{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-22_1_StR_111_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-22","aktenzeichen":"1 StR 111/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 111/80 URTEIL\n\nrn\nRN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auszubildenden Thomas Günther |\n\naus WEB. geboren an «USE 962 in AED\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsanmer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin I)\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. No-\n\nvember 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die wirksam auf den\n\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die\n- nach den Umständen der Tat keineswegs unangemessen\nhohe - Jugendstrafe begründet hat, halten im Ergebnis\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Landgericht ist zutreffend vom Strafrahmen\ndes § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ausgegangen, der sich auf alle\nVerbrechen bezieht, für die das allgemeine Strafrecht\nmehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Zwar gelten\nim Jugendstrafrecht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG); sie sind aber für\ndie Bemessung der Jugendstrafe nicht bedeutungslos. Der\nTatrichter kann und muß bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß und aus welchen Gründen das Gesetz für\nden Bereich des allgemeinen Strafrechts für die abzuurteilende Tat einen erhöhten Strafrahmen normiert hat.\nDas führt dazu, daß - anders als im allgemeinen Strafrecht (§ 46 Abs. 3 StGB) - auch Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, berücksichtigt\nwerden dürfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß\nder Tatrichter der Ermordung des Mädchens ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Allerdings ist die\nvon der Revision beanstandete Formulierung „daß der\nAngeklagte ein gleichaltriges Mädchen getötet hat, ...\"\n(UA S. 18) für sich allein gesehen mißverständlich.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe knüpft das\nLandgericht damit jedoch ersichtlich an seine Erwägung\nzum Unrechtsgehalt der Mordtat an (UA S. 16): „Er (der\nAngeklagte) hat ein gleichaltriges Mädchen zu vergewaltigen versucht und umgebracht, das ihm nicht die\n\ngeringste Veranlassung gegeben hatte, anzunehmen, daß\n\nes mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm überhaupt und besonders in der konkreten Situation einverstanden sein\nwerde.\" Die Jugendkammer nimmt damit Bezug auf die festgestellten Umstände der Tat. Nach den Feststellungen hat\nsich der Angeklagte geschlechtlich für das ihm nur flüchtig bekannte, etwa gleichaltrige Mädchen interessiert.\n\nEr machte jedoch offenbar keinerlei der für Jugendliche\nübliche Anstrengungen, das Mädchen als Freundin für sich\nzu gewinnen, sondern unternahm etwa acht Tage vor der\nMordtat einen fehlgeschlagenen Vergewaltigungsversuch,\nden er am Tattag in Tötungsabsicht wiederholte. Es kann\nunter diesen Umständen auch ausgeschlossen werden, daß\ndas Landgericht mit der Formulierung „gleichaltriges Mädchen\" etwa das jugendliche Alter des Opfers für sich allein\nals Strafschärfungsgrund angesehen hat,\n\n2. Die Jugendkammer hat die Jugenästrafe von neun\nJahren „zur Sühne der Tat und zur Schuldvergeltung\" verhängt, „auch wenn eine Strafe in dieser Höhe aus erzieherischen Gründen nicht notwendig war\". Hierdurch ist § 18\nAbs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist,\ndaß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich\nist, nicht verletzt. Die Vorschrift verlangt nicht, daß\nder Grundgedanke der Erziehung des Jugendlichen, der das\nJugendstrafrecht beherrscht, allein für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein muß. Der Tatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht gehindert, die Gesichtspunkte der Sühne der Schuld und der Vergeltung für begangenes Unrecht bei der Bemessung der Jugendstrafe\nangemessen zu berücksichtigen. Das Landgericht hat ausgeführt, daß es dem Angeklagten im Jugendstrafvollzug\n\nermöglicht werden sollte, eine Lehre zu absolvieren, und\ndaß er außerdem dringend einer psychotherapeutischen Betreuung beädürfe. Hiernach besteht nicht die Besorgnis,\ndie Jugendkammer habe den Erziehungsgedanken unzureichend\nbeachtet,\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-22/1-str-111-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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