{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-13_1_StR_11_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-13","aktenzeichen":"1 StR 11/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 11/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Franz T mm aus Rekmmww, dort geboren am cc, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n8. August 1979 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. j\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nInsoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar\n1980 verwiesen werden.\n\n2. Gleichfalls erfolglos muß die Sachrüge bleiben,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung wendet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler\nergeben. |\n\n- 3.\n\n3, Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch des\nangefochtenen Urteils keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte beharrlich verschweige,\nwo sich die von ihm entzogenen Gelder befänden (UA S.\n39). Da sich der Angeklagte jedoch damit verteidigte,\ner habe sämtliche Gelder, die auf dem von ihm geführten\nTreuhandkonto eingegangen waren, an die Gesellschafter\nder Firma E@MW-Werbung weitergeleitet (UA S. 16),\nkonnte er nicht andererseits Angaben dazu machen, wo\nsich die nach Überzeugung des Gerichts von ihm veruntreuten Gelder befinden, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden. Die Angabe des Verbleibs der\nGelder hätte vielmehr das Eingeständnis seiner Schuld\nbedeutet; daß der Angeklagte aber kein Geständnis\nablegte, könnte ihm allenfalls dann straferschwerend\nangelastet werden, wenn seine Schuld ohne jeden\nvernünftigen Zweifel zu Tage gelegen hätte (BGH, Urteil\nvom 17. Juni 1952 - 1 StR 19/52; vgl. BGHSt 1, 105).\nSo war hier aber die Beweislage nicht.\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs wird auch\ndie Anordnung des Berufsverbots berührt, da nicht\nauszuschließen ist, daß sich die beanstandete Strafzumessungserwägung jedenfalls auf die Dauer der angeordneten Maßregel ausgewirkt hat.\n\nPikart Loesdau . Woesner\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-11-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-13/1-str-11-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.900784+00:00"}}