{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-10_1_StR_237_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-10","aktenzeichen":"1 StR 237/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"VG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 237/80 URTEIL\n\nAny “\noe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Herbert KB aus su,\ngeboren am EEE 1957 in se,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n20. Dezember 1979 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Die Verurteilung wegen versuchter Vergewalti-\n\ngung im Fall WE Si Hä1t der rechtiichen\n\nNachprüfung stand.\n\nNach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte auf dem Heimweg aus einer Gaststätte auf den Gedanken\ngekommen, in ein Mütterwohnheim einzusteigen und mit irgendeiner der dort wohnenden Frauen, notfalls unter Anwendung von körperlicher Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. In Ausführung dieses Planes kletterte er an einem Baugerüst hoch und stieg durch ein halb offenes Kippfenster in ein im ersten Stock gelegenes Zimmer ein, wo\ndie 24-jährige Elfriede WEB und inr Freund Heinz\nSs auf einer Matratze schliefen. Der Angeklagte\nerkannte, daß sich in dem Zimmer zwei Personen aufhielten; das brachte ihn jedoch nicht von seinen Vorhaben\nab. In der Annahme, es handele sich um eine Frau, setzte er sich auf oder dicht neben SW una vol1fünrte beischlafsähnliche Bewegungen, indem er mit dem Körper vor und zurück wippte. Als die beiden Schlafenden\nerwachten, erschrak der Angeklagte und gab seinen Plan\nauf (UA S. 7, 8).\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Versuch einer Vergewaltigung gesehen. Im Gegensatz zu einer Vorbereitungshandlung liegt der Versuch einer strafbaren Handlung gemäß\n§ 22 StGB dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht erst der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon\ndann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar\nvorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung: einmünden.\nDas Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf\nHandlungen, die im ungestörten Fortgang ohne weiteres zur\nTatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr\nstehen (vgl. BGHSt 22, 80, 82; 26, 201 ff; 28, 162, 163).\nDer Angeklagte hat nach seiner Vorstellung von der Tat\nzur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Indem er in das Zimmer eingestiegen war, wobei\ner mit Gewaltanwendung bei der Tat hatte rechnen müssen\nund nach Sachlage auch gerechnet hat, sich auf oder neben sein Opfer gesetzt und beischlafsähnliche Bewegungen\nausgeführt hatte, hatte er seinen Tatplan in Gang gesetzt;\nhätte der Angeklagte diesen Plan weiter durchführen können, so wäre sein Tun auch ohne Zwischenakte in Gewaltanwendung und damit in die Tatbestandserfüllung übergegangen. |\n\nb) Ebenso bestehen keine durchgreifenden Bedenken\ngegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Dabei\nkann dahinstehen, ob der Angeklagte heimtückisch han-\n\n23\n\ndelte, als er auf SW einstach. Jedenfalls bleibt\ndie Tat versuchter Mord, weil sie zur Verdeckung einer\nanderen Straftat diente; nach den getroffenen Feststellungen stach der Angeklagte auf Sun ein, weil\ner befürchtete, von diesem erkannt und an Ort und Stelle\nfestgehalten zu werden. Es ging ihm daher darum, möglichst\nunerkannt vom Tatort zu entkommen und so zu verhindern,\nwegen der zuvor begangenen versuchten Vergewaltigung zur\nVerantwortung gezogen zu werden. Damit ist der Tatbestand\nerfüllt: Verdeckungsmord setzt nicht voraus, daß der Täter\ndie Tötung des unliebsamen Zeugen oder Verfolgers schon\nim voraus geplant hatte (BGHSt 27, 281; BGH NJW 1978,\n2105); daß der Täter überraschend in eine Situation\n\ngerät, in der er befürchten muß, festgehalten zu werden,\nschließt gleichfalls die Anwendung der Vorschrift nicht\naus (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).\n\n2. Soweit der Angeklagte weiter in den Fällen DB\nund Co Jeweils wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils entgegen der Auffassung der Revision gleichfalls keine\nRechtsfehler ergeben.\n\n3. Schließlich bestehen auch gegen die verhängte\nStrafe und die Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus keine rechtlichen Bedenken.\nVerminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das\nLandgericht allein aufgrund seiner neurotischen Fehl-\n\nhaltung angenommen; dem jeweils vor den Taten genossenen\nAlkohol kam insoweit keine entscheidende Bedeutung zu\n(UA S. 14, 15).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-237-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-237-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.536127+00:00"}}