{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-22_1_StR_625_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-22","aktenzeichen":"1 StR 625/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"buly\nBZRG § 60\n\nAuch für die Anwendung des § 60 Abs. 5 Nr. 1 BZRG\nist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht derjenige\nder Rechtskraft der Verurteilung maßgebend (im\nAnschluß an BGHSt 25, 19).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nbuly\nBZRG § 60\n\nAuch für die Anwendung des § 60 Abs. 5 Nr. 1 BZRG\nist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht derjenige\nder Rechtskraft der Verurteilung maßgebend (im\nAnschluß an BGHSt 25, 19).\n\nBGH, Beschl. v. 22. April 1980 - 1 StR 625/79 - AG Ingolstadt\nLG München II\nBayObLG\n\nPs\n\nNee\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 625/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Reinhard SCEEMB au: rim.\ndort geboren am iM 19.3,\n\nwegen Fahrens trotz Fahrverbots\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. April 1980 durch\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner,\nHerdegen und Dr. Ulsamer\n\nbeschlossen:\nAuch für die Anwendung des § 60 Abs. 5 Nr. 1 BZRG\nist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht derjenige\n\nder Rechtskraft der Verurteilung maßgebend (im\nAnschluß an BGHSt 25, 19).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte ist im Berufungsverfahren wegen vOrsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe\nverurteilt worden. Strafschärfend hat das Landgericht u.a.\nzwei in den Jahren 1965 und 1966 wegen Verkehrsvergehen\nverhängte Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils weniger als drei Monate) berücksichtigt. Diese Strafen sind\nnach § 60 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative BZRG in das Bundeszentralregister übernommen worden, nachdem der Angeklagte\nam 22. Oktober 1971 wegen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren - rechtskräftig seit dem\n30. Juni 1972 - verurteilt worden war.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hält die Revision des Angeklagten für offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es möchte\n\nauf die Sachbeschwerde den Strafausspruch mit den Feststellungen aufheben, weil es das Verwertungsverbot der\n\n§§ 61, 49 Abs. 1 BZRG für verletzt hält. Die Geldstrafen\naus den Jahren 1965 und 1966 hätten nach § 60 Abs. 2\n\nNr. 2 BZRG nicht in das Bundeszentralregister übernommen\nund deshalb nicht verwertet werden dürfen. Die Übernahme\nder beiden Geldstrafen lasse sich nicht aus § 60 Abs. 3\nNr. 1 BZRG rechtfertigen. Zwar sei der Angeklagte am\n\n22. Oktober 1971 und damit noch während der letzten\n\nzehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als\n\nneun Monaten verurteilt worden; jedoch sei diese Verurteilung erst nach Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes rechtskräftig geworden. § 60 Abs. 3\n\nNr. 1 2. Alternative BZRG dürfe nur Anwendung finden,\nwenn die Verurteilung innerhalb der Frist verkündet und\nrechtskräftig geworden sei. An der von ihm beabsichtigten\nEntscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs von\n\n17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - (BGHSt 25, 19) gehindert,\nnach dem für die Hemmungswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG\ngrundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung und nicht derjenige der Rechtskraft des Urteils maßgeblich ist. Es hat\ndeshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\ndargelegt, daß die vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nvorgebrachten Gründe keinen Anlaß geben, von der auch für\n§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG verbindlichen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu § 45 Abs. 3 BZRG abzugehen.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor. Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, daß\ndie von ihm beabsichtigte Entscheidung dem erwähnten\nUrteil des Bundesgerichtshofs widersprechen würde. Unter\ndem Gesichtspunkt der Vorlagepflicht ist es unerheblich,\ndaß die Entscheidung, von der abzuweichen beabsichtigt\nist, zu § 45 Abs. 3 BZRG ergangen ist, während es für\ndie Vorlage auf die Auslegung des 8 60 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative BZRG ankommt. Die Rechtsfrage, ob für die an eine\nrechtskräftige Verurteilung geknüpften registerrechtlichen\nWirkungen der Zeitpunkt der Verkündung oder erst derjenige der Rechtskraft maßgeblich ist, bedarf einheitlicher\nBeantwortung.\n\nIII.\n\nIn der Sache selbst hält der Senat an der in seinem\nUrteil vom 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - (BGHSt 25,\n19) vertretenen Rechtsauffassung fest. Auch im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG kommt registerrechtliche Bedeutung nur dem Zeitpunkt der Verkündung der neuen\nVerurteilung zu; unerheblich ist es, wann die Rechtskraft\ndes Urteils eingetreten ist.\n\n1. Nach der 2. Alternative des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG\nwerden auch solche Vorverurteilungen, die an sich gemäß\n8 60 Abs. 2 BZRG nicht aus dem Strafregister in das Bundeszentralregister zu übernehmen wären, dann übernommen, wenn\nder Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem\nInkrafttreten des Gesetzes - d.h. vor dem 1. Januar 1972\n\n(§ 71 Abs. 1 BZRG) - zu Freiheits- oder Jugendstrafe\n\nvon mehr als neun Monaten verurteilt worden ist. Die\nÜberleitungsvorschrift stellt also ebenso wie § 45\n\nAbs. 3 Satz 1 BZRG auf die Verurteilung ab. Diese hat\n\nim Anwendungsbereich beider Vorschriften dieselbe registerrechtliche Wirkung. Liegt ein Hemmungs- oder Übernahmetatbestand nach §§ 45 Abs. 3 Satz 1 bzw. 60 Abs. 3\nNr. 1 BZRG vor, so kommt das Verwertungsverbot nach\n\n§§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht zum Zuge. Das Gesetz verwendet\nden Begriff „Verurteilung\" in § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG bzw.\n„verurteilt\" in § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG einheitlich. Dengemäß muß die in dem genannten Urteil des Senats vom\n\n17. Oktober 1972 zum Begriff der Verurteilung dargelegte Auslegung auch im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 3\nNr. 1 BZRG zum Tragen kommen. Die Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.\n\n2. Wie sich aus § 4 BZRG eindeutig ergibt, werden\nnur rechtskräftige Verurteilungen in das Bundeszentralregister eingetragen; Verurteilungen, die keine Rechtskraft erlangen, bleiben registerrechtlich außer Betracht.\nIn aller Regel wird zwischen der Verkündung einer strafgerichtlichen Verurteilung und dem Eintritt der Rechtskraft eine gewisse Zeitspanne liegen. Gleichwohl hat\nder Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem früheren\nStrafregisterrecht (vgl. hierzu BGHSt 25, 19, 21 ff) -\nnicht etwa den (späteren) Zeitpunkt des Eintritts der\nRechtskraft, der im Register an keiner Stelle in Erscheinung tritt, zum Anknüpfungspunkt der registerrecht-\n\nlichen Regelung gewählt, sondern sich für das Verkündungsdatum entschieden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ist in das\nRegister der Tag des ersten Urteils einzutragen; an diesem Tag beginnen auch die registerrechtlich maßgeblichen\nFristen zu laufen (§§ 34, 45 Abs. 1 BZRG). Diese Entscheidung des Gesetzgebers, zu der er befugt war, ist\nnach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte\ndes Gesetzes eindeutig. Demgegenüber geht es entgegen der\nAnsicht des vorlegenden Gerichts nicht an, den Rechtsbegriff der (rechtskräftigen) Verurteilung je nach der\ngünstigen oder ungünstigen Auswirkung auf den Betroffenen\nals Verkündung oder Eintritt der Rechtskraft des Urteils\nzu begreifen.\n\n3. Zu Unrecht setzt das Bayerische Oberste Landesgericht die Tilgungsreife einer Registereintragung grundsätzlich dem zeitlichen Ablauf der in § 4h BZRG geregelten Tilgungsfrist gleich. Der bloße Zeitablauf vermag das\nVerwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG nur auszulösen, wenn\ndie Tilgungsfrist des § 44 BZRG nicht nach § 45 Abs. 2\noder 3 BZRG gehemnt ist. Die Bemessung der Dauer der\nTilgungsfrist in § 44 BZRG und die Regelung über die Fristhemmung in § 45 Abs. 2 und 3 BZRG sind rechtlich eine Einheit, die erst im Zusammenhang die Tilgungsreife festlegt, an die das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG\nanknüpft. Solange die Tilgungsfrist (§ 4u BZRG) gehemmt\nist (§ 45 Abs. 2, 3 BZRG), läuft sie im Rechtssinne nicht\nab, auch wenn die in § 44 BZRG genannte Zeitdauer verstrichen ist. Mit dem bloßen Zeitablauf fällt deshalb\ndem Betroffenen nicht etwa im Sinne des § 49 Abs. 1 BZRG\n\n„eine Rechtsposition\" zu, die geeignet wäre, die Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG zu beeinflussen.\nInsbesondere 1äßt sich mit solcher Erwägung der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht dahin\nverengen, daß nur neue Verurteilungen Berücksichtigung\nfinden könnten, die vor dem zeitlichen Ablauf der in\n\n$ hu BZRG geregelten Fristen in das Register eingetragen\noder zumindest rechtskräftig geworden sind. Das Verwertungsverbot (§ 49 Abs. 1 BZRG) ist unter Resozialisierungsgesichtspunkten geschaffen worden (BR-Drucks. 676/69\n\nS. 15; BT-Drucks. VI/1550 S. 21). Es ist daher auch\nrechtspolitisch unbedenklich, es dann nicht zur Anwendung kommen zu lassen, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung in das Register\nrückschauend feststeht, daß die Verurteilung vor Ablauf\nder in § 44 BZRG festgelegten Frist zu Recht ergangen\nist.\n\n4, Das vorlegende Gericht leitet schließlich zu\nUnrecht das von ihm gewünschte Auslegungsergebnis auch\naus der \"ungewöhnlichen\" Fallgestaltung her, daß der\nAmtsrichter vor dem zeitlichen Ablauf der in $ Au BZRG\ngenannten Fristen alle Vorverurteilungen berücksichtigen\ndürfe, die Berufungskammer, die sich nach diesem Zeitablauf erneut mit dem Fall beschäftigt, dagegen nicht,\nobwohl gerade ihr Urteil für die nicht berücksichtigten\nVorverurteilungen die „Tilgungsreife\" wieder „beseitigt\"\nund damit alle Vorverurteilungen künftig wieder einer\nvollen Verwertung zugänglich mache. Es kann offenbleiben,\nob diese Erwägung wirklich berechtigt ist. Für die\nAuslegung des Begriffs Verurteilung kann sie jedenfalls\nnicht entscheidend sein.\n\n5. Abschließend bleibt klarzustellen, daß sich\nauch aus der sogen. Überliegefrist (§ 43 Abs. 2 BZRG)\nnichts zu Gunsten der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung ergibt. Die Überliegefrist ist durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes vom\n25. Mai 1976 (BGBl I S. 1278) gesetzlich geregelt worden. Die Regelung will der Gefahr begegnen, daß eine\nEintragung nach Ablauf der in § 44 BZRG genannten Zeitdauer in Unkenntnis einer den Ablauf der Tilgungsfrist\nhemmenden neuen Verurteilung aus dem Register entfernt\nwird. Nach den Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren\nist gerade auch die im Urteil des Senats vom 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - (BGHSt 25, 19) vertretene Rechtsauffassung Anlaß für die gesetzliche Regelung der Überliegefrist gewesen. Der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform (70. Sitzung, Protokolle Seiten 2337, 2338) hat\nberücksichtigt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung, der Rechtslehre und auch der Praxis der Register\nfür die Frage, wann eine andere Verurteilung im Sinne von\n§ 45 Abs. 3 BZRG vorliege, die die Tilgung der früheren\nhindere, auf den Tag der Verkündung, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ankomme; da zwischen\nder Verkündung und der Rechtskraft eine unterschiedlich\nlange Frist liege, könne in Unkenntnis der Tatsache getilgt werden, daß inzwischen ein neues die Tilgung hinderndes Urteil vorlag. Die Darlegung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts, daß die Dauer der Überliegefrist, die der\nGesetzgeber nach Umfragen bei den Registerbehörden mit\nsechs Monaten im allgemeinen als ausreichend angesehen\nhat (BR-Drucks. 534/75 S. 11 zu Nr. 22), wesentlich zu\nkurz bemessen ist, entbehrt nicht der sachlichen Berechtigung\n\nund mag daher dem Gesetzgeber Anlaß zur Überprüfung\n\nder Frist geben. Abgesehen davon aber, daß die Überliegefrist des § 43 Abs. 2 BZRC n.F. im Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des § 60 BZRG ohne\nBedeutung ist, rechtfertigt sie jedenfalls nicht den\nSchluß, auch die Rechtskraft der den Ablauf der Tilgungsfrist hemmenden neuen Verurteilung im Sinne des § 45\n\nAbs. 3 Satz 1 BZRG müsse vor dem tatsächlichen Ablauf\nder in § 44 BZRG genannten Frist eingetreten sein.\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-625-79","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-625-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.078081+00:00"}}