{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-05-05_1_StR_498_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-05-05","aktenzeichen":"1 StR 498/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonwerker Dieter Kee aus\name, zeborn a re\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an\n14, Oktober 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Tübingen zurlickverwiesen,\n\nGründe;\n\nDie Strafzumessungsgründe des Tatgerichts und ihr Er» _\ngebnis können wiederum keinen Bestand haben.\n\na) Die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mit der Erwägung, der alkoholgewöhnte Angeklagte habe sich durch umfangreichen, über den ganzen\nTag verteilten Alkoholgenuß selbst in den seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand versetzt, er habe außerdem einen beträchtlichen Teil des Alkohols in Gaststätten zu\neiner Zeit getrunken, in der \"ihm eigentlich die Fürsorge\nfür die Kinder und die Verpflichtung, auf sie aufzupassen,\nden weiteren Gaststättenbesuch verbot\" (UA S. 10/11), ist.\nrechtsfehlerhaft.\n\nWegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit könnte eine Strafnilderung nur versagt werden, wenn der (nicht vorbestrafte)\nAngeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten\n\nzu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972,\n570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982) oder wenn der Angeklagte wenigstens die enthemmende Wirkung des Alkohols\nkannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach\n(wobei davon auszugehen ist, daß der Alkoholgehalt zur\nTatzeit möglicherweise nur bei 1,4 %0 lag - vgl. UA S. 9)\nund - wie der Angeklagte wußte oder wissen mußte - infolgedessen die Gefahr bestand, daß von ihm strafbare\nHandlungen begangen werden (BGH MDR 1960, 938; BGH bei\nDallinger MDR 1972, 16).\n\nb) Das Tatgericht hat wiederum die im Beschluß des\nSenats vom 17. Januar 1980 verlangte Prüfung unterlassen,\nob und inwieweit die strafschärfend berücksichtigten Gesichtspunkte der sinnlosen Tötung aus nichtigem Anlaß\nund der Tötung eines \"Ersatzopfers\" mit direktem Vorsatz\ndeshalb an Gewicht verlieren, weil die damit erfaßten\nTatumstände in Zusammenhang mit der unverschuldeten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit zu sehen\nsind (vgl. Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 21 Rdn. 19).\nDie Erwägung, daß der Angeklagte, ein \"gutmütiger Mensch\",\nder \"als Schwerhöriger mit nicht unerheblichen Kontaktschwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich daher in einen\nbesonderen Ausmaß an seine Frau klammerte\" (UA S. 12),\n\"die mit zur Tat führenden inneren Spannungen, in denen\ner sich wegen des Fehlverhaltens seiner Ehefrau befand\",\nmit verschuldet habe, weil er sich nicht durch Aussprache\nmit seiner Frau \"abreagierte\" (UA S. 13), ist nichts- _\nsagend, Sie führt zu einer Annahme, deren Berechtigung\n\nmindestens zweifelhaft ist und sie ist nicht geeignet,\n\ndie vom Senat geforderte Prüfung zu unterlassen,\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-05/1-str-498-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-05/1-str-498-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.468035+00:00"}}