{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-06_1_StR_64_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"1 StR 64/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 64/80’ BESCHLUSS\n«5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Maxx EEE aus smB.\ngeboren am EEE 1953 in SC, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nAr\n>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Mai 1980 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 19. Oktober 1979 wird:\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird\nder Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a, ausgeführt:\n\n„Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen\nvollendeten Raubes kann jedoch keinen Bestand haben. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, als er den Zeugen Ki nach Hause fuhr,\nden Entschluß gefaßt, dem Zeugen - notfalls mit Gewalt - einen höheren Geldbetrag oder ersatzweise\nandere Wertsachen abzunehmen (UA S. 8 - 9). Er war\ndeshalb in eine einsame Gegend gefahren und forderte\ndort 100,-- DM von dem Zeugen (UA S. 10). Als der\nZeuge sich weigerte und das Fahrzeug verließ, holte\nihn der Angeklagte rasch ein, schlug ihn zusammen\n\nund durchsuchte, als das Opfer wehrlos am Boden lag,\ndessen Jacke; er nahm alles, was er darin vorfand\n(Brieftaschen, Ausweispapiere etc.) an sich, steckte\ndie Gegenstände in eine Plastiktüte, die das Opfer\nfallen gelassen hatte, und begab sich sodann zu seinem Wagen zurück, wo er die erbeuteten Gegenstände\nnach barem Geld durchsuchte (UA S. 11 - 12). Danach\nsteckte er die Habe des Opfers - bis auf einen Reisepaß, der offenbar in Folge eines Versehens in der\nKonsole des Wagens liegen blieb - wieder in die Plastiktüte und warf diese auf die Straße (UA S. 12). Die\nStrafkammer hat nicht feststellen können, daß der\nAngeklagte bei seinem Opfer Geld oder sonstige Wertgegenstände gefunden und an sich genommen hat\n\n(uva S. 12, 39, 43 und 45).\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten\nRaubes rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte ausschließlich die Absicht, Geld oder andere Wertsachen\nsich zuzueignen. Es liegt deshalb nahe, daß er den\nwirtschaftlichen Wert der zunächst an sich genommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinen\nVermögen einverleiben wollte, sondern daß er sie\nnur an sich nahm, um sie in Ruhe nach Wertsachen\noder Geld zu durchsuchen. Deshalb hat er die Gegenstände auch nach erfolgloser Durchsicht weggeworfen,\nDamit ist der Raub jedoch im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190,\n192; BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger, MDR 1968,\n372; 1975, 22, 543; 1976, 16; BGH, Urteil von\n\n4. April 1979 - 2 StR 57/79 -).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch nicht, Die Strafkamnmer ist bei der Bemessung der Strafe zutreffend von § 316 a Abs. 1 StGB\nausgegangen. Sie hat die Tat als minder schweren Fall\ngewertet und ist deshalb von einem Strafrahmen von\neinem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, daß das\nLandgericht bei Annahme eines tateinheitlich besangenen - nur — versuchten Raubes zu einer geringeren Strafe gekommen wäre; denn den Umstand, daß der\nAngeklagte keinen materiellen Vorteil aus der Tat\nerlangte, hat das Landgericht zu Recht strafmildernd\nberücksichtigt (UA S. 45).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch wurde entsprechend berichtigt. Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision war zu verwerfen,\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 22. April 1980\n\nhat vorgelegen.\n\nPikart Loesdau\nUlsamer Maul\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/1-str-64-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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