{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-15_1_StR_848_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"1 StR 848/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B7/\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 848/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Orthopädie Dr. med. Kresinir H m\n\naus AER- TEE, zevoren an u 1552 in\nVE (Jugoslawien),\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n. Herdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. I) in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt BB rei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. daD aus MD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 19. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhat mit Verfahrensrügen Erfolg.\n\nDie Strafkammer gewinnt ihre Überzeugung vom festgestellten Tathergang nicht nur aus den Angaben der von\nden sexuellen Handlungen betroffenen Zeugin Kern. Sie führt\nzu Lasten des Angeklagten außerdem an, er entspreche \"dem\nTätertyp, dem eine solche Tat zuzutrauen\" sei (UA S. 11).\n\n1. Diese Beurteilung stützt der Tatrichter u.a. auf\nBekundungen des Zeugen Dr. >. die dahin gingen, daß\nder Angeklagte schon in der orthopädischen Klinik in\nWED ei einer Patientin körperliche Untersuchungen\nam Geschlechtsteil vorgenommen habe, die medizinisch\nnicht geboten gewesen seien (UA S. 11, 12). Der Verteidiger behauptete, bei dieser Patientin - die Dr. >\nnamentlich nicht bezeichnet hatte - habe es sich um Frau\nGigliola gi gehandelt, wie auch der Arzt an der\northopädischen Klinik in 9 Dr. MD derungen könne;\nFrau SGG könne bezeugen, der Angeklagte habe sich\nihr gegenüber korrekt verhalten, und sie habe sich niemals gegenüber Dr. ) über ihn beklagt. Der Verteidiger beantragte deshalb die Vernehmung des Dr. EB\nund der Frau BWEEP. Das Landgericht lehnte den Beweisamtrag ab, \"weil die Tatsachen, die bewiesen werden\n\nsollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244\nAbs. 3 S. 2 StPO).\"\n\nDiese Behandlung des Beweisamtrags beanstandet die\nRevision mit Recht. Die Strafkammer gibt als Begründung\nnur den Gesetzeswortlaut wieder. Es hätte aber angegeben\nwerden müssen, ob das Landgericht die Bedeutungslosigkeit\naus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen annehmen\nwollte; im letzteren Fall hätten die Umstände angeführt\nwerden müssen, aus denen die Bedeutungslosigkeit gefolgert wurde (BGHSt 2, 284, 286; ständ. Rspr.). Solche Umstände lagen auch nicht auf der Hand; vielmehr zielte der\nBeweisamtrag darauf ab, die Annahme zu widerlegen, der\nAngeklagte entspreche dem Tätertyp, dem die Tat zuzutrauen\nsei.\n\nAuf dem Rechtsfehler kann der Schuldspruch beruhen.\nEs läßt sich nicht völlig ausschließen, daß das Ergebnis\neiner Vernehmung des Dr. «> und der Frau\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. «> erschüttert hätte,\nauf dessen Bekundung - neben anderen Beweismitteln - das\nLandgericht seine Überzeugung gestützt hat. Ob der Tatrichter sich überhaupt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin EB einer Bekundung des Zeugen Dr. «>\nhätte bedienen müssen, ist eine Frage, deren Erörterung\ndem Revisionsgericht verwehrt ist.\n\n2. Die Zeuginnen EB und WB Hatten bekundet,\nder Angeklagte habe sie bei Untersuchungen im Geschlechtsbereich abgetastet; das Landgericht hat diesen Umstand\nals belastend gewertet (UA S. 15 bis 17). Mit der Behauptung, diese Art der Untersuchung sei medizinisch geboten gewesen, hat der Verteidiger die Vernehmung eines\n\nFacharztes für Orthopädie als Sachverständigen beantragt.\nDas Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die zu\nbeweiserdeu Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung\nseien. Auch diese Ablehnung des Beweisamtrags rügt die Revision aus den im Abschnitt 1 angeführten Gründen mit Recht.\nDer Schuldspruch kann auf der unterlassenen Anhörung eines\nSachverständigen beruhen.\n\n3. Das Urteil kann hiernach wegen der dargelegten\nVerfahrensfehler nicht bestehenbleiben. Auf die weiteren\nRügen kommt es nicht mehr an.\n\nZur sachlichrechtlichen Beurteilung sei bemerkt, daß\nbei der besonderen Gestaltung des Sachverhalts die innere\nTatseite der vorsätzlichen Körperverletzung näher erörtert\nwerden sollte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.,\n\nPikart Loesdau Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-848-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-848-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.625843+00:00"}}