{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-06-03_1_StR_192_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-06-03","aktenzeichen":"1 StR 192/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 3tR 192/80 URTEIL\n\n2.\nei\nFe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nus FEED, geboren am\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n7%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n8. November 1979 wird verworfen.\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Straftaten zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nStrafkammer hat ihn u.a. wegen seines Verhaltens gegenüber der damals 17-jährigen Daniela BB (Fall 111 2\nder Urteilsgründe) folgender tateinheitlich begangener\nVergehen schuldig gesprochen: der Zuhälterei (§ 181 a\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), der Körperverletzung (§ 223 StGB),\nGer Nötigung (§ 240 StGB), der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) und der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) Dagegen\nhat das Landgericht den Tatbestand des Menschenhandels\n(§ 181 Nr. 1 StGB) nicht als verwirklicht angesehen\n(UA S. 16). Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel,\ndas von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird,\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestand nach den Feststellungen kein Anhalt für die Annahme, daß der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt oder\nDrohung dazu gebracht hat, der Prostitution nachzugehen.\nDer im Urteil geschilderte Vorfall, bei dem er Daniela\nBEE und Jutta SEE nit Totschlag bedrohte und mif.-\nhandelte (Abschnitt III 1 c und d,2cundd, UAS. 7,9),\nereignete sich erst, als Daniela bereits für den Angeklagten der Prostitution nachging.\n\n2. Hierzu hat sie der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 8, 9) dadurch bestimmt, daß er erklärte, \"er werde sich von der Zeugin SB trennen, wenn\nsie an deren Stelle für ihn anschaffen gehen würde\";\nDauiela willigte ein, weil sie ihn unter keinen Umständen verlieren wollte und weil sie wußte, daß er nur mit\nviel Geld zu halten war. Der Angeklagte löste das Verhältnis zu Jutta SW jedoch nicht. In diesem Verhalten hat das Landgericht keine \"List\" im Sinne des\n§ 181 Nr. 1 StGB gesehen (UA S. 16). Diese Würdigung\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHSt 27,\n27 mit eingehender Begründung dargelegt, daß das bloße\nlistige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution den Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung des 3. Strafsenats an.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von dem\ndort entschiedenen nur dadurch, daß es sich nicht um\neine Erwachsene handelte, sondern um ein 17-Jjähriges\nMädchen, das sich zudem nicht - wie im Fall der Mntscheidung BGHSt 27, 27 - durch die Aussicht auf den\ngemeinsamen Erwerb eines Hotels zur Prostitution bestimmen ließ, sondern in erster Linie die Stellung als\neinzige Geliebte des Angeklagten erstrebte. Indessen\nändert diese abweichende Gestaltung des Sachverhalts\nnichts daran, daß die vom Angeklagten vorgenommene Täuschung sich nicht entscheidend auf die Aufnahme der\nProstitution auswirkte: Daniela BegB wollte für ihn\n\"anschaffen gehen\", sie beschritt diesen Weg - ersicht-\n\n74\n\nlich ohne größere Bedenken - sehenden Auges; die List des\nAngeklagten lag darin, daß er ihr vorspiegelte, sie allein\nwerde ihn unterhalten dürfen. Deshalb gelten die im Urteil\nBGHSt 27, 27 angeführten Auslegungsgrundsätze auch hier.\n\nDer Umstand, daß Daniela noch nicht erwachsen war,\nwird von der Vorschrift des § 180 a Abs. 4 StGB erfaßt.\nSie droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nJahren an. Entgegen der Auffassung der Revision liegt\ndarin kein wesentlich geringerer Schutz für die Geschädigten; die Strafdrohung des § 1§ 1 StGB unterscheidet\nsich nur durch die Höhe der Mindeststrafe von einem Jahr.\n\nPikart Loesdau Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-03/1-str-192-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-03/1-str-192-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.357246+00:00"}}