{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-20_1_StR_177_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"1 StR 177/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 177/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie und Anaesthesiologie Dr. Peter\nA GE zus ME, zevoren an GE 192°\nin SB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndıe Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. EEE zus vB\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EP :.: REED\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellter 7)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 17. Oktober 1979\n\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\ndie Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Unbegründet ist die Rüge, die Verteidigung sei dadurch unzulässig beschränkt worden (§§ 338 Nr. 8, 273 Abs. 3\nStPO), daß zwei Anträge vom 11. Oktober 1979 auf wörtliche\nProtokollierung einer Antwort des Sachverständigen\nProf. Dr. Kb abzselehnt worden seien. Ein Anspruch\nauf wörtliche Protokollierung besteht nur dann, wenn es auf\nden Wortlaut der Aussage ankommt. Ob das der Fall ist oder\nnicht, hat der Tatrichter zu beurteilen. An dieser Rechtslage (st. Rspr; RGSt 5, 352, 353; 28, 394, 395; BGH, Urteil\nvom 13. Mai 1958 - 1 StR 139/58 - S. 7) hat sich nichts\ndurch die Neufassung des § 273 Abs. 3 StPO geändert (BGH\nNJW 1966, 63 = MDR 1966, 164). Die Revision hat indessen\nnicht dargetan, weshalb es bei den Äußerungen des Sachverständigen auf deren Wortlaut hätte ankommen sollen.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, beim ersten Antrag\nauf wörtliche Protokollierung habe unter Verletzung der\nReihenfolge des § 273 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eine ablehnende Verfügung des Vorsitzenden sofort das Gericht\nentschieden. Dem Gericht muß es.unbenommen bleiben, sogleich anstelle des Vorsitzenden die Entscheidung zu treffen.\n\n3. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die\nStrafkammer nicht verpflichtet, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge, die Ärzte und deren\nBerufshelfer über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren.\nIm Gegensatz zu § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO schreiben die §§ 53,\n53 a StPO eine Belehrung von Angehörigen der in diesen Vorschriften genannten Berufsgruppen nicht vor (BGH GA 69, 92;\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 663/54 -). Eine\nAusnahme hiervon käme allenfalls dann in Betracht, wenn\neinem der vernommenen Ärzte oder einem seiner Berufshelfer\nsein Weigerungsrecht offensichtlich unbekannt ist (Meyer in\nLR, 23. Aufl. § 53 Rdn. 59). Daß eine derartige Fallgestaltung\nvorgelegen haben könnte, trägt die Revision nicht vor und kann\nauch nach den gesamten Umständen verneint werden.\n\nb) Im übrigen haben Ärzte und ihre Helfer das Recht,\nnicht aber. die Pflicht, die Aussage zu verweigern. Nach\ndem Tod des Geheimnisträgers muß der zur Aussageverweigerung\nberechtigte Zeuge eigenverantwortlich entscheiden, ob er\naussagen will (Meyer in LR aaO § 53 Rdn. 64). Entscheidet\ner sich für eine Aussage, ist entgegen der Auffassung der\nRevision für eine Anwendung von § 203 StGB kein Raum.\nDie Strafkammer durfte daher Ärzte und Pflegepersonal vernehmen und deren Aussagen verwerten,\n\n4, Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages vom 12. Oktober 1979, der\ndarauf abzielte, den Staatsanwalt Dr. SB, der als\nZuhörer im Sitzungssaal anwesend war, als Zeugen dazu zu\nvernehmen, der Sachverständige Prof. Dr. Kllb nabe\nbestimmte Ausführungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit\ndes Überlebens der Patientin gemacht. Das Landgericht hat\ndiesen Antrag mit der Begründung abgelehnt (UA S. 73), es\nhabe die Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang\nzur Kenntnis genommen. Die beantragte Beweiserhebung sei\n\"überflüssig, da offenkundig\",\n\nDer Antrag zielte auf eine unzulässige Beweiserhebung\nab. Die Wahrnehmung, Würdigung und Wiedergabe von Vorgängen,\ndie im Rahmen der Beweiserhebung stattfinden, ist allein\nSache des Tatrichters (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Er bedarf\nhierzu keines Beweismittlers.\n\n5. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.\n\na) Den Sachverständigen standen alle Krankenblätter,\nauch die der Chirurgischen Universitätsklinik \"En zur\nVerfügung. Ihre Angaben zur Überlebenszeit gehen entgegen\nder Auffassung der Revision von der Todesstunde (vgl. S. 51\nUA: bezogen auf den festgestellten Todeszeitpunkt) aus. Im\nübrigen kommt es nicht auf die genaue Feststellung der\nTodesstunde an, sondern nur darauf, um wieviel die Patientin\ndiesen allen Sachverständigen gegenwärtigen Zeitpunkt überlebt hätte.\n\nb) Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, ein\nweiteres Sachverständigengutachten zur Überlebensspanne\neinzuholen. Dieser Zeitraum kann nicht naturwissenschaftlich exakt bestimmt, sondern nur von erfahrenen Sachverständigen geschätzt werden. Nachdem das Landgericht zu\ndieser Frage in der Hauptverhandlung vier Fachchirurgen\ngehört hatte, gebot auch die Sachaufklärung nicht, einen\nweiteren Gutachter anzuhören. Daß sich die Strafkammer\nbei Beurteilung der Überlebenschancen nicht dem Gutachten\nProf. Dr. FE angeschlossen und dies umfassend begründet\nhat (UA S. 68 - 71), ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen\nder Auffassung der Revision war der Tatrichter damit auch\nnicht mehr gezwungen, eingehend darzulegen, warum er den\nanderen Gutachtern folgte, deren Ausführungen ihn mehr überzeugten.\n\nIl. Sachbeschwerde;\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\na} Am 4. Juni 1975 entfernte der Angeklagte als Belegarzt in der Privatklinik Dr. Reg bei der damals\n14-jährigen Schülerin Ekatharina Kr den Blinddarn,\nNach der Operation traten Komplikationen auf, die sich\nin erhöhter Temperatur, ständigem Erbrechen und dem Fehlen\nvon Stuhlgang zeigten. Die Patientin klagte über Schwindelgefühle und Bauchschmerzen. Am 9. Juni 1975 diagnostizierte\nder Inhaber der Privatklinik, wie sich im nachhinein als\nrichtig herausstellte (UA S. 10, 68), eine Peritonitis\nund wies den Angeklagten darauf hin (UA S. 8). Dieser\nteilte -— allerdings ohne sich durch weitere Untersuchungen\nGewißheit zu verschaffen - nicht die Diagnose von\nDr. RB, sondern blieb bei der eigenen Erklärung\nder Komplikationen (Darmatonie). Auch zusätzliche Alarnzeichen (erhöhte Leukozytenzahl; Pulsanstieg auf Werte\nzwischen 140 und 160; harter Bauch) veranlaßten den Angeklagten nicht, entscheidend einzugreifen. Als die Patientin\nam Nachmittag des 12. Juni 1975 in psychotische Zustände\ngeriet und nur noch mit Gewalt im Bett gehalten werden\nkonnte, verlegte sie Dr. RW nit Zustimmung des Angeklagten in die Chirurgische Universitätsklinik We.\n\nSie wurde dort im Schockzustand eingeliefert und sofort\noperiert. Der gesamte Bauchraum war mit Eiter gefüllt.\nAm 16. Juni 1975 mußte die Patientin nach einer kurzfristigen Besserung ihres Allgemeinzustandes erneut\noperiert werden. Das toxische Geschehen war jedoch nicht\nmehr zu beherrschen, so daß die Patientin schließlich\nam 19. Juni 1975 verstarb.\n\nTodesursache war die vom Angeklagten zu spät erkannte\nund behandelte Bauchfellentzündung. Selbst wenn die Patientin erst am 11. Juni 1975 nachoperiert worden wäre, hätte\ndiese Operation ihr Leben um mindestens einen Tag ver-\n\nlängert (UA S. 11, 73). Jeder Eingriff zu einem früheren\nZeitpunkt hätte eine deutlich längere Überlebenszeit\n\n(UA S. 11, 73) und damit die hochgradige Wahrscheinlichkeit hcwirkt, daß die Patientin wieder ganz gesund\ngeworden wäre (UA S. 72). Spätestens am 10. Juni 1975\nhätte der Angeklagte eingreifen müssen (UA S. 77).\n\nb) Diese auf das Gutachten der Sachverständigen gestützten Feststellungen genügen den Anforderungen, die an\ndie Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen Unterlassung\nund tatbestandsmäßigem Erfolg zu stellen sind (RGSt 51,\n\n1273 63, 392, 393; 75, 49, 503 BGHSt 6, 1, 2; 21, 59, 61;\nBGH, Urteil vom 28. Juni 1970 - 1 StR 175/70 - bei Dallinger\nMDR 1971, 361; Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76).\nFür die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges ist es unerheblich, ob die Patientin wegen der sich ausbreitenden\nBauchfellentzündung möglicherweise ohnehin gestorben wäre.\nEs genügt, daß ihr Tod früher eintrat, als er ohne das\npflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre (BGHSt 21, 59,\n61; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76 - S. 5).\n\nc) Als Pflichtwidrigkeit macht das Landgericht dem\nAngeklagten zum Vorwurf, daß er nicht spätestens am\n10. Juni auf den atypischen Krankheitsverlauf reagierte\n(UA S. 70, 77). Die an diesem Tag geforderten und dem\nAngeklagten auch zumutbaren Maßnahmen bestanden in einer\nexakten Diagnose und der daran sich anschließenden\nRelaparotomie (UA S. 76). Eine sichere Diagnose wäre nach\nAuffassung der Strafkammer möglich gewesen, wenn der Angeklagte entweder Spezialisten hinzugezogen oder die Patientin in eine andere Klinik verlegt hätte (UA S. 76, 77).\nBei einer Verlegung in eine größere Klinik hätte der Angeklagte sich jeder weiteren Verantwortung entledigt, weil\ndann auch die dortigen Chirurgen relaparotomiert hätten.\nBei der Hinzuziehung von Spezialisten an die Privatklinik\n\nDr. RB hätte der Angeklagte selbst nachoperieren\nmüssen. Rechtliche Bedenken sind gegen diese Wertung\nnicht zu erheben. Der von der Revision aufgezeigte Widerspruch besteht nicht. Der Tatrichter lastet dem Angeklagten vor allem an, daß er am 10. Juni 1975 die\n\ndamals erkennbare (UA S. 70, 71 f) Peritonitis nicht\ndiagnostisch abklärte, Die Relaparotomie ist für die\nsachverständig beratene Strafkammer bereits Heilbehandlung, die sich sofort an die Diagnose anzuschließen hat\n(UA S. 49, 58).\n\nd) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn\nsie die Frage nach der Ursächlichkeit der unterlassenen\närztlichen Maßnahme einengend vom 11. Juni 1976 aus betrachtet\nund meint, eine Lebensverlängerung von \"nur\" einem Tag könne\nnicht als wesentliche Mißerfolgsverzögerung angesehen werden.\nAbgesehen davon, daß der Beschwerdeführer keinen einleuchtenden Grund dafür anzugeben vermag, warum - entgegen BGHSt 21,\n59, 61; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76 -\ndie Abkürzung fremden Lebens um einen Tag sich als unerheblich darstellen und deshalb dem Täter nicht zugerechnet werden soll, ist von der Feststellung des Tatrichters auszugehen,\ndaß der Angeklagte spätestens am 10. Juni hätte handeln müssen (UA S. 66, 67, 77, 78). Bei einem chirurgischen Eingriff\nan diesem Tag hätte die Patientin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Tag überlebt (UA S. 11, 4,\n50, 73), und es hätte die hochgradige Wahrscheinlichkeit des\nÜberlebens überhaupt bestanden (UA S. 72). Selbst bei einer\nOperation erst am 11. Juni hätte die Überlebensspanne\n\nmindestens noch einen Tag betragen (UA S. 68, 73). Diese Ausführungen zeigen, daß der 11. Juni nur als letzter Zeitpunkt\nfür einen lebensverlängernden Eingriff herangezogen wurde,\n\num die Auffassung der Strafkammer zur Ursächlichkeit der\nbereits am 10. Juni erforderlichen und zumutbaren, vom Ange-\n\nklagten aber schuldhaft unterlassenen Maßnahmen in einer\nHilfserwägung zu verdeutlichen, Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist dabei nicht erkennbar.\n\n2. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer berücksichtigt strafschärfend auch generalpräventive Gesichtspunkte. Das ist hier nicht zu beanstanden. Die Strafe ist\nganz überwiegend durch das sehr hohe Maß an Leichtfertigkeit,\ndas die Anwendung jeder ärztlichen Sorgfalt vermissen\nläßt (UA S. 81), bestimmt worden. Allein diese schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen des Angeklagten\nhat die Strafkammer zum Anlaß genommen, eine über den\nvorliegenden Fall hinausgreifende Warnung auszusprechen.\nSolche Erwägungen sind zulässig. Entgegen der Auffassung\nder Revision ist darin kein Angriff auf die gesamte Ärzteschaft zu erblicken. Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe kann hier auch mit Sicherheit davon\nausgegangen werden, daß durch die Berücksichtigung generalpräventiver Momente der Bereich der schuldangemessenen\nStrafe (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326) nicht überschritten worden ist.\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.\n\nRiBGH Dr. Woesner ist wegen\nPikart Loesdau Urlaubs ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nHerdegen Kuhn Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/1-str-177-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/1-str-177-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.061795+00:00"}}