{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-20_1_StR_168_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"1 StR 168/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 168/80 BESCHLUSS\nbs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spielbankbesitzer Erich N aus OR,\ngeboren an EB 1940 in DE (CSR),\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezenber 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit der Angeklagte sich gegen den Schuldspruch\ndes gegen ihn ergangenen Urteils vom 17. Dezember 1979 wendet, ist seine Revision aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. März 1980 dargelegten Gründen nach § 349\nAbs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nII. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\njedoch keinen Bestand haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seinem schon genannten Antrag folgendes ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtnG\nangenommen und ohne jegliche Begründung festgestellt,\ndaß 312 Pervitin-Tabletten als nicht mehr geringe\nMenge anzusehen seien (UA S. 7). Schon das Fehlen\neiner tatrichterlichen Würdigung, die erkennbar\nwerden ließe, aufgrund welcher Umstände das Landgericht das Vorliegen einer nicht geringen Menge\nangenommen hat, muß zur Aufhebung des Strafausspruchs\nführen. Für das Revisionsgericht ist nicht nachprüfbar, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden\nErwägungen (vgl. BGHSt 26, 355, 357 f) ausgegangen\nist. Bei einer Menge von 312 Pervitin-Tabletten\nversteht sich die Annahme einer nicht geringen Menge\nauch nicht von selbst, weil nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, daß erlaubnispflichtige Aufputschmittel in der Drogenszene im allgemeinen relativ preiswert gehandelt werden und durchschnittliche Verbraucher einen recht hohen Tagesbedarf haben.\n\nDie Strafzumessung leidet weiterhin an dem Mangel,\ndaß Erwägungen darüber fehlen, ob trotz Vorliegens\neines Regelbeispiels die Tat als besonders schwerer\nFall zu werten ist. Die Annahme eines Regelbeispiels\nentbindet nämlich den Tatrichter nicht von der Pflicht\nzur Prüfung, ob der für den besonders schweren Fall\nvorgesehene Strafrahmen im Einzelfall angemessen ist\nund nicht in der Tat oder in der Täterperson Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld\ndeutlich vom Regelfall abheben (BGH, Beschluß vom\n\n7. Dezember 1977 - 3 StR 461/77 -).\"\n\n?0\n\nDie Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen\nzu.\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/1-str-168-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/1-str-168-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.043951+00:00"}}