{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-15_1_StR_130_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"1 StR 130/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 130/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Sih Mehnet DB aus\n\nLemwein, seboren 1934 in CP (Türkei), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß 8 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom\n44, November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine als Schwurgericht zuständige andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag\nvom 10. März 1980 wie folgt begründet:\n\n„Die Rechtsauffassung des Tatrichters zur Frage\nder Notwehr (§ 32.StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht ist der\nMeinung, daß zur Abwehr von Schlägen und Stößen\nunbewaffneter Personen die Verwendung eines Messers nicht erforderlich sei (UA S. 20) und hält\ndeshalb die Abwehrhandiung des Angeklagten mit\ndem Messer in der \"konkreten Situation\" für einen Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit (UA S. 24). Diese Rechtsauffassung steht\nnicht im Einklang mit den Rechtsprechungsgrundsätzen. Danach darf der Angegriffene das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der\n\n- 3.\n\nGefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24).\n\nDas gilt selbst bei körperlicher Unterlegenheit des\nAngreifers (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1962 - 5 StR\n304/62; vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71), erst recht\naber bei einem zu Ungunsten des Angegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis. Weder ist im Rahmen des § 32 StGB\nder Gebrauch einer Waffe verboten, wenn der Angreifer\nunbewaffnet ist, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung\nverletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis\n\nzu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit\nrechtsmißbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182, 183;\n\n1 StR 219/75 vom 27. Mai 1975).\n\nAls rechtsmißbräuchlich kann die Abwehrhandlung des\nAngeklagten nach den bisherigen Feststellungen nicht\nerachtet werden, zumal der Angeklagte sich zwei Angreifern gegenübersah und das Schwurgericht davon\nausgeht, daß es Mehmet HE nicht bei einem Schlag\nin das Gesicht des Angeklagten hätte bewenden lassen\nwollen und auch Hasan He noch in die tätliche\nAuseinandersetzung eingegriffen hätte (UA S. 24).\nDaß die Handlungsweise des Angeklagten neben dem\nVerteidigungswillen auch von einen Zomesausbruch\nund Bedenkenlosigkeit bestimmt war, wie das Schwurgericht annimmt (UA S. 10, 20), schließt ihre Rechtfertigung durch Notwehr nicht aus (1 StR 366/76\n\nvom 13. Juli 1976 m.w.H.). Auch die Auffassung des\nTatrichters, daß der Angeklagte den Angriff mitverschuldet habe, erscheint nicht rechtsbedenkenfrei.\nDer vorausgegangene Streit vor dem Fabriktor war\n\nLu.\n\nvon der Familie der Angreifer ausgelöst, nur mit Worten geführt und nach beiderseitigen Verwünschungen vom,\nAngeklagten beendet worden, indem er sich abwandte und\nden Heimweg antrat (UA S. 8). Zur tätlichen Auseinander-\n\nsetzung ist es, wie die Feststellungen ergeben (UA S. 8/9),\n\nnur dadurch gekommen, daß Vater und Sohn Hgg den Angeklagten nachgefahren sind, ihn gestellt haben und\nMehnet Hgg sofort auf ihn eingeschlagen hat (UA S. 9).\nSelbst wenn aber ein Mitverschulden des Angeklagten anzunehmen wäre, hätte er nicht unter allen Umständen von\nder Abwehr mittels eines Messers Abstand nehmen mlssen\n(vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143). Nur wenn der Verteidigung des Täters das eigene Unrecht noch unmittelbar\nanhaftet, wenn also der Angriff des Dritten dem Unrecht\ndes Täters als Reaktion auf dem Fuße folgt, jedenfalls\nmit diesem in engem zeitlichen Zusammenhang steht, kann\neine Einschränkung des Notwehrrechts in Betracht kommen\n(1 StR 702/74 vom 25. Februar 1975). Hier scheidet\nJedenfalls das in der Beleidigung der Ehefrau des\nMehmet Ha geraume Zeit zurückliegende Verschulden\ndes Angeklagten schon aus zeitlichen Gründen aus,\n\nAber auch zu der Auseinandersetzung vor dem Fabriktor\nwar der zeitliche und räumliche Zusammenhang schon\nsowelt gelockert, daß es zweifelhaft erscheint, ob\n\nder spätere Angriff auf der Gaißgasse noch als vom\nAngeklagten schuldhaft provoziert angesehen werden\nkann (vgl. 1 StR 702/74 aa0). Ob der Angeklagte dem\nAngriff mit Aussicht auf Erfolg noch ausweichen konnte,\nbleibt nach den Urteilsfeststellungen offen. Zwar hat\ner nach den tödlichen Stichen die Flucht ergreifen\nkönnen, die beiden Angreifer haben ihn aber sofort\nverfolgt und nur deshalb die Verfolgung aufgegeben,\n\n-5-\n\nweil sich bei Mehnet Hgg in zunehmendem Maße die\nFolgen der beiden Messerstiche bemerkbar machten\n\n(UA S. 10). Ohne die Verletzungsfolgen hätten sie\nihn möglicherweise eingeholt. Dem Angeklagten kann\n‚auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er unversehens zum Messer gegriffen und die Angreifer damit\nüberrascht hätte. Er hatte bereits am Fabriktor das\nMesser offen gezeigt (UA S. 7) und es auch am Tatort\nin Hüfthöhe vor sich hingehalten, um die Angreifer\nvon Tätlichkeiten abzuhalten. Mehmet Hi hat das\nMesser in der Hand des Angeklagten auch bemerkt;\ngleichwohl hat er sich nicht abhalten lassen, auf\nden Angeklagten einzuschlagen (UA S, 9).\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.\nInfolgedessen ist es erforderlich, daß auf der Grundlage\ndes Ergebnisses einer neuen Verhandlung die äußeren und\ninneren Voraussetzungen der Notwehr erneut geprüft werden.\nDer Senat weist noch auf die Entscheidungen BGHSt 27, 336,\n\n- 6.\n337 und EGH, Urteil vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76 -\n\nbei Holtz MDR 1977, 281 hin, =»\n\nPikart Loesdau Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-130-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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