{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-06_1_StR_102_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-06","aktenzeichen":"1 StR 102/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 102/80 BESCHLUSS\n\nI om\nZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut J NEED au: ve ME,\ngeboren am 1950 in nem, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n6. Mai 1980 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgeri ats Würzburg vom 20. September 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Insbesondere sind die Darlegungen der Strafkamner\nzur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Doris He\nii) nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat die Frage,\nob die Zeugin HB sich durch die Anschuldigung,\nder Angeklagte habe Heroin verbraucht und gehandelt, an\nihm rächen wollte, u.a. verneint, weil „sie mit ihn wegen\nseines Heroingenusses zerstritten war\" (UA S. 14). Das\nLandgericht geht also von der Wahrheit gerade derjenigen\nAussage aus, deren Glaubwürdigkeit erörtert wird. Nicht\nohne weiteres vereinbar mit den Feststellungen über das\ngegen die Zeugin wegen Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten anhängige Ermittlungsverfahren und die vom Angeklagten gegen die Zeugin angestrengten zivilgerichtlichen\nVerfahren (UA S. 7 bis 9) ist ferner die Bemerkung der\nStrafkammer, die Zeugin Hg habe die Unwahrheit\n„zur Durchsetzung vermeintlicher Mietansprüche gegenüber\n\ndem Angeklagten\" (UA S. 31) gesagt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich: die von der Zeugin Hii> gemeinsam mit\ndem Angeklagten bewohnte Wohnung wurde im wesentlichen vom\nAngeklagten bzw. von dessen Eltern finanziert (vgl. UA S. 6/7);\ndie Zeugin hat dem Angeklagten eine wertvolle Plattensammlung\nentwendet, deswegen sind gegen die Zeugin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und ein vom Angeklagten gegen sie\nauf Herausgabe angestrengter Zivilprozeß anhängig, in dessen\nVerlauf die Zeugin das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten veranlaßt hat (UA S. 15). Offenbar auf diese Verfahren bezieht sich der Hinweis des Landgerichts, daß die\nZeugin HD „vor mehreren Stellen (u.a. Gerichtsvollziehern, Staatsanwältin, Rechtsanwälten, Gericht) die Unwahrheit gesagt hat\" (UA S. 31). Die Strafkammer durfte\n\nsich auch nicht ohne weiteres damit begnügen, sie habe\n\n„zur Kenntnis genommen, daß die Zeugin Hu -----\n\ndie Unwahrheit gesagt hat\" (UA S. 31). Das Landgericht\n\nhat nicht erörtert, welche nachteiligen Folgen sich für\n\ndie Zeugin - jedenfalls aus ihrer Sicht - als angehende\nLehrerin aus dem gegen sie wegen Diebstahls anhängigen\nErmittlungsverfahren ergeben konnten, wie in diesem Zusammenhang ihre Falschaussage zu sehen ist und welche\nZusammenhänge mit ihrer Aussage im vorliegenden Verfahren\nbestehen könnten. Schließlich hat das Landgericht „einen\nhohen Beweiswert für die Glaubwürdigkeit der Zeugin\n\nH ® auch aus ihrer „Schilderung von Details\",\n\nüber Verpackung des Heroins, Heroinrauchen u.ä. (UA S. 19/20)\nhergeleitet. Es fehlt aber jede Auseinandersetzung mit der\nFrage, welche Detail-Kenntnis der Heroin-Drogen-Szene die\nZeugin Hohenhaus aus ihrem Umgang mit anderen Personen,\ninsbesondere Drogenabhängigen, erworben haben könnte;\n\n%\n\nzumindest ihr Ehemann, der Zeuge James CB, der Ursache für das Zerwürfnis mit dem Angeklagten war, ist oder\n\nwar offenbar drogenabhängig (UA S. 32/33).\n\nPikart Loesdau Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/1-str-102-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-06/1-str-102-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.485066+00:00"}}