{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-22_1_StR_190_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-22","aktenzeichen":"1 StR 190/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"q\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2\n\nStR 190/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaspolierer Josef ReNE» zus I 5\n\ndort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nsL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. April 1980 gemäß § 349\nAbs. 4 StPÜ einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 44. Januar 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine als Schwurgericht zuständige andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n—\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag wie\nfolgt begründet:\n\n„Die Revision macht mit Recht geltend, daß die\nErwägungen, aus denen das Schwurgericht zur Annahme der Tötungsabsicht gelangt Ist, nicht\nrechtsfehlerfrei sind.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er\nhabe sin keinesfalls töten, sondern ihm nur\neinen \"Denkzettel verpassen\" wollen (ua S. 19).\nDiese Einlassung hat das Schwurgericht \"durch den\nobjektiven Geschehensablauf\" für widerlegt erachtet (UA aa0). Nach seiner Auffassung sind der Ausruf des Angeklagten \"jetzt krieg ich dich!\" und\ndas zweimalige Zustechen nur erklärlich, wenn e5\ndem Angeklagten darum gegangen sei, sD zu\ntöten (UA S. 20). Denn - so begründet das Schwur-\n\ngericht diese seine Auffassung - den Wunsch nach\neiner \"Abreibung\" hätte der Angeklagte \"nach der\nLebnserfahrung\" in anderer Weise als geschehen\nin die Tat umgesetzt, und \"insbesondere\" das ungezielte Zustechen auf den Oberkörper spreche für\nTötungsabsicht (UA aa0).\n\nDiese Erwägungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts nicht. Eine Lebenserfahrung dahin, daß die\nArt und Weise, wie der Angeklagte dem Verletzten\nentgegengetreten ist, gegen eine \"Abreibung\" und\n\nfür eine Tötungsabsicht spreche, besteht nicht.\n\nDas ungezielte Zustechen kann zwar auf eine Tötungsabsicht hindeuten, es läßt jedoch entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht nur diese Erklärung\nzu, zumal unter den bei der Tat obwaltenden Umständen; vielmehr kann es auch in der vom Angeklagten\nbehaupteten Absicht seine Erklärung finden. Selbst\nwenn aber der Angeklagte nicht, wie er behauptet hat,\nbloß die Absicht gehabt hätte, dem Verletzten eine\n\"Abreibung zu verpassen\", sondern auch einen tödlichen Ausgang der \"Abreibung\" ins Auge faßte, war\nnoch die naheliegende Möglichkeit in Betracht zu\nziehen, daß er (nur) mit bedingtem und nicht mit\nunbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.\nEs ist erforderlich, daß auf der Grundlage des Ergebnisses\neiner neuen Verhandlung noch einmal geprüft wird, wie\nWissens- und Willensseite (der innere Tatbestand) beschaffen waren, als der Angeklagte zustach. Das angefochtene\nUrteil kann keinen Bestand haben, weil es mehrdeutige In-\n\ndizien als eindeutig behandelt hat. Der Senat stellt den\nGrundsatz, daß Folgerungen des Tatgerichts nur möglich,\nnicht zwingend zu sein brauchen (vgl. BGHSt 10, 208, 209;\n26, 56, 63), nicht in Frage.\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-190-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-190-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.063660+00:00"}}