{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-12_1_StR_33_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-12","aktenzeichen":"1 StR 33/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 33/80 BESCHLUSS\n\nAA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Walter KB zu: sem,\ndort geboren am «AED 1942,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nua\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KM wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 10. April\n1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nZu der in zulässiger Weise auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1980 ausgeführt:\n\n„Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nerscheint nicht bedenkenfrei. Das Landgericht be-Jaht zwar besondere Umstände in der Person des\nAngeklagten, meint aber, daß es an besonderen\nUmständen in der Tat fehle, die die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Dabei verkennt aber der Tatrichter möglicherweise, daß sich die Umstände in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Täters in der Regel\n- und so auch hier - nicht streng voneinander\ntrennen lassen, und es letztlich auf eine Ge-\n\nsamtwertung aller Umstände ankommt (BGH DRiZ 1974, 62;\nNIW 1976, 1413; 1 StR 103/75 vom 29.4.75; 1 StR 767/79,\nBeschiuß vom 15.1.1980). Die Urteilsgründe lassen aber\ndarüber hinaus auch besorgen, daß das Landgericht\nnicht alle dafür wesentlichen Tatumstände in Betracht\ngezogen hat. Es sieht nur in dem Motiv (das eigene\nund das Geld der Bank wiederzuerlangen) und den Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten tzu beachtende\nallgemeine Strafmilderungsgesichtspunkte\", mißt ihnen\naber kein solches Gewicht bei, daß sie \"das Tun des\nAngeklagten als außergewöhnlich kennzeichnen können\"\n(S. 19 UA). Von besonderer Bedeutung für diese Beurteilung erscheint hier jedoch auch und vor allem, daß\nder Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn seiner Verfehlungen uneigennützig und nur, um\ndem Mitangeklagten bei seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen, gehandelt hat (S. 4 UA). Er hat\nzunächst der Bank im Ergebnis auch keinen Schaden zugefügt, weil er die für BEE entnomnenen Beträge\ndurch die von der Hypobank IB eingelösten Schecksummen, aus eigenen Mitteln sowie durch Abbuchungen\nvom Konto seines Schwiegervaters in die Kasse wieder\neingebracht (S. 5/6 UA) und schließlich den Kassenfehlbestand durch die Aufnahme eines Darlehens abgedeckt hat (S. 7 UA). Erst nachdem er sich in seine\nVerfehlungen verstrickt hatte, und von BB nit\ndem Hinweis auf den drohenden Zusammenbruch seiner\n(BEE) Firma und dem Verlust der eigenen Ersparnisse in die Enge getrieben, hat er sich zum Weitermachen und damit zu der Tat entschlossen, auf der\n\ndas Schwergewicht der Verurteilung liegt (vgl.\n\nS. 17 UA). Bei der gebotenen Gesamtwertung aller\n\nBd\n\nUmstände konnte diese Entwicklung nicht außer Betracht\nbleiben. Für die Ursprungstat hat das Landgericht auch\nnur eine geringfügige Erhöhung der unteren Strafgrenze\nfür ausreichend gehalten (S. 17 UA).\n\nAuch die Gründe, aus denen das Landgericht die Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung für\ngeboten hält (S. 19 UA), sind anfechtbar. Eine Strafe\nvon 2 Jahren enthält regelmäßig ein \"nicht unerhebliches Unwerturteil\"; gleichwohl ist ihre Aussetzung\nzulässig. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung ihre\nVollstreckung gebietet, hängt davon ab, ob der bloße\nStrafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung\nangesichts der außergewöhnlichen Fallgestaltung als\nungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte (BGHSt 24, 40, 46). Hierzu besagen die bisherigen\nUrteilsgründe nichts.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-12/1-str-33-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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