{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-03_1_StR_30_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-03","aktenzeichen":"1 StR 30/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_30/80 URTEIL\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\n1. den Koch Domenico P Ar — BEI\"\ngeboren an Em ' n — (Italien),\n2. den Arbeiter ui di\n1958 inA\n\nOrrerıe — N\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nItalien),\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n72\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu\nGesamtfreiheitsstrafen von je acht Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugin CB entgegen\n§ 60 Nr. 2 StPO vereidigt, dringt durch.\n\nDer Beschluß, durch den das Landgericht die Vereidigung dieser Zeugin angeordnet hat, enthält keine\nBegründung; auch aus den Urteilsgründen ist nicht zu\nentnehmen, ob das Landgericht ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO erwogen hat. Das würde\nallerdings für sich allein keinen Rechtsfehler darstellen.\nDoch wird der Mangel einer Begründung dann von Bedeutung,\nwenn sich aus der konkreten Sachlage die dringende Vermutung ergibt, daß die getroffene Entscheidung durch\nRechtsirrtum beeinflußt worden ist, sei es durch Verkennen des Rechtsbegriffes des „Verdachts\", für den\nschon ein entfernter Verdacht genügt, sei es dadurch,\ndaß der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat\n(BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH VRS 29, 26, 27; RGSt 28,\n111, 113).\n\n„h-\n\nNach den hier getroffenen Feststellungen hatte die\nZeugin CB die vom Angeklagten di Peg aufgestellte\nAlibibehauptung, er habe die Nacht vom 9./10. April 1978\nbei ihr verbracht, bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 11. Mai 1978 zunächst bestätigt und dabei\nauch bestritten, den Zeugen LP zu kennen. Diese Aussage hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widerrufen,\nnachdem sie bereits bei ihrer zweiten polizeilichen\nEinvernahme am 20. Juli 1978 und auch bei ihrer richterlichen Vernehmung in der Schweiz am 28. Juli 1978 angegeben hatte, am 11. Mai 1978 die Unwahrheit gesagt zu\nhaben. Sie hat nunmehr eingeräumt, daß di PgB sie am\n10. Mai 1978 zu Hause angerufen und geäußert habe, Pol»\nsei in Haft und er - di Pg - benötige für den 9./10. April\n1978 ein Alibi. Er habe gebeten, wahrheitswidrig auszusagen, daß er in dieser Nacht bei ihr geschlafen und erst\nam Vormittag des 10. April 1978 mit ihr zusammen nach\nKreuzlingen/Schweiz zurückgekehrt sei (UA S. 21).\n\nBei diesen Feststellungen besteht der begründete\nVerdacht, daß die Zeugin CB durch ihre erste Aussage\nbei der Polizei versucht hat, di Pgg® ein falsches\nAlibi zu verschaffen und ihn dadurch der Strafverfolgung\nzu entziehen. Daher muß darin, daß sich das Landgericht\nmit der Frage der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht\nauseinandersetzt, ein Rechtsfehler gesehen werden, denn\nder Senat kann nicht nachprüfen, ob der Anordnung der\nVereidigung eine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Vielmehr liegt es nahe, daß das Landgericht das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO\nübersehen hat (vgl. BGHSt 1, 360, 363). Dieses Verbot\nwird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zeu-\n\n25\n\ngin ihre ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende\n\nAussage nach Überzeugung des Landgerichts später richtiggestellt hat (BGH, Urteil vom 4, Februar 1970 - 2 StR 535/69 -\nbei Dallinger MDR 1970, 383),\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das\nangefochtene Urteil insgesamt auf diesem Fehler beruht,\nFür diese Frage ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung\nder Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes\nVerfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde\n(RGSt 61, 353, 354). Das kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden. Wesentliche Grundlage für den Schuldspruch des Landgerichts gegen die\nAngeklagten in beiden Fällen sind die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen BD (ua S. 12 £f).\nDie Glaubhaftigkeit dieser Angaben schließt das Landgericht u.a. daraus, daß Ligas auch hinsichtlich seiner\nBeziehung zur Zeugin CB von Anfang an die Dinge in\nallen Einzelheiten so geschildert habe, wie sie sich\nzugetragen hätten. Alle von > insoweit angegebenen\nEinzelheiten seien nach anfänglichem Leugnen schließlich\nvon der Zeugin Ci als richtig bestätigt worden. Damit\nstehe fest, daß der Zeuge ID während des gesamten Verfahrens Aussagen gemacht habe, die mit den objektiven\nGegebenheiten übereinstimmten (UA S. 18). Die Aussage\nder Zeugin Cg@W® bildet damit eine wesentliche Stütze\nder Beweiswürdigung in beiden Fällen. Dabei hebt das\nLandgericht zwar nicht besonders hervor, daß die Zeugin\nunter Eid ausgesagt hat; doch wird die Aussage zu Beginn der Beweiswürdigung ausdrücklich als eidliche bezeichnet (UA S,. 9). Es ist daher nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht den Angaben der Zeugin weniger Gewicht\n\nbeigemessen hätte, wenn es gemäß § 60 Nr. 2 StPO von\nihrer Vereidigung abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom\n30. April 1975 - 3 StR 396/74 - bei Dallinger MDR 1975,\n725).\n\n2, Eines Eingehens auf die weitere, nur vom Angeklagten PagD erhobene Verfahrensrüge sowie auf die\nvon beiden Angeklagten angebrachte Sachrüge bedurfte\nes daher nicht.\n\nDoch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Das Landgericht hat die Angeklagten auch\nim Falle 1 - Überfall auf das Lebensmittelgeschäft cgD -\nohne nähere Darlegung wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken,\nDie Angeklagten hatten es bei diesem Überfall nur auf die\nvon den Angestellten des Geschäfts mitgeführten Geldbomben\nabgesehen; sie verlangten mit ihrer Drohung ausdrücklich:\n„Gebt das Geld raus\" (UA S. 7). Tatsächlich wurde ihnen\nJedoch von dem Angestellten sn aus Versehen eine\nPlastiktüte ausgehändigt, in der sich nur einige Lebensmittel befanden (UA S. 6, 7). Das Landgericht legt nicht\ndar, daß es den Angeklagten auch darauf angekommen wäre,\nLebensmittel zu erbeuten; sie haben nach den bisherigen\nFeststellungen also gerade das, was sie wollten, nicht\nerhalten (zu dem ähnlich gelagerten Problem bei Wegnahme-\n\ndelikten vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1974 - 4 StR 454/74 -\nund Beschluß vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75, jeweils bei\nDallinger MDR 1975, 22 und 543; BGH, Urteil vom 18. März\n\n1980 - 1 StR 823/79).\n\nPikart Loesdau Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-03/1-str-30-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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