{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-13_1_StR_121_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-13","aktenzeichen":"1 StR 121/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LP?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 121/80 BESCHLUSS\nRn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maler Emil Robert S EB aus Te.\ndort geboren am BB 1945,\n\n2. den Metzger Wolfgang O guEmEmEn zus Teil.\ngeboren an GE 1952 ın segummmm,\n\nzu 1. Vergewaltigung u.a.\nzu 2. Vergewaltigung\n\nwegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten sD wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 29. Novenber 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Tagen auf eine\nsolche von 3 Jahren und einer Woche erkannt wird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten sD\nund die Revision des Angeklagten OD gegen\ndas genannte Urteil werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZu der gegen den Angeklagten Stöhr verhängten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 26. März 1980 ausgeführt:\n\n„Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund 10 Tagen gebildet worden ist. § 39 StGB ist\ninsoweit nicht beachtet worden. Die Strafkammer\nkonnte aus den Einzelstrafen - Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und Geldstrafe von 20 Tagessätzen -\nlediglich eine nach Jahren und Wochen bemessene\n\nGesamtfreiheitsstrafe bilden (vgl. BGH, Urteil\nvom 15. Juni 1977 - 2 StR 762/76 -). Eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei\nWochen kann jetzt nicht mehr gebildet werden,\nda das Verbot der Schlechterstellung dem entgegensteht. Unter diesen Umständen kommt nur\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\neiner Woche in Betracht, auf die das Revisionsgericht erkennen kann.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprü\ndes landgerichtlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen. der Beschwerdeführer keine Rechtsfehler ergeben\n(§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nPikart Loesdau Woesner\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-121-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-121-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.914860+00:00"}}