{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-23_1_StR_643_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-23","aktenzeichen":"1 StR 643/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 643/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fernmeldehandwerker Lutz R EEE aus\nPe, zeboren am EEE 1956 in Lemma,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Kfz.-Mechaniker Helmut SEP aus Reim,\ndort geboren am EIER 1960,\n\n- Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen AED u.a. -\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAU\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Fetruar 1981 nach Anhörung der Beschwerdeführer und des\nGeneralbundesanwalts und - soweit er nach §§ 349 Abs. 2 StPO\nentscheidet - auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S WER wire\ndas Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts\nRottweil vom 23. Juni 1980 mit den zugehörigen\nFeststellungen im gesamten Strafausspruch, soweit\ner diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Ents heidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten Si,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n5. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSWR md die Revision des Angeklagten\nR EEE werden als unbegründet verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Rh hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Re ist\nunbesründet. Die Nachprüfung des Urteils der 1. Jugendkammer\n\ndes Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGleiches gilt von der Revision des Angeklagten Ss,\nsoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch des\n\ngenannten Urteils richtet.\n\nII. Der den Angeklagten SEM Hetreffende Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben.\n\n1. Das Ergebnis der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JCG\ngibt auf der Grundlage der Begründung der Jugendkammer\nAnlaß zu durchgreifenden Bedenken.\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Tatgericht verneint\nhat, daß es sich bei den Straftaten des Angeklagten um\nJugendverfehlungen handele, enthalten keine gegen solche\nVerfehlungen sprechenden Gesichtspunkte von Gewicht. Jeder der Umstände, die das Tatgericht anführt (UA S. 36),\nist vielmehr durchaus mit der Annahme zu vereinbaren,\nes könne sich nach Art, Umständen und Beweggründen um\nJugendverfehlungen gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis von Peters (HWBKrim.Bd. 1 S. 460)\nvon Interesse, daß \"bei den Sittlichkeitsdelikten ...\n\n§ 105 JGG weitgehend Anwendung findet\".\n\nb) Die eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit\ndes Angeklagten (vgl. UA S. 36) kann Folge und Indiz einer\nretardierten geistigen Entwicklung sein. Die Jugendkammer\nmeint, sie entspreche \"lediglich der normalen sozialen\nUmgebung\" des Angeklagten. Wie diese Umgebung beschaffen\nist und welche Zusammenhänge zwischen ihr und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit derjenigen bestehen, die ihr\n\nU\n\n-h-\n\nzugerechnet werden, sagt das angefochtene Urteil nicht.\nEs gibt auch keinen Aufschluß darüber, ob die Jugendkammer genügend eigene Sachkunde besaß, um die \"außerordentlich schwierige Frage\" (Peters aa0) beantworten\nzu können, die § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG den Gerichten aufgibt.\n\n2. Im Falle II. 2. a) der Urteilsgründe hat die\nJugendkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles\nmit lediglich formelhafter Begründung verneint, im Falle\nII. 2. b) hat es die Frage des Vorliegens eines minder\nschweren Falles überhaupt nicht erörtert. Auch das ist\nrechtsfehlerhaft. In beiden Fällen liegen Umstände vor,\ndie eine eingehende Prüfung erfordert hätten.\n\nIII. Zu der vom neuen Tatgericht zu treffenden Entscheidung bemerkt der Senat:\n\nAuch im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe ist\nes für die Bemessung dieser Strafe nicht ohne jede Bedeutung, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere\nFälle im Sinne der gesetzlichen Wertung (vgl. dazu Dreher/\nTröndle, StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 42) einzustufen wären,\n\nobgleich der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht gilt\n(§ 18 Abs. 1 Satz 2 JCG).\n\nFikart Woesner Herdegen\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-23/1-str-643-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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