{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-10_1_StR_56_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-10","aktenzeichen":"1 StR 56/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ML\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_56/80 BESCHLUSS\n\nu 2\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Fabrikanten Klaus von den Bg> aus rn.\ngeboren am EEE 191 in vw,\n\n2. den Industriekaufmann Helmut H uni\naus MED, geboren am GE 1951 in cm,\n\nKreis Bautzen,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie\nnach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO am 10. Juni 1980 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n13. August 1979\n\na) hinsichtlich des Angeklagten von dem Bun\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Hei,\nsoweit die Aussetzung des Strafrestes\nabgelehnt worden ist,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe\n\n1. Soweit der Angeklagte von dem Be nit Verfahrensrügen das landgerichtliche. Urteil angreift, sind diese offensichtlich unbegründet. Ebenso hat die Überprüfung der Schuldsprüche gegen die Angeklagten auf Grund der Sachrüge keine\n\nRechtsfehler ergeben. Insoweit kann auf die zutreffenden\nAusführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 12. und 14. März 1980 verwiesen werden.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen gegen\nden Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten von dem\nBB. Das Landgericht hat diesem Angeklagten strafschärfend u.a. angelastet, daß er auch noch in der\nHauptverhandlung versucht habe, die von ihm zu entrichtenden Steuern zu verkürzen, indem er die Höhe des\ntatsächlichen Werts seines jeweiligen Warenlagers und\ndie Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf des Anteils an der \"> S@B\" CabH bestritt,\nobwohl er sich dadurch in krassen Widerspruch zu seinen\nfrüheren Einlassungen setzte. Daneben offenbare seine\nhartnäckig betonte Behauptung, er habe seine Manipulationen\nstets für korrekt gehalten, einen erschreckenden Mangel\nan Einsichtsfähigkeit und Realitätssinn. Sein aus diesem\nProzeßverhalten erkennbar gewordenes Charakterbild lasse\nauch in Zukunft weiteres Fehlverhalten des Angeklagten\nbefürchten, sofern er nicht durch diese Verurteilung\nzu besserer Einsicht geführt werden könne (UA S. 37, 38).\n\nBei diesen Erwägungen geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten straferschwerend\nangelastet werden kann, wenn sein Prozeßverhalten darauf\ngerichtet ist, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile\nseiner Tat zu erhalten (vgl. BGH GA 1975, 84); ebenso\nkann Uneinsichtigkeit straferhöhend wirken, wenn sie\nbei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des\nAngeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit\ndes Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen\n\n4\n\nläßt (BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. Novenber 1976 - 4 StR 127/76).\n\nSoweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet,\nsich die unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteile\ndurch sein Prozeßverhalten sichern zu wollen, mangelt\nes jedoch hier an konkreten Darlegungen, wie der Angeklagte dieses Ziel hätte erreichen können; nachdem\ngegen ihn wegen der hinterzogenen Steuern bereits vor\nJahren rechtskräftige Steuerbescheide ergangen waren,\nkönnten ihm insoweit bloße Versuche, das Geschehen nun\nanders darzustellen, schwerlich weiterhelfen. Ähnliche\nBedenken bestehen, soweit dem Angeklagten Uneinsichtigkeit vorgeworfen wird. Der Angeklagte war bis zu der\nhier abgeurteilten Tat nicht bestraft; auch seither -\ndie Tat liegt fast acht Jahre zurück - hat er sich,\nsoweit ersichtlich, nicht strafbar gemacht. Bei dieser\nSachlage hätte sich das Landgericht, um einen zuverlässigen Schluß auf den Willen zur Sicherung rechtswidriger\nVermögensvorteile und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche\nziehen zu können, damit auseinandersetzen müssen, ob\ndas von ihm mißbilligte Prozeßverhalten des Angeklagten\nnicht auf andere Gründe als die angenommenen zurückzuführen ist, etwa auf die Furcht vor den nachteiligen\nFolgen einer Verurteilung, was bei der Persönlichkeit\ndes Angeklagten jedenfalls nicht fernliegt (vgl. BGH\nNJW 1955, 1158).\n\nDiese Mängel zwingen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen den Angeklagten von dem BB. Die\nneue Hauptverhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, sich eingehender als bisher mit der Frage\n\neiner Strafaussetzung zur Bewährung auseinanderzusetzen.\n\n3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Hua\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen ist die nur den\nGesetzeswortlaut wiedergebende Begründung, mit der das\nLandgericht die Aussetzung der Reststrafe ablehnt, hier\nnicht ausreichend. Das Landgericht hat es in seinem\nUrteil für vertretbar erklärt, dem Angeklagten später\nim Gnadenwege die Verbüßung eines weiteren Teils der\nverhängten Freiheitsstrafe zu erlassen. Bei dieser Sachlage bedurfte es näherer Darlegungen, warum die für eine\nGnadenempfehlung maßgebenden Umstände nicht eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 2 StGB rechtfertigen konnten. Dabei wird zu beachten sein, daß sich Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\nin der Regel nicht scharf voneinander trennen lassen und\ndaher eine Gesamtbewertung erfordern (BGH DRiZ 1974, 62;\nNIW 1976, 1413).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-56-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-56-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.554959+00:00"}}