{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-06_1_StR_89_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"1 StR 89/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"u\n\nStPO 1975 §§ 318, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1\n\nZur Teilrechtskraft in Fällen der Gesetzeseinheit\n(Subsidiarität).","text_plain":"LS\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nu\n\nStPO 1975 §§ 318, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1\n\nZur Teilrechtskraft in Fällen der Gesetzeseinheit\n(Subsidiarität).\n\nBGH, Urt. v. 6. Mai 1980 - 1 StR 89/80 - LG-SchwG Bayreuth\n\ne\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 89/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montagearbeiter Lütfi YgB aus Im,\ngeboren an @EHEEEEED 19:7 in NE (Türkei),\n\n- Sachbezeichnung: ABB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 1\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Y@B gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n17. Oktober 1979 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum versuchten Mord zur Freiheitsstrafe von acht Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist. Vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung hat\ndas Tatgericht den Angeklagten freigesprochen, weil \"wegen\nGesetzeskonkurrenz das begangene Verbrechen ... vorgeht\".\n\nDer Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung\nmit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde. Sein\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revisionsbegründung des Verteidigers berührt\nnur am Rande im Rahmen der Sachbeschwerde die von Amts\nwegen zu prüfende Frage, ob von einem in diesem Verfahren\nergangenen früheren tatrichterlichen Urteil (Teil-)Rechtskraftwirkungen ausgehen, die der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord entgegenstehen.\n\n1. Gegenstand des Verfahrens ist ein geschichtlicher\nVorgang, innerhalb dessen der Revisionsführer nach der\nzugelassenen Anklage die Straftaten der Beihilfe zum versuchten Totschlag und der unterlassenen Hilfeleistung\nverwirklicht haben soll. Am 13. Dezember 1978 wurde der\nAngeklagte vom Schwurgericht Jedoch nur wegen unterlassener\nHilfeleistung verurteilt, vom Vorwurf der Beihilfe zum\nTötungsdelikt aber freigesprochen, weil die Hauptverhandlung \"keinerlei Anhaltspunkte\" dafür ergeben habe, daß\ner die (als versuchter Mord beurteilte) Haupttat bewußt\nförderte. Der Senat hob am 26. Juni 1979 das Urteil vom\n\n13, Dezember 1978 mit den Feststellungen auf, weil das\nVorliegen von zwei Tatbestandsmerkmalen der unterlassenen\nHilfeleistung zweifelhaft war, und verwies die Sache an\neine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des\nLandgerichts zurück. Sie fällte am 17. Oktober 1979 das\nangefochtene Urteil. Es erkennt somit den Angeklagten nunmehr einer strafbaren Handlung für schuldig, hinsichtlich\nwelcher das frühere, nur vom Angeklagten angegriffene tatrichterliche Urteil ihn freigesprochen hat.\n\n2. Dieser Freispruch hat schon deshalb weder eine\nSperrwirkung im Sinne der Rechtskraft eines endgültigen\nUrteils noch eine Bindungswirkung im Sinne der Teilrechtskraft (vgl. BGHSt 24, 185, 187/188; 28, 119, 121; Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. vor § 296 Rdn. 37 und § 318\nRdn. 25 bis 32) hervorrufen können, weil er nicht bestehen geblieben ist: Der Senat hat, wie dargelegt, in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1979 das Urteil des Schwurgerichts vom 13. Dezember 1978 in vollem Umfange mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n3, Diese Entscheidung entsprach der Sach- und Rechtslage.\n\na) Nach der zugelassenen Anklage und den Feststellungen der beiden tatrichterlichen Urteile stand\nbei rechtsfehlerfreier Würdigung des Sachverhalts stets\naußer Frage, daß der Angeklagte auf Grund von Gesetzeseinheit (Fall der Subsidiarität) wegen unterlassener\nHilfeleistung nur verurteilt werden kann, wenn eine\nVerurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag\noder Mord nicht in Frage kommt, und daß eine Beihilfe\n\na}\n\nzum versuchten Tötungsdelikt die Bestrafung wegen uner-\n\nlaubter Hilfeleistung ausschließt (vgl. BGHSt 3, 65, 68;\n14, 282, 285).\n\nb) Gesetzeseinheit kann bei Handlungseinheit wie\nbei Handlungsmehrheit vorliegen, weil \"die sie tragenden Gründe über die Kriterien der Handlungseinheit oder\nHandlungsmehrheit hinausgreifen\" (LK 10. Aufl. vor § 52\nRdn. 104 m.w.N.).\n\nEs kann offenbleiben, ob die Gesetzeseinheit, um\ndie es hier geht, als ein Fall unechter Idealkonkurrenz\noder unechter Realkonkurrenz anzusehen ist. Auch im Falle\nder in der zugelassenen Anklage und in den tatrichterlichen Urteilen - wohl zu Recht (vgl. RGSt 32, 137, 140;\n32, 384, 385; 66, 359, 362; BGHSt 18, 29, 32/33; 22, 206,\n208; 27, 66, 67; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 330 c\nRdn. 11) - angenommenen Handlungsmehrheit schloß die\nSubsidiarität der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung es aus, die Aufhebung des Urteils vom 13. Dezember 1978 auf diese Verurteilung zu beschränken, weil\nsich nur auf der Grundlage von umfassenden, den Gesamtbereich der in Frage stehenden Gesetzeseinheit einbeziehenden neuen Feststellungen ein dem Gesetz entsprechender\nneuer Schuldspruch gewinnen ließ. Kein Rechtssatz hinderte den Senat, diese Feststellungen und den aus ihnen abzuleitenden Schuldspruch zu ermöglichen. Im Rahmen eines\neinheitlichen Verfahrens treten Rechtskraftwirkungen im\nSinne des Strafklageverbrauchs nicht ein, wenn eine tatrichterliche Entscheidung, die eine Tat im Sinne des\nprozessualen Rechts (§ 264 StPO) zum Gegenstand hat, nur\nteilweise angefochten wird oder - wie bei Teilfreispruch -\n\nvom Angeklagten nur teilweise angefochten werden kann\n(BGHSt 24, 185, 187; 28, 119, 121; Löwe/Rosenberg aaO\n\n§§ 318 Rdn. 41 und 42). In solchen Prozeßlagen geht es\num die Bindungswirkung der nicht angefochtenen Urteilsteile. Ihr Ausmaß bestimmt das Rechtsmittelgericht in\nBeachtung der Forderung nach innerer Einheit (Widerspruchsfreiheit) des tatrichterlichen Erkenntnisses und\nim Hinblick auf das Ziel des Verfahrens, zur gesetzmäßigen\nEntscheidung zu gelangen, durch Anerkennung oder Verneinung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung\n(BGHSt 25, 72, 75/76; 27, 70, 72; Löwe/Rosenberg aaO\n\n§§ 318 Rdn. 28; Eb. Schmidt, Lehrkomm, II § 318 Erl. 9).\n\nWie zu entscheiden wäre, wenn der Senat die Aufhebung des Urteils vom 135. Dezember 1978 nicht auf den\nTeilfreispruch erstreckt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden.\n\nII. Die formelle Rüge, daß die Schwurgerichtskamnmer\nden Dolmetscher als Sachverständigen vernommen, ihn\naber weder über seine ihn als Sachverständigen treffenden Pflichten belehrt noch darüber entschieden habe, ob\ner als Sachverständiger zu vereidigen sei, kann schon\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil der Dolmetscher nach\nder Sitzungsniederschrift nicht als Sachverständiger\ngehört worden ist. Die Erhebung von Beweisen gehört zu\nden wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 273 Rdn. 3; Löwe/Rosenberg aaO\n8 273 Rdn. 14). Gegen den eine Förmlichkeit betreffenden\nInhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung\nzulässig (§ 274 Satz 2 StPO).\n\nIII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Loesdau Herdegen\nUlsamer Maul\n\n63","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/1-str-89-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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