{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-10_1_StR_227_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-10","aktenzeichen":"1 StR 227/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 227/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Rrland Des aus\n\nSCHED, geboren an GEEEEEEEED 19.9 in Bei,\n\n- Sachbezeichnung: Ag» u.a. -\n\nwegen Geldfälschung\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iin»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W, “Em,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten De gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n28. November 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nFR\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nliegt nicht vor.\n\nDaß der Beschwerdeführer etwa selbst der deutschen\nSprache nicht mächtig sei und deshalb eines Dolmetschers\nbedurft hätte, behauptet auch die Revision nicht. Für\nihn war die Anwesenheit eines Dolmetschers während der\nHauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO nicht\nvorgeschrieben. Ob die Voraussetzungen, unter welchen\ndie Zuziehung eines Dolmetschers nach § 185 GVG geboten\nist, in der Person des Mitangeklagten Ag» vorgelegen haben und ob der für diesen Mitangeklagten beigezogene Dolmetscher an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige\nVerletzung des § 338 Nr. 5 StPO hätte insoweit nur der\nMitangeklagte AED, der keine Revision eingelegt\nhat, rügen können.\n\nDaß der Angeklagte DiED etwa infolge nicht ausreichender Beteiligung des Dolmetschers Äußerungen des\nMitangeklagten Aggllw in der fremden Sprache nicht\nverstanden habe und deshalb in seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen sei, behauptet die Revision nicht.\nIn dieser Hinsicht ist eine zulässige Verfahrensrlüge\nnicht erhoben.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere\nbestehen keine Bedenken gegen die Verneinung eines minder schweren Falles. Die Frage einer möglichen Gesamtstrafenbildung (Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n14. Februar 1979; vgl. UA S. 5) kann hier dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-227-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-227-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.519153+00:00"}}