{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-15_1_StR_569_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"1 StR 569/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 569/79 BESCHLUSS\n\nA5]y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerald W gm aus SEE» -\nVE, geboren an GEB 1944 in He (CSR),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\n04\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 15. April 1980 einstimmig beschlossen:\n\nDie Gesuche des Angeklagten WB> un wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\na) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nHof vom 22. Januar 1979\n\nb) gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung\ndes Wiedereinsetzungsamtrags\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom\n22. Januar 1979 hatte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt LUD, frist- und formgerecht begründet, und zwar\nauch mit Verfahrensrügen. Zur Anbringung eigener Verfahrensrügen beantragte der Angeklagte selbst Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in\nseinem Antrag vom 12. November 1979 wie folgt Stellung\ngenommen:\n\n„Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann keinen Erfolg haben, weil das Rechtsmittel rechtzeitig begründet und deshalb keine Frist\nversäumt worden ist. Das Urteil ist dem Verteidiger,\nRechtsanwalt Le, am 14. Mai 1979 zugestellt worden. Dieser war Pflichtverteidiger und besaß daneben\n\nZustellungsvollmacht. Er hat die Revision form- und\nfristgerecht begründet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß das Urteil auch ihm selbst hätte zugestellt werden müssen, trifft nicht zu. In den Fällen,\nin denen der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt und die Hauptverhandlung daraufhin\ngemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt wird, genügt\ndie Zustellung des Urteils an den Verteidiger (BGH,\nBeschluß vom 4. November 1976 - 4 StR 589/76 - und\n\nBl. 41 des bei den Akten befindlichen Sonderhefts\n\"Urteilszustellung\"). Der Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand ist aber auch deshalb unzulässig,\nweil der Beschwerdeführer die Ergänzungen der Revisionsbegründung, die er vorzunehmen beabsichtigte, nicht\ninnerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat\",\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nNunmehr hat der Angeklagte mit Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 1979 (abgefaßt\nvom 29. Oktober bis 5. November 1979) die eigene Revisionsbegründung nachgeholt und zugleich die Wiedereinsetzung\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und\ngegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags beantragt. Der Generalbundesanwalt hat\nin seinem Antrag vom 24. März 1980 die Verwerfung dieser\nAnträge beantragt und dazu ausgeführt:\n\n„Der weitere Antrag des Angeklagten WED von\n5. November 1979 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er erneut Rügen der Verletzung\nformellen Rechts erheben will, kannkeinen Erfolg haben. Das von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechts-\n\n04\n\nmittel der Revision ist durch seinen Verteidiger\nRechtsanwalt vg bereits mit Schreiben vom 16. Juni 1979 rechtzeitig und formgerecht begründet worden,\nwobei auch Verfahrensrügen erhoben worden sind, Die\nZustellung des Urteils an den Beschwerdeführer selbst\nwar nicht geboten, Die Strafkammer hat aus den in ihrem Beschluß vom 22. Januar 1979 ausgeführten Gründen\ndie Überzeugung gewonnen, daß sich der Angeklagte unbeschadet des von ihm vorgelegten Attestes eines Urologen namens Dr. Fayez Habashy SB vorsätzlich der\nFortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart\nentzogen hat. Diese Überzeugung hat der Angeklagte dem\nGericht durch sein gesamtes, in den Gründen des Beschlusses dargelegtes damaliges Verhalten, insbesondere\naber dadurch vermittelt, daß er sich bei seinen Ferngesprächen vom 19. und 21. Januar 1979 mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht PD una dem Richter\nam Landgericht Sch geweigert hat, seinen damaligen\nAufenthalt bekanntzugeben (vgl. die Aktenvermerke vom\n19. und 22. Januar 1979 - Bd. EA XI Bl. 869, 870 d.A.).\nAuf diese Weise hat es der Angeklagte der Strafkammer\nunmöglich gemacht, die Richtigkeit seiner Behauptungen\nüber seine nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angeblich noch immer bestehende Erkrankung und seine\nReiseunfähigkeit überprüfen zu lassen. Daß die Strafkammer dem Angeklagten unter diesen Umständen seine\nangebliche Reiseunfähigkeit nicht geglaubt und die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß er aufgrund eines schon\nam 28. Dezember 1978 gefaßten Planes nicht mehr zur\nHauptverhandlung hat kommen wollen, ist eine durchaus\nvertretbare tatrichterliche Würdigung. Darüberhinaus\nhat der Angeklagte nach seinem Rücktransport in die\nBundesrepublik Deutschland nach seinen eigenen Angaben\n\nbereits am 23. Juli 1979 eine Abschrift der schriftlichen Urteilsgründe erhalten. Er hat damit hinreichend\nZeit und Gelegenheit dazu gehabt, sich über die Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer\nRevisionsrügen zu unterrichten. Wenn er daraufhin weder von einem Verteidiger noch von einem Urkundsbeamten entsprechende Auskünfte eingeholt und beachtet hat,\nkann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht\ngesprochen werden, und zwar auch nicht insoweit, als\nder Angeklagte nunmehr die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung beantragt\".\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nPikart Loesdau Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-569-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-569-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.607530+00:00"}}