{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-29_1_StR_818_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"1 StR 818/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I/\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 818/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Karl Friedrich K iEEE>\n\naus NEM, geboren an MD 1925 in iD,\n\nwegen Betrugs\n\nsL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 5 au: ri»\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n18. Juni 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugen\n\n“BED und MW entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt,\ndringt durch.\n\nDie Beschlüsse, durch die das Landgericht die Vereidigung dieser Zeugen angeordnet hat, enthalten keine\nBegründung; auch aus den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO erwogen hat. Das würde allerdings für sich allein keinen Rechtsfehler darstellen.\nDoch wird der Mangel einer Begründung dann von Bedeutung,\nwenn sich aus der konkreten Sachlage die dringende Vermutung ergibt, daß die getroffene Entscheidung durch\nRechtsirrtum beeinflußt worden ist, sei es durch Verkennen der Rechtsbegriffe der \"Beteiligung an der den\nGegenstand der Untersuchung bildenden Tat\" oder des\n\"Verdachts\", wobei schon ein entfernter Verdacht genügt,\nsei es dadurch, daß der Tatrichter sich die Frage nach\ndem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPo überhaupt\nnicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH VRS 29,\n26, 27; RGSt 28, 111, 113).\n\nNach den hier getroffenen Feststellungen hatte der\nZeuge WB an der Gründung der Firma GC in Liechtenstein ais Mitglied des Gründungskonsortiums mitgewirkt\nund den Vertrag über das Grundkapital der G@, die Aufteilung, das Stimmrecht und den Verkaufspreis der Aktien\n- 500 sfr für jede Aktie - für das Konsortium abgeschlossen; ferner hat er an der Vereinbarung des mit der Fi»\nund Ag fur Su CmoH (FB) anzeschlossenen Zeichnungsvertrags mitgewirkt (UA S. 23 - 25). Daneben war der Zeuge im November 1970 zum Sonderbeauftragten der ® für Fragen der amerikanischen Firma V@@® ernannt worden (UA S. 53); er war eine Vertrauensperson des\nAngeklagten (UA S. 135), der nach seiner Bekundung die\nVerhältnisse nach ihm am besten kannte (UA S. 110), der\nmit den Schwierigkeiten der ‚®@ vertraut war (UA S. 100)\nund der sich auch noch in der Hauptverhandlung bemühte,\ndas Verhalten des Angeklagten ins rechte Licht zu rücken\n(UA S. 130).\n\nDer Zeuge MEEEMB, den das Landgericht vor der Vernehmung nach § 55 StPO belehrt hatte, hat den Beratungsvertrag zwischen der ® und dem Institut für angewandtes\nManagement für dieses Institut abgeschlossen (UA S. 20,\n21). MOD hatte neben WB una Dr. OD die unfassendste Kenntnis der vom Angeklagten entfalteten\nTätigkeit; er war ein besonderer Vertrauter des Angeklagten, der für ihn Protokolle über Gespräche anlegte\nund den der Angeklagte sehr häufig zu Geschäften und\nBesorgungen mitnahm (UA S. 129, 130).\n\nBei dieser Sachlage lag der Verdacht, daß sich die\n\nZeugen WEB und MB an den Straftaten des Ange-\n\nklagten wissentlich beteiligt hatten, zumindest nicht\nfern. Daher muß darin, daß sich das Landgericht mit der\nFrage der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht auseinandersetzt, ein Rechtsfehler gesehen werden, denn der Senat\nkann nicht nachprüfen, ob der Anordnung der Vereidigung\neine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt.\n\nEs bleibt die Möglichkeit, daß das Landgericht die Rechtsbegriffe der \"Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\" oder des \"Verdachts\", wobei schon\nein entfernter Verdacht genügt, verkannt hat oder aber\nsich die Frage nach dem Verteidigungsverbot des 8 60\n\nNr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255).\n\nUnter den Umständen des Falles kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das landgerichtliche Urteil auf\ndiesem Fehler beruht. Für diese Frage ist entscheidend,\nob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis\ngeführt haben würde (RGSt 61, 353, 354). Das kann hier\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden.\nDas Landgericht stützt seine Feststellungen in zahlreichen Punkten auf die Bekundungen der Zeugen vo\nund “ . Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß das Landgericht seine für die Frage vorsätzlichen Handelns bedeutsame Annahme, der Angeklagte habe\n„zur Zeit der Gründung der c® am 26.5.1970 und in deren\nweiteren Verlauf zumindest bis zum Sommer 1971 genau die\nLage der V@\" gekannt (UA S. 99), auch aus den Aussagen\nder Zeugen WE und Mg folgert. Es ist daher nicht\nauszuschließen, daß eine nur uneidliche Vernehmung der\nZeugen in dieser Hinsicht, aber auch in anderen Punkten\nzu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.\n\n2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der\nRevision bedarf es daher nicht.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bisher keine Feststellungen über das weitere Schicksal der vom Angeklagten gegründeten Unternehmen und den Verbleib ihrer Vermögenswerte getroffen worden sind. Das könnte, sollte das Landgericht erneut zu\neiner Verurteilung kommen, für die Strafzumessung bedeutsam sein.\n\nPikart Woesner Richter am Bundesgerichtshof Zipfel ist wegen Versetzung in den Ruhestand\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nPikart\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/1-str-818-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/1-str-818-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.285341+00:00"}}