch zu Gunsten von Mitangeklagten zu verwerten,\n\n2. Der Freispruch der Angeklagten TB una ı@\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einzelausführungen der Revision ist lediglich zu bemerken: Es\nkann offenbleiben, ob die Strafkammer das festgestellte\nVerhalten dieser beiden Angeklagten in objektiver Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zutreffend gewürdigt hat. Jedenfalls hat\nder Tatrichter auch insoweit - trotz Vorliegens erheblicher Verdachtsmomente - weder einen Täter- noch einen\nGehilfenvorsatz feststellen können, Der Angeklagte ii )\nhat erst kurz vor der Festnahme in der Wohnung des Angeklagten FD erfahren, daß es um Haschisch gehe (UA\nS. 64, 68). Der Angeklagte I@ ist möglicherweise lediglich als gutgläubiges und ahnungsloses Werkzeug für den\nGeldtransport mißbraucht worden (UA S. 77). Hiergegen hat\nauch die Revision nichts zu erinnern,\n\n3. Die Nachprüfung des Freispruchs des Angeklagten\nDB auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen\nRechtsfehler ergeben. Auch hier hat das Landgericht das\nVorliegen erheblicher Verdachtsmomente nicht übersehen,\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/1-str-201-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-24/1-str-201-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.804069+00:00"}}