{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-03_1_StR_20_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-03","aktenzeichen":"1 StR 20/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_20/80 URTEIL\n3/k.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Install Bernd a — u\ngeboren am EB 1958 i\n\n2. Kurt H aus TE, geboren am — 1956\n‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gm\n\nDL\n\nSitzung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >, Tem,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Li»,\n\nRechtsanwalt 3», \"iR,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg»,\n\nJustizangestellter «>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten IB und\nHD gegen das Urteil des Landgerichts\nTübingen vom 16. Juli 1979 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n3_ 7L\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Lg® wegen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln und wegen unerlaubter Überlassung von\nBetäubungsmitteln zum Genuß an einen anderen zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer - Mindestmaß ein Jahr und\nsechs Monate, Höchstmaß drei Jahre sechs Monate - unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß verurteilt. Der Angeklagte Hg ist wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln an einen anderen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im übrigen\nhat die Jugendkammer die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung\n(in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) und den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Li beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.\n\nDie - soweit Verurteilung erfolgt ist - unbeschränkt\neingelegte Revision des Angeklagten Hgg erhebt die Sach-\n\nbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Lem.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu den Auswirkungen des\nHeroinkonsums des Angeklagten LED an 22. August 1978\n(Nr. 2 der Beweisamträge des Verteidigers vom 6. Juli 1979)\ndurch den Beschluß vom 6. Juli 1979 rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist. Jedenfalls beruht hierauf das Urteil\nnicht. Der vom Tatrichter später vernommene Sachverständige Dr. NED war über den Heroinkonsum des Angeklagten\nam 22. August 1978 unterrichtet und hat dies bei seiner\nBegutachtung berücksichtigt.\n\nb) Die Ablehnung der Beweisamträge vom 6. Juli 1979\n(Nr. 3 bis 5), die sich auf die Bemühungen des Angeklagten\nLCD un die nicht mehr ansprechbare Ellen BP und\nseine Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang beziehen, verletzt nicht § 244 Abs. 3 StPO. Die insoweit genannten Beweistatsachen waren nur für die vom Landgericht verneinte\nStrafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge oder unterlassener Hilfeleistung bedeutsan;\nfür die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung waren sie\nohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer in der Revisionsrechtfertigung vorträgt, aus seinem Verhalten nach der\nInjektion müsse auf Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\nim festgestellten Tatzeitpunkt geschlossen werden, versucht er, seinen Beweisbehauptungen nachträglich einen\nanderen Sinn zu geben. Damit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Im übrigen ist nach dem Urteilszusammenhang davon auszugehen, daß die Beweisbehauptungen auch von dem vernommenen Sachverständigen\nzur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden sind.\n\nFL\n\nc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Anträge auf\nVernehmung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen mit spezifischen Kenntnissen auf dem Sektor\nder Suchtkrankheiten seien nicht beschieden worden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Vernehmung war dem Angeklagten\ndie Person des vom Gericht bestellten psychiatrischen\nSachverständigen bekannt. Vor der Vernehmung dieses\nSachverständigen hat der Verteidiger erklärt, er lege\nvorläufig keinen Wert auf die Entscheidung seines Antrags\nvom 13. Juli 1979, mit dem er die Vernehmung eines anderen\nSachverständigen beantragt hatte. Ohne Erfolg behauptet\nder Beschwerdeführer, daß das Protokoll insoweit fehlerhaft sei. Nach der Vernehmung des Sachverständigen sind\nauf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger keine Anträge zur Beweisaufnahme mehr gestellt worden. Bei dieser Sachlage liegt\nein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht vor. Daß nicht\neiner der vom Verteidiger vorgeschlagenen Sachverständigen,\nsondern der Sachverständige Dr. ng zugezogen worden ist,\nstellt für sich allein keinen Rechtsfehler dar, wie sich\naus § 73 StPO ergibt. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Die Jugendkammer hat sich\nvon ‘der Sachkunde des Sachverständigen Dr. NV 1 überzeugt\n(UA S. 45/46). Der Tatrichter war daher nicht gehalten, einen\nweiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit\nzu hören, zumal auch der Beschwerdeführer nach der Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung insoweit keinen Antrag gestellt hat.\n\n2. Die Nachprüfung auf die Sachbeschwerde hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu den\nEinzelausführungen der Revision ist zu bemerken: Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen fahrlässiger\n\nTötung (in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln).\n\nDie sachverständig beratene Jugendkammer hat das\nVerhalten des Angeklagten zu Recht als ursächlich für den\nTod der Ellen BP angesehen (VA S. 34). Er hat das\nHeroin beschafft und an HD übergeben, dieser hat es\naufbereitet und das auf eine Spritze gezogene Rauschgift\nan Ellen BD weitergereicht, die es sich in Anwesenheit\ndes Angeklagten injiziert hat. Ursächlich für den Tod war\ndie injizierte Heroindosis von 21 - 23 mg (va S. 23) mit\n69 % reinem Heroin, wie sich auch aus der festgestellten\nMorphinkonzentration im Blut von 0,4 Mikrogramm pro Gramm\nergab (UA S. 24/25). Die durch Erkältung und geringe Alkoholbeeinflussung herabgesetzte Heroinverträglichkeit der Ellen\nBED ?>eschleuniste nach den Feststellungen lediglich den\ntödlichen Geschehensablauf (UA S. 23). Die Annahme des Ursachenzusammenhangs wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß Ellen Bzw» sich die zum Tode führende Heroininjektion\nselbst verabreicht und hierdurch ihren eigenen Tod fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Jui 1979 - 1 StR 324/79 -). Insoweit versagt auch der Hinweis der Revision auf die straflose Mitwirkung bei einem\nSelbstmord; denn Ellen BD hat sich nicht selbst töten\nwollen und auch ihren Tod nicht billigend in Kauf genommen\n(va S. 34/35).\n\nZutreffend geht die Jugendkammer auch davon aus, daß\nder Tod der Ellen BB für den Angeklagten ge rhersehbar war; er wußte, daß der Konsum von Heroin zum Tode\nführen kann (UA S. 11, 35) und daß das von ihm beschaffte\nHeroin zum alsbaldigen Konsum für Ellen Bu bestimmt\nwar. Der Voraussehbarkeit steht nicht entgegen, daß sich\n\nder Angeklagte einige Zeit zuvor einem „Probeschuß\" und\neinen weiteren „Schuß\" (UA S. 8) gesetzt hatte; denn er\nkannte die hohe Konzentration des Heroins (UA S. 8, 11,\n35) und konnte schon im Hinblick auf seinen Wissensstand\nüber die individuellen Wirkungen des Heroins (UA S. 11)\nnicht davon ausgehen, daß eine andere Person eine entsprechende Dosis in gleicher Weise vertragen werde.\n\nSchließlich begegnen auch die sorgfältig angestellten Erwägungen (UA S. 48 - 50), mit denen die Jugendkammer aufgrund der getroffenen Feststellungen die Verhängung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer begründet hat, keinen rechtlichen Bedenken.\n\nII. Revision des Angeklagten Hg.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nAuch hier bedarf - entsprechend dem Revisionsvorbringen - nur der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung\nder Erörterung. Er weist keinen Rechtsfehler auf. Der\nAngeklagte hat das Heroin vom Mitangeklagten Lg beschafft, aufbereitet und auf eine Spritze gezogen; die\nzur Injektion fertige Spritze hat er sodann an Ellen\nBED übergeben, die sich das Heroin injizierte und\ninfolgedessen verstarb. Mit Recht hat die Jugendkamnmer\n‚das Verhalten des Angeklagten als ursächlich für den Tod\nder Ellen BD angesehen. Der Tod war für den Angeklagten\nvorhersehbar. Er wußte, daß der Konsum von Heroin zum Tode\nführen kann (UA S. 10); er mußte mit einer hohen Heroinkonzentration rechnen (UA S. 37). Er kannte insbesondere\nauch die bei gleicher Dosierung unterschiedliche Wirkung\n\ndes Heroins, die auf individuellen Besonderheiten und\nder aktuellen körperlichen Verfassung beruht (UA S. 11).\nAuch bei diesem Angeklagten steht der Anwendung des\n\n§ 222 StGB nicht entgegen, daß Ellen BB sich die\ntödliche vom Angeklagten zubereitete Heroindosis selbst\ninjiziert und hierdurch ihren Tod (mit-)verursacht hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 -).\n\nPikart RiBGH Loesdau ist in Kuhn\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\nPikart\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-03/1-str-20-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-03/1-str-20-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.377133+00:00"}}