{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-10_1_StR_199_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-10","aktenzeichen":"1 StR 199/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_199/80 URTEIL\nTof,,\n\nin der Strafsache-\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Peter Kg , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am GE 15:1 in rem\n(Kreis Ve), zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\n72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt «u» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird\ndas Urteil des Landgerichts Offenburg vom\n7. Dezember 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die wegen schwerer\nKörperverletzung gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, zu welcher dieser Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\n77\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer\ndavon abgesehen hat, die Unterbringung des\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen schwerer\nKörperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer\nSchlägerei, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben das\nUrteil unter Beschränkung auf bestimmte. Beschwerdepunkte\nangefochten. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Er ist der Meinung, daß sie auf der Verletzung formellen und materiellen Rechts beruhe. Die Anklagebehörde wendet sich mit der\n\nSachbeschwerde dagegen, daß die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet, das des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Eine Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs. 1\nNr. 1 StPO und wohl auch der Aufklärungspflicht des Tatgerichts sieht der Angeklagte darin, daß die Vernehmung\nder Zeugin Tg in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche\nVernehmung durch ein Mitglied des erkennenden Gerichts\n(§ 223 Abs. 1 StPO) ersetzt worden ist, weil der Aufenthalt der Zeugin nicht zu ermitteln gewesen sei.\n\nDer Angeklagte meint, daß die Zeugin \"bei gründlicher Nachfrage und Zurückstellung des Verhandlungstermins sicherlich hätte geladen werden können\". Als\nHauptbelastungszeugin hätte sie in der Hauptverhandlung vernommen werden müssen. Die Verlesung nur des\nProtokolls über ihre frühere richterliche Vernehmung\nhabe ihm keine Gelegenheit gegeben, Fragen an die Zeugin zu stellen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\nDer Aufenthalt eines Zeugen ist nicht zu ermitteln,\n\nwenn vergeblich nach ihm gesucht worden ist und weitere\nErmittlungen keinen Erfolg versprechen (RGSt 54, 22, 23;\n\n77\n\nRG JW 1931, 220 Nr. 26; BGH JR 1969, 266 mit Anm. von\nPeters; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 4. Aufl. S. 312).\n\nEs ist eine vom Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen\n\nzu entscheidende Frage, ob die vorgenommenen Aufenthaltsermittlungen so umfassend und ausreichend waren, daß von\nweiteren Nachforschungen Abstand genommen werden kann,\n\nweil kein Erfolg mehr zu erwarten ist (RGSt aa0; BGH JR aa0).\n\nDie von der Strafkammer dargelegten Tatsachen über\ndie Lebensgewohnheiten der wohnsitzlosen Zeugin, die umherzieht und Jeweils nur kurz an einem Ort verweilt, und\ndie mannigfachen Bemühungen, sie ausfindig zu machen\n(UA S. 11 und 12), zeigen, daß das Tatgericht weder den\nBegriff der Nichtermittelbarkeit noch seine Pflicht zu\nausreichenden Nachforschungen verkannt hat. In Anbetracht\ndes negativen Ergebnisses seiner Bemühungen und des Fehlens jeglicher Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen stand\nauch das Gebot der erschöpfenden Sachaufklärung trotz der\nBedeutung der Bekundungen der Zeugin TEE Ger Ersetzung ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch\nVerlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche Vernehmung nicht entgegen.\n\n2. Soweit sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde\ndagegen wendet, daß er für schuldig befunden worden ist,\nein Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen\nzu haben, ist seine Revision unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet,\n\na) Das Tatgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte dem Tatopfer mit den Schaftstiefeln \"auch gezielt in das Gesicht und in die Augengegend trat\" und\n\n-6-\n\nmit der Stiefelspitze oder dem Stiefelabsatz das linke\nAuge des Mißhandelten so schwer traf, daß der Augapfel\naufriß und aufplatzte (UA S. 7).\n\nb) Die zum Treten in das Gesicht getroffenen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auf sie\nhat das Tatgericht die nicht zu beanstandende Folgerung\ngestützt, daß für den Angeklagten die Gefahr, \"daß das\nAuge des Opfers durch Fußtritte in das Gesicht getroffen\noder zerstört werden konnte, geradezu evident war\"\n\n(UA S. 18).\n\nc) Die den schweren Erfolg betreffende Feststellung\nverstößt gegen den Grundsatz, daß im Zweifelsfalle die\ndem Angeklagten günstigere Möglichkeit angenommen werden\nmüsse. Das Tatgericht kam zu dem Ergebnis, daß dem Mitangeklagten MB (gezielte) Fußtritte in das Gesicht\ndes Tatopfers lediglich nicht nachzuweisen sind (UA S. 7,\n18). Zugunsten des Angeklagten mußte es dann aber davon\nausgehen, daß solche Fußtritte und die (Mit-)Ursächlichkeit eines dieser Tritte für den schweren Erfolg auch\nnicht ausgeschlossen werden können.\n\nd) Der Schuldspruch wird dadurch nicht in Frage\ngestellt:\n\nDer Angeklagte wollte und billigte die Fußtritte\nin das Gesicht des Opfers, ganz gleich, ob sie von ihn\noder vom Mittäter kamen. Jedenfalls er selbst führte\nsolche Fußtritte auch aus. Der auf einen Fußtritt zurückgehende schwere Erfolg war voraussehbar.\n\n77\n\ne) Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch\nkann jedoch keinen Bestand haben. Es kann nicht völlig\nausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat,\nda3 der schwere Erfolg allein durch ihn verursacht wurde,\nobwohl der Beweis dafür nicht erbracht werden konnte\n(vgl. c). Infolgedessen müssen die für die schwere Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe, zu welcher der Angeklagte\nverurteilt worden ist, aufgehoben werden. Gesichtspunkte,\ndie dafür sprächen, auch die für die Fälle des Diebstahls\nund des versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafen\naufzuheben, liegen nicht vor.\n\nII. Die Revision der Anklagebehörde.\n\n1. Das Tatgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte\n\"seit nunmehr über zwanzig Jahren in ununterbrochener\nKette straffällig geworden ist\" und \"einer Resozialisierung kaum noch Chancen eingeräumt werden können\". Es ist\nder Meinung, daß \"bei neuen Straftaten immer stärker der\nSchutz der Gesellschaft\" vor dem Angeklagten \"im Vordergrund stehen müsse\" (UA S. 24).\n\nEs hat dennoch von einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen, In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht es zwar davon aus, daß auch in Zukunft vom Angeklagten \"weitere\nStraftaten mit Sicherheit zu erwarten seien\", Es bestehe aber, so meint die Strafkammer, keine \"Tendenz zu\nschweren, für einzelne oder die Allgemeinheit gefährliche Straftaten\", wobei insbesondere auch das Alter\n\nzu berücksichtigen sei, das der Angeklagte nach der\n\"yoraussichtlich langjährigen Strafverbüßung\" erreicht\nhaben wird. Die in diesem Verfahren abgeurteilte schwere\nKörperverletzung sei die erste Straftat des Angeklagten,\ndie \"wirklich brutale Züge\" aufweise und \"allgemein gefährliche Tendenzen enthalte\" (UA S. 16/17). Die vorangegangenen Straftaten könnten weder von der Anlage noch\nvon den Folgen her zur Schwerkriminalität gerechnet werden. Da eine \"Fortsetzung der jetzt...zum Ausdruck gekommenen Brutalisierung nicht wahrscheinlich sei\", könnten die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht bejaht werden (UA S. 24/25).\n\n2. Der Senat kann die in diesen Darlegungen zum\nAusdruck kommende Rechtsauffassung des Tatgerichts nicht\nbilligen.\n\na) Für die Beurteilung der Gefährlichkeit kommt es\nauf die Umstände und Verhältnisse an, wie sie zur Zeit\nder Hauptverhandlung bestehen (BGH NJW 1976, 300). Die\nAuswirkungen etwaiger künftiger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen werden bei der Prüfung berücksichtigt,\ndie nach § 67 c Abs. 1 Satz 1 StGB vor Ende des Vollzugs\nder Strafe anzustellen ist (BGH NJW aa0).\n\nb) Für die Gefährlichkeitsprognose sind Begriffe\nwie \"Brutalisierung\" und \"allgemein gefährliche Tendenzen\" kaum brauchbar. Es kommt darauf an, ob sich\nder Hang des Täters auf erhebliche Straftaten bezieht.\nDas sind Taten, die nach ihrer objektiv schädlichen\nWirkung oder Gefährlichkeit geeignet sind, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören (BGHSt 24, 153, 155; 24,\n\n72\n\n160, 162, 164; Lackner, StGB 12. Aufl. § 66 Anm. 5 a, bb;\nLK 10. Aufl. § 66 Rdn. 107, 108). Das kann auch bei Straftaten, die dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören, durchaus der Fall sein, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen (BGHSt 24, 153, 154). Bei Verbrechen im\nSinne von § 12 Abs. 1 StGB wird die Erheblichkeit in der\nRegel zu bejahen sein (BGH NJW aaO; BGH, Urt. vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79; LK 10. Aufl. aaO Rdn. 105).\n\nc) Wendet man diese Maßstäbe bei der Prüfung der\nFrage an, ob von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnach § 66 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden soll - eine\nAnordnung nach § 66 Abs. 1 StGB scheidet nach den Darlegungen im Urteil und in der Revisionsbegründung aus, weil\nihre formellen Voraussetzungen nicht vorliegen - dann\nkommt als Symptomtat (vgl. BGHSt 21, 263, 264; Lackner\naa0 Anm. 5 b) nicht nur die schwere Körperverletzung in\nBetracht, die Gegenstand des Verfahrens ist, falls der\nAngeklagte ihretwegen zur Freiheitsstrafe von mindestens\ndrei Jahren verurteilt wird (vgl. § 66 Abs. 2 StGB).\n\nAuch die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom\n14. Januar 1975 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren geahndeten Taten des versuchten schweren\nRaubs und des Raubs haben symptomatischen Charakter,\nwenn nicht besondere Umstände im Einzelfall das Maß\ndes Unrechts so mindern, daß sie, obgleich Verbrechen,\nnicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens eingestuft werden können.\n\nDie Darlegungen im Urteil ermöglichen keine abschließende Würdigung. Sie lassen auch nicht erkennen,\nob für beide Taten jeweils Einzelstrafen von mindestens\neinem Jahr verhängt worden sind (vgl. § 66 Abs. 2 StGB).\n\n- 10 -\n\nd) Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen\nErmessen des Gerichts. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. dazu Lackner aaO Anm. 5 b) wird nicht\nauSer Betracht bleiben können, daß der Angeklagte \"seit\nnunmehr über zwanzig Jahren in ununterbrochener Kette\nstraffällig geworden ist\" (UA S. 24).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-199-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-10/1-str-199-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.494452+00:00"}}