{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-29_1_StR_132_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-29","aktenzeichen":"1 StR 132/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nud De\n\n4 StR 132/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Norbert N piiB aus .\nDESRERREEENEEER, geboren am (BD. AESEEEED 190 in Baih\nI }\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nYu\n\nLa.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. April 1980, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EENEREEEERE |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEEEEEMED, DouuEuiiiRRnE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein von\n8. November 1979. mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwlesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes fortgesetzten wnerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluß legt\n\n' dem Angeklagten zur Last, er habe am 24. März. 1979 im\nAuftrage des Johann Rep versucht, einen mit Haschisch\nbeladenen Koffer vom Flughafen Beirut nach München zu verbringen. Das Vorhaben sei fehlgeschlagen, weil der Koffer\nam Flughafen Beirut nicht, wie vorgesehen, durch die Abfertigung habe geschmuggelt und mit einen anderen Koffer\nvertauscht werden können. Ein gleichartiger Versuch sei\nam 10. April 1979 mißglückt, weil es wiederum nicht gelungen sei, den Koffer mit Haschisch in Beirut durch die\nAbfertigung zu bringen.\n\nDie Strafkammer hat sich von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugen können. Sie führt aus, .die Einlassung des Angeklagten, er habe von Anfang an den Vorschlag des Rp, auf dem Rückflug Haschisch einzuschmuggeln, insgehein abgelehnt, sei nicht widerlegt. Für diese\nDarstellung spreche insbesondere, daß der Angeklagte zweimal entgegen dem Plan seinen Wäschekoffer in Beirut nicht\nhinter der Zollabfertigungsperre habe stehen lassen und\nso einen Austausch der Koffer verhindert habe.\n\nGegen das freisprechende Urteil richtet sich die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nFa, ,\n.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß\ndie Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt\nnicht unter dem Gesichtspunkt des Betruges gewürdigt hat.\nDer Angeklagte erhielt von Rep einen \"Vorachuß\" von\n2.000,- DM vor Antritt der ersten Reise in den Libanon,\nnachdem der Auftraggeber ihm erklärt hatte, der Angeklagte müsse nicht nur einen Pkw nach dort überführen,\nsondern auf dem Rückflug auch einen Koffer Haschisch\nmitbringen (UA S. 6). In der Bereiterklärung des Angeklagten, beides auszuführen, obwohl er von vornherein .\nnicht gewillt war, Haschisch zu schmuggeln, kann eine\nTäuschungshandlung liegen. Die Vernögensverfügung des\nRep kann gerade oder jedenfalls auch im Hinblick auf\ndie erhoffte Einfuhr des Haschisch getroffen worden sein.\nEin tatbestandsnäßiger Vermögensschaden kann auch darin\nbestehen, daß jemand Geld zur Erfüllung eines sittenwidrigen und verbotenen Rechtsgeschäfts hingibt, ohne\n. die rechtlich mißbilligte Gegenleistung zu erhalten\n(RGSt Au, 230; 65, 99; BGHSt 2, 364). Die Verfolgung\nverbotener Zwecke durch den Getäuschten bedeutet noch\nkeinen Freibrief für den Schädiger, sich fremde Vermögenswerte zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Bei Eapfang des\nVorschusses konnte der Angeklagte von der zweiten Überführungsfahrt nichts wissen. Daß er den Betrag von\n2.000,- DM später möglicherweise durch das zweimalige\nÜberführen von Kraftfahrzeugen verdient hat, ändert\nnichts daran, daß der Vermögensschaden zunächst einnal\ndurch die Hingabe des Geldes eingetreten ist.\n\nDie Imterlassung der Prüfung des Betrugstatbestandes\nstellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Einer Nachtragsanklage hätte es insoweit nicht bedurft, da eine Tat\n\nim Sinne des § 264 StPO anzunehmen ist. Unter diesen Unmständen hätte ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes genügt.\n\nDer Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten\nfür die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft verliert mit der Aufhebung des Urteils seine Grundlage. Einer\nEntscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsan- .\nwaltschaft bedarf es deshalb nicht.\n\nPikart Woesner Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/1-str-132-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-29/1-str-132-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.235619+00:00"}}