{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-22_1_StR_116_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-22","aktenzeichen":"1 StR 116/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 116/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Renate DEEP , gevorene LED,\n\naus EEE. zetoren an GE 1945 in\n\"REED\n\n’\n\nwegen Betrugs\n\n35\n\n38\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 22. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Renate DI wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Oktober 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie den Schuldspruch betrifft. Zum Ausspruch über die Rechtsfolgen hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da die Tatzeiten in den Fällen I. 3, 8, 12,\n14-15, 22, 37, 4O und 50 vor der früheren Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, d.h. vor\nder Berufungsverhandlung in jener Sache am 17. April\n4975 vor dem Landgericht Traunstein (UA S. 4), liegen. Die Strafkammer hätte deshalb aus der in jenem\nVerfahren erkannten Freiheitsstrafe und aus den\nEinzelstrafen, die in den angeführten Fällen ausgeworfen worden sind, gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe und aus den übrigen in der anhängigen Sache\n\nangesprochenen Einzelstrafen - Fälle I. 2, 9, 17, 30,\n32, 35, 41, 48 und 56 - eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Die Fälle I. 9 und 17 sind in die erste\nGesamtstrafe nicht einzubeziehen, weil die Tatzeiten\n\nbei diesen beiden fortgesetzten Taten über den 17. April\n1975 hinausgehen.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich die erforderliche,\naber unterbliebene Gesamtstrafenbildung zum Nachteil\nder Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die Strafkammer\nbei den Erwägungen zu den Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe auch darauf abgestellt hat, daß die Angeklagte\nbereits wegen nahezu derselben Art von Straftaten verurteilt worden sei (UA 5. 62 und 67).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Ulsaner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-116-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-116-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:14.046128+00:00"}}