{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-13_1_StR_169_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-13","aktenzeichen":"1 StR 169/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_169/80 URTEIL\nIT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mustafa YeiED aus SC,\ngeboren an > 1944 in Te (Türkei),\n\nVergehens gegen das Betäubungs-\n\nwegen mittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt BEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. BD aus siED\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mustafa Yg»\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Revision beanstandet die Besetzung der Strafkammer mit der Begründung, anstelle des Schöffen Kurt Sg»\nhätte die Schöffin Annemarie His mitwirken müssen.\nZwar sei richtig, daß Frau Hip an dem zur Fortsetzung der am 10. Oktober 1979 begonnenen Hauptverhandlung bestimmten Tag, dem 17. Oktober 1979, an einer Hauptverhandlung der VIII. großen Strafkammer des Landgerichts\nhabe teilnehmen müssen; ebenso sei einzuräumen, daß dieses\nVerfahren den Vorrang hätte haben müssen, da dort am 17. Oktober 1979 bereits der 120. Verhandlungstag gewesen sei.\nDoch wäre das Landgericht gehalten gewesen, diesem Umstand\ndadurch Rechnung zu tragen, daß es den Fortsetzungstermin\nin seiner Sache auf einen anderen Tag als den 17. Oktober 1979 legte. Dabei sei von Bedeutung, daß nach dem\nGeschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart für\ndas Jahr 1979 der VII. großen Strafkammer für jeweils\nMittwoch und Freitag ein Sitzungssaal zugewiesen gewesen\nsei. Selbst wenn an einem dieser Tage eine Fortsetzungsverhandlung nicht möglich gewesen wäre, hätte für das\n\nGericht die Pflicht bestanden, dafür Sorge zu tragen, daß\ndie Fortsetzungsverhandlung an einem Tag stattfand, an\ndem der für die Sitzung am 10. Oktober 1979 ausgelosten\nSchöffin He die Teilnahme möglich gewesen wäre.\n\nEs kann dahinstehen, ob diese Rüge nicht schon als\nunzulässig deshalb scheitern müßte, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Verhandlung innerhalb der\nFrist des § 229 Abs. 1 StPO an einem anderen Tag als dem\n17. Oktober 1979 fortzusetzen, nicht mit bestimmten Behauptungen dargelegt hat. Jedenfalls greift die Rüge deshalb nicht durch, weil der Vorsitzende entsprechend dem\nGesetz verfahren ist.\n\nNach § 213 StPO beraumt der Vorsitzende den Termin\nzur Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen an;\nentsprechendes gilt für notwendige Fortsetzungstermine.\nBei der Ausübung des Ermessens können die Gesamtbelastung der Strafkammer, das Beschleunigungsgebot, die\nReihenfolge des Eintritts der Rechtshängigkeit, aber\nauch berechtigte Wünsche der Prozeßbeteiligten Berücksichtigung finden (vgl. KMR-Paulus, 7. Aufl., § 213\nRan. 3). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Vorsitzende\nverpflichtet wäre, mit sämtlichen Prozeßbeteiligten vor\nder Terminierung Fühlung aufzunehmen, um etwaige Abhaltungsgründe zu ermitteln und zu berücksichtigen.\n\nDas gilt insbesondere dann, wenn es sich wie bei den\nSchöffen um Beteiligte handelt, deren möglicher Verhinderung das GVG durch die Bereitstellung von Hilfsschöffen Rechnung trägt. Durch die Vorschriften über\ndas Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter\nsollen Manipulationen bei der Besetzung des im Einzel-\n\nfall zuständigen Spruchkörpers verhindert werden. Unter\ndiesem Gesichtspunkt könnte es durchaus bedenklich sein,\nwenn der Vorsitzende in Verhandlungen mit einem an dem\nzunächst vorgesehenen Termin verhinderten Schöffen eintritt,\num dessen Mitwirkung doch noch zu ermöglichen. Wird dagegen\nohne Rücksicht auf mögliche Verhinderungen der Schöffen\nterminiert und führt das dazu, daß ein Hilfsschöffe eintreten muß, kann sich aus diesem Verfahren auch nicht der\nentfernteste Verdacht einer Manipulation ergeben.\n\n2, Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß das\nLandgericht seinen Widerspruch gegen die Frage des Vorsitzenden an den Zeugen M@@, ob er bei seinen Vernehmungen bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, zurückgewiesen habe; gleichfalls beanstandet er die Zurückweisung seiner Widersprüche gegen die Vorhalte aus den\npolizeilichen Vernehmungen sowie gegen die Verwertung\ndieser Vorhalte. Die Rüge ist unbegründet; daß der Zeuge\nzur Wahrheit ermahnt worden ist (vgl. § 57 StPO), kann\nebensowenig beanstandet werden wie der Vorhalt früherer\nAussagen und die Verwertung der darauf vom Zeugen abgegebenen Erklärungen (vgl. § 253 Abs. 1, 2 StPO). Zu\nUnrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 6 Abs. 3 d MRK. Die Vorschrift soll\nnur das Recht des Angeklagten gewährleisten, Fragen an\ndie Belastungszeugen zu stellen oder herbeizuführen und\ndie Vermehmung von Entlastungszeugen zu erwirken; es ist\nnicht ersichtlich, inwiefern diese Rechte des Angeklagten hier verletzt sein sollen.\n\n3, Gleichfalls fehl geht die Meinung des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil sei schon deshalb auf-\n\nzuheben, weil seine Zustellung erfolgt sei, ehe das Protokoll fertiggestellt wurde. Durch die dienstliche Äußerung\ndes zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist\nerwiesen, daß das Protokoll zum Zeitpunkt der Urteilszustellung bereits fertiggestellt war. Der geltend gemachte\nMangel könnte den Bestand des Urteils zudem in keinem Fall\ngefährden; seine Folge könnte nur sein, daß die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre (BGHSt 27,\n80).\n\n4. Schließlich ist das Urteil auch innerhalb der\nFrist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt. Entgegen der Meinung der Revision ist für die Berechnung\nder Frist nach § 275 Abs. 1 StPO die Vorschrift des § 43 StPO heranzuziehen (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO,\n\n23. Aufl., § 275 Rdn. 13).\n\nII. 1. Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch wegen fortgesetzter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wendet, offensichtlich\nunbegründet. Insoweit hat die Revision auch keine besonderen Beanstandungen vorgebracht.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht hat bei dem Beschwerdeführer einen\nbesonders schweren Fall der fortgesetzten Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen, weil\nder Haupttäter AED gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hatte (UA S. 15). Die Vorschrift\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtmG wäre auf den Beschwerdeführer\n\nals Gehilfen nach § 28 Abs. 2 StPO jedoch nur dann anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hätte (RGSt 26,\n3; 71, 72). Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt.\n\nAndere Gründe, die die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln rechtfertigen könnten, lassen sich dem landgerichtlichen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Zwar legen\ndie Mengen, bei deren Vertrieb der Beschwerdeführer den\nfrüheren Mitangeklagten A unterstützt hat, die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe nach\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG nahe. Doch kann der Senat die insoweit fehlenden Erwägungen des Tatrichters nicht nachholen, weil es bei einem Gehilfen für die Bewertung seiner Tat als besonders schwerer Fall nicht ohne weiteres\nausreicht, daß sich die Haupttat - wie hier auch unter\ndem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG angenommen -\nals ein besonders schwerer Fall erweist; erforderlich\nwäre, daß die Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat, selbst als besonders schwer zu bewerten ist (BCH,\nUrteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78; Urteil vom\n4. April 1979 - 2 StR 675/78; Dreher-Tröndle, StGB,\n\n39, Aufl., § 46 Rdn. 49; vgl. RGSt 69, 164, 170). Nach\nden getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon\nausgegangen werden, daß das Landgericht beim Beschwerdeführer einen unbenannten besonders schweren Fall im\nSinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BtmG annehmen wollte, nach-\n\ndem zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist, daß er\nnur Botendienste geleistet und wohl nur geringen Nutzen\naus der Tat gezogen hat.\n\nPikart Loesdau Woesner\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-169-80","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-169-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.931132+00:00"}}