{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-12_1_StR_49_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-12","aktenzeichen":"1 StR 49/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR LS/80 BESCHLUSS\n\nf er\nEr\nR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Mehmet N HB au: No.\ngeboren an GE 1954 in L@® (Türkei), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nST\n\nFT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Novenber 1979 dahin geändert, daß der Angeklagte\n\n1. wegen eines Vergehens des fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt ist,\n\n2. vom Vorwurf eines weiteren Vergehens des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Nr. 3 des Anklagesatzes) freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu\ntragen hat.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nBAG\n\nGründe:\n\n1. Die unter Nr. 3 des Anklagesatzes geschilderte\nHandlung ist in der zugelassenen Anklage als selbständige\nStraftat im Sinne des materiellen Rechts angesehen worden.\nDa für den diese Tat betreffenden Vorwurf strafbaren Verhaltens der Beweis nicht erbracht werden konnte, hätte\nder Angeklagte insoweit freigesprochen werden müssen, weil\nein Verhalten, das nicht als Straftat angesehen wird,\nnicht in die vom Gericht in Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Handlungseinheit der fortgesetzten Handlung einbezogen werden kann (BGH NJW 1952, 432\nNr. 29; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 260 Rdn. 48\nm.w.N.).\n\nDer rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch kann\n‘vom Senat nachgeholt werden (§ 354 StPO). Der Freispruch\nhat auch eine Änderung des Ausspruchs über die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Folge (§ 467 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen\nkeine Verletzung sachlichen Rechts erkennen lassen.\n\nDa es der Sache nach bei der von der Strafkammer\nausgesprochenen Verurteilung verblieb, waren die Kosten\n\ndes Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473\nStPO).\n\nPixart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-12/1-str-49-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-12/1-str-49-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.669699+00:00"}}