{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-13_1_StR_176_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-13","aktenzeichen":"1 StR 176/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 176/80 URTEIL\nRN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Joset Pe zus I, Sort\ngeboren am BD 1935,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nN\nIS\n\nw”\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, Venus ,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n20. Dezember 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem An-\n\ngeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes versuchten Totschlags freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 8,\nOktober 1979 in Immenreuth versucht, seinen Schwager\nAdolf WEB zu töten. Er habe in der Wohnung des Gastarbeiters MW nit einem 31 cm langen Schlachtermesser bewußt und gewollt einen gezielten Stich gegen\ndie Brust des WEB geführt, um diesen zu töten. we\nhabe dadurch eine stark blutende, außerhalb der Rippen\nverlaufende Wunde erlitten. Der Stich hätte mit Sicherheit zu einer tödlichen Verletzung des Herzens geführt,\nwenn das Messer an dieser Stelle in den Brustraum eingedrungen wäre,\n\nDie Schwurgerichtskammer hat sich von der Schuld\ndes Angeklagten nicht überzeugen können. Sie führt aus,\nder Angeklagte habe den Stich mit dem Messer bewußt in\ndie Herzgegend des WE zeführt. Dabei habe er mit\nnatürlichem Handlungswillen den Tod W@BP in Kauf genommen. Die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise sei ihm\nbewußt gewesen. Er habe auch nicht in Notwehr gehandelt,\ndenn er sei mit Angriffswillen gegen vo vorgegangen.\nZwar habe WEB ihm unmittelbar vor der Stichverletzung\neine Likörflasche derart auf den Kopf geschlagen, daß sie\nzersplittert sei, Der Angeklagte sei jedoch \"derjenige\ngewesen, der angreifen wollte\". Der Angeklagte könne\naber nicht wegen versuchten Totschlags bestraft werden,\nweil bei ihm die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht\nausschließbar aufgehoben gewesen sei. Dabei hätten\nfolgende Umstände mitgewirkt:\n\n1. die Alkoholbeeinflussung (BAK von max. 3,07 %o),\n2. die in seiner Persönlichkeit liegende Aggressivität,\n\n3. die panische Angstreaktion nach dem Schlag mit der\nFlasche, die zu einem Erregungs- und Affektsturm\ngeführt habe.\n\nAlkoholwirkung und Aggressivität allein hätten nur\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB verursacht. Erst der Affektsturm als\nFolge der Panikreaktion habe \"jegliche Hemmungen brechen\nlassen\".\n\nDer Angeklagte sei aber auch nicht eines Vergehens\ndes Vollrauschs nach § 330 a StGB schuldig. In den Fällen,\nin denen außer dem Rausch auch noch andere Faktoren mitursächlich für den Wegfall der Schuldfähigkeit seien,\nmüsse der Schuldvorwurf sich auch auf das Hinzutreten\ndieser Gründe erstrecken. Ein äußeres Ereignis, das erst\nin Verbindung mit der alkoholischen Enthemmung die Schuldunfähigkeit begründe, schließe eine Bestrafung wegen Vollrausches aus, wenn der Täter es nicht habe vorhersehen\nkönnen. Dem Angeklagten könnten von den drei Faktoren,\ndie erst in ihrer Zusammenwirkung zu der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit geführt hätten, nur der Alkoholgenuß und die ihm bekannte Aggressivität, nicht aber der\nAffektsturm nach dem Schlag mit der Flasche vorgeworfen\nwerden. Diesen Schlag und die dadurch ausgelöste panische\nAngstreaktion habe er nicht vorhersehen können, Auf\nGrund der vorherigen Auseinandersetzung mit vB habe\ner nicht damit rechnen können, daß dieser zu einem Hilfsmittel greifen werde, das der Angeklagte als lebensbedrohlich empfinden werde,\n\nGegen das freisprechende Urteil richtet sich die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nOhne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Schwurgericht eine Notwehrhandlung des Angeklagten. Nach der\ntätlichen Auseinandersetzung mit Wöhrl verließ der Angeklagte das Zimmer des “ei. Der Streit fand damit\nzunächst ein Ende. Der Angeklagte kehrte jedoch kurze\nZeit später zurück, denn er \"wollte wieder zu streiten\nanfangen\" (UA S. 4). Er griff nunmehr Mg in dessen\nWohnung tätlich an, zerriß ihm den Pullover und drückte\nden Kopf des Angegriffenen nach unten. Erst jetzt ergriff\nvo die Likörflasche und schlug sie dem Angeklagten\nvon hinten her auf den Kopf. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ging danach allein vom Angeklagten aus.\nSein Handeln war nicht von Verteidigungswillen geleitet.\nvu jedoch handelte gegenüber dem Angeklagten in Nothilfe.\n\nEine Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags entfällt, weil die Voraussetzungen des § 20\nStGB nicht ausschließbar gegeben sind (UA S. 11).\n\nAuch die Nichtanwendung des § 330 a StGB ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, Zutreffend geht die\nSchwurgerichtskammer davon aus, daß die Strafbarkeit wegen\nVollrauschs bei Mitursächlichkeit mehrerer Faktoren dann\nentfällt, wenn der Täter das Wirksamwerden der Mitursachen\nvor Eintritt der Schuldunfähigkeit weder kennt noch mit\n\n- 6 -\n\nihrem Hinzutreten rechnet oder rechnen muß und kann.\n\nDas gilt vor allem für Mitursachen, die von außen her\nhinzutreten (BGHSt 26, 363, 366; BGH, Urteil vom 20. März\n1979 - 5 StR 34/78). Dieser Fall ist hier gegeben. Die\nAuseinandersetzungen des Angeklagten mit vg» waren zuvor\nnur mit Fäusten ausgetragen worden. Eine Eskalierung bis\nzum Gebrauch waffenähnlicher Gegenstände hin hatte niemals\nstattgefunden. Mit MP natte der Angeklagte sich\nvorher noch nie tätlich gestritten. Unter diesen Umständen\nist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\n\nzwar mit einer Notwehr des Ye und einer Nothilfe\ndes > rechnen müssen und können, nicht aber damit,\n\ndaß WEB ihm von hinten her eine Flasche wuchtig über\n\nden Schädel schlagen werde, rechtlich nicht angreifbar.\nSie verstößt insbesondere nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, gegen einen Erfahrungssatz. Ein Verstoß\ngegen Erfahrungssätze liegt nur vor, wenn die Annahme\nschlechthin mit der Lebenserfahrung unvereinbar ist.\n\nDie Schlußfolgerung des Landgerichts ist aber durchaus\nmöglich. Wer sich mehrfach in tätlicher Auseinandersetzung\nmit seinem Widersacher befunden hat, bei der nur einfache\nkörperliche Gewalt eingesetzt wurde, muß nicht stets und\nunbedingt vor Eintritt der Schuldunfähigkeit in Betracht\nziehen, daß der Gegner plötzlich zu einer Waffe oder einem\nwaffenähnlichen Hilfsmittel greifen und dieses hinterrücks\ngegen ihn verwenden wird. Im vorliegenden Fall kommt noch\nhinzu, daß der Angeklagte sich gar nicht gegen WB, der\nden Schlag führte, sondern gegen MB wandte. Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte überhaupt mit einer\nNothilfe durch vo rechnen mußte, sondern ob er mit der\ngewählten Art der Abwehr, dem Zerschlagen der Flasche\nauf seinem Kopf von hinten her und der dadurch ausgelösten\nPanikreaktion rechnen mußte und konnte, Das hat das Schwur-\n\nricht nach sorgfältiger Prüfung verneint. Seine Feststellung, der Angeklagte habe diese Folge nicht erkennen\nkönnen, ist für das Revisionsgericht bindend.\n\nBei dieser Sachlage entfällt auch eine Verurteilung\ndes Angeklagten unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten,\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nUlsamer Maul\n\n63","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-176-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-176-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.955835+00:00"}}