{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-06_1_StR_88_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"1 StR 88/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ex\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 88/80 URTEIL\nbr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4, den Metallarbeiter Hasan-Hüseyin ı > aus\n\nVO, zevoren an GE 191 in Pam\n\n(Türkei), zur Zeit in Haft,\n\n2. Ginsel AD , geborene Re, aus )\n\nBD, Geburtstag unbekannt, geboren in .B (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nHerdegen,\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 19. Oktober 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründezs:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Vergehens des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, den Angeklagten Hasan-Hüseyin A@B zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte Günsel Ag zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Mit der auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\nRevision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafaussprüche. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n2. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden, daß die Strafkammer gegen die Angeklagte Günsel\nAg lediglich die in § 11 Abs. 4 BetMG angedrohte\nMindeststrafe von einem Jahr verhängt hat. Es ist Sache\ndes Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und\nder Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer\nBetracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach\noben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des\n\nSpielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24,\n132, 1333 27, 2, 35 BGH, Urteil vom 14. September 1977\n\n- 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109, 1103 BCH,\nUrteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78). Im Hinblick\nauf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert\nwerden (vgl. BGH NJW 1977, 639). Das gilt auch hier. Die\nStrafkammer hat sich eingehend mit den Umständen auseinandergesetzt, die geeignet sind, strafschärfend oder\nstrafmildernd zu wirken (UA S, 39 - 41). Das Vorliegen\nvon zwei in § 11 Abs. 4 BetMG genannten Erschwerungsgründen schließt die Mindeststrafe nicht von vornherein\naus, Die Häufung mehrerer Erschwerungsgründe darf zwar\nals schulderhöhender Umstand zum Nachteil der. Angeklagten\nverwertet werden. Hiervon hat jedoch die Strafkammer aus\nGründen, die vornehmlich in der Persönlichkeit der Angeklagten liegen, keinen Gebrauch gemacht. Darin liegt\nkein Rechtsfehler. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt\nnicht in dem von der Revision beanstandeten Hinweis der\nStrafkammer auf die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens\n(UA S. 41); nach dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich aus der Formulierung nur, daß der\nTatrichter diesen Erschwerungsgrund erkannt und in die\nAbwägung mit einbezogen hat. Schließlich begegnet auch\ndie Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung\n\nder gegen die Angeklagte erkannten Freiheitsstrafe zur\nBewährung auszusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.\n\n3. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten\nHasan-Hüseyin AB hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Revision kann nicht auf die Rüge gestützt\nwerden, die ausgeworfene Freiheitsstrafe sei in Relation\nzu der gegen die Mitangeklagte Günsel Age verhängten\nFreiheitsstrafe gesetzt und deshalb zu niedrig bemessen\nworden; ebenso wie das Verhältnis der gegen verschiedene\nAngeklagte verhängten Strafen zueinander unterliegt\nauch deren Höhe der tatrichterlichen Beurteilung, und\ngrundsätzlich ergibt sich aus der Höhe der Strafe eines\nMitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der\nStrafe gegen einen anderen Angeklagten (vgl. BGH, Urteile\nvom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 -, vom 25. Mai 1977\n- 3 StR 130/77 - und vom 10. April 1979 - 1 StR 58/79).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die von der\nRevision vertretene Ansicht zutrifft, der Tatrichter\nhabe im Falle des - als Teilakt der fortgesetzten\nHandlung - über den Zeugen Be ohne Erfolg\neingeleiteten Heroin-Geschäfts statt Handeltreiben\nim Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG rechtsirrig nur\neinen Versuch des Handeltreibens angenommen. Ein etwaiger\nRechtsfehler hat sich jedenfalls auf den Strafausspruch\nnicht ausgewirkt. Die Strafkammer hat zwar strafmildernd\nberücksichtigt, daß \"bei dem beabsichtigten Geschäft\nmit den 500 Gramm Heroin ... jener Einzelakt der fortgesetzten Handlung nicht über den Versuch hinausgelangt\"\nsei (UA S. 37)} sie hat sich jedoch in diesem Zusammenhang ersichtlich davon leiten lassen, daß diese 300 Gramm\nHeroin - ohne daß dies dem Angeklagten als Verdienst zugerechnet werden könnte - nicht in den Verkehr gelangt\nsind, Das trifft tatsächlich zu und durfte auch zu Gunsten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt werden. Hiernach wäre\ndie Strafe nicht höher ausgefallen, wenn der Tatrichter\nauch in diesem Teilakt der fortgesetzten Handlung von\nHandeltreiben im Rechtssinne ausgegangen wäre.\n\n4. Schließlich lassen die Strafaussprüche des\nlandgerichtlichen Urteils auch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).\n\nPikart Loesdau Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/1-str-88-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/1-str-88-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.545534+00:00"}}