{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-29_1_StR_171_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"1 StR 171/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 171/80 BESCHLUSS\n\nAn: 15 rm\nAI. SG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Rudolf W EEE zus el,\ngeboren am Em 1942 in ci, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nAG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. April 1980 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 27. August 1979 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet an sich zu Recht,\n\ndaß die Strafkammer die Zeugin Meta KB, die\n\nEhefrau des gesondert verfolgten Mitbeschuldigten\nEngelbert Kg, nicht gemäß 8 52 Abs. 3 StPO\n\nüber das ihr nach Abs. 1 Ziffer 2 dieser Vorschrift\nzustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 -\nbei Holtz MDR 1978, 280).\n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil\nauf diesem Fehler beruht. Das Landgericht hat sich\nin seiner eingehenden Beweiswürdigung mit einer\nVielzahl von Zeugenaussagen auseinandergesetzt und\ndabei auch die Erörterung von Randfragen nicht versäumt. Wenn bei einer so sorgfältigen Beweiswürdigung die Aussage der - erst im Verlaufe der Hauptverhandlung geladenen - Zeugin KB in Urteil\nnicht weiter erörtert wird, rechtfertigt das den\nSchluß, daß sie erhebliche Bekundungen nicht gemacht hat. Das wird dadurch bestätigt, daß der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründungs-\n\nschrift vom 10. Oktober 1979 noch in seiner Gegenerklärung vom 1. April 1980 zum Verwerfungsamtrag\n\ndes Generalbundesanwalts irgendwelche konkreten Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben könnte, daß das landgerichtliche Urteil auch auf den Aussagen der Zeugin Kan beruhe.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nPikart Woesner Richter am Bundesgerichtsh\nzipfel ist wegen Ver\nsetzung in den Ruhestand an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nPikart\n\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/1-str-171-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/1-str-171-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.253999+00:00"}}