{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-04-15_1_StR_107_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-04-15","aktenzeichen":"1 StR 107/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs\nin Fällen der Anstiftung durch einen polizeilichen agent\nprovocateur,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO §§ 136 a, 264\n\nZur Frage der Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs\nin Fällen der Anstiftung durch einen polizeilichen agent\nprovocateur,\n\nBGH, Urt. vom 15. April 1980 - 1 StR 107/80 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 107/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred Wem aus DB, geboren am 1957\nin SB, zur zeit in Haft,\n\nunerlaubten Handeltreibens mit\n\nWegen Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «DD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n16. Oktober 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit die Strafkammer einen \"Teilakt nicht\nverwertet\" hat (VI. der Urteilsgründe);\n\n2. im Strafausspruch,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n524\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von\nApril bis Juni 1979 einnal mindestens acht Gramm und viermal mindestens drei Gramm Heroinzubereitung erwarb, etwa\ndie Hälfte des Stoffes für sich behielt, die andere Hälfte\nmit Ascorbinsäure streckte, portionierte und mit erheblichen\nGewinn verkaufte und weil er im gleichen Zeitraum etwa 50 g\nHaschisch kaufte, wovon er wiederum etwa die Hälfte selbst\nverbrauchte und den Rest mit Gewinn weiterveräußerte.\n\n2. Auf ein als \"Teilstück\" der fortgesetzten Handlung\nangesehenes tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten\nhat das Tatgericht die Verurteilung nicht erstreckt,\n\na) Es hat dazu folgende Feststellungen getroffen:\n\nAm 22. Juni 1979 verkaufte der Angeklagte eine Teilmenge\nder mit Ascorbinsäure gestreckten Heroinzubereitung\n\n(vgl. 1.) an einen Polizeibeamten, der sich bei einen\nvorausgehenden Zusammentreffen \"als Rauschgifthändler\ngroßen Stils präsentiert\" und dem gegenüber der Angeklagte \"aus einem Minderwertigkeitsgefühl heraus\" mit\neiner \"connection\" geprahlt und angegeben hatte, er\nkönne Haschisch in größeren Mengen besorgen. Der Polizeibeamte, dem der Angeklagte nur als Kleindealer bekannt\nwar, sagte ihm, er würde \"wesentlich mehr abnehmen\",\n\nMit dieser Versicherung und dem Hinweis, daß \"eine kleine\n\nMenge es doch nicht bringe\", überredete der Polizeibeamte\nden Angeklagten, sich auf ein \"Heroingeschäft großen Umfangs\"\neinzulassen. Drei Tage später vereinbarten beide, daß der\nAngeklagte in Frankfurt etwa 40 g Heroinzubereitung kauft\nund nach seiner Rückkehr fernmündlich in verschlüsselter\nForm mitteilt, welche Menge er libergeben kann. Schon am\n27. Juni 1979 erwarb der Angeklagte in Frankfurt von einen\ntürkischen Händler etwa 4O g Heroin. Am gleichen Tage wog\ner den Stoff in Verbraucherportionen ab, veräußerte etwa\ndrei Gramm an Konsumenten, traf sich um 21 Uhr mit dem\nPolizeibeamten und übergab ihm eine Betäubungsmittelmenge\nvon 36 g. Nach der Übergabe wurde der Angeklagte festgenommen. Er hatte noch zwei bis drei Gramm des Stoffes in\nseinem Besitz (UA S. 12 bis 14).\n\nb) Obwohl der Angeklagte den Sachverhalt eingeräumt\nhat, sah sich die Strafkammer an seiner Berücksichtigung\nauf Grund folgender Erwägungen gehindert:\n\nZu dem Ankauf am 27. Juni 1979 sei der Angeklagte\nvon dem Polizeibeamten, der sich als agent provocateur\nbetätigt habe, angestiftet worden. Die \"Hineinführung\"\ndes Angeklagten in die Straftat sei zu mißbilligen, weil\nsie die Überführung anderer Rauschgifthändler nicht bezweckt und an einer Ausdehnung des strafbaren Verhaltens\ndes Angeklagten kein Interesse bestanden habe. Anders\nals in dem Falle, der Gegenstand des Urteils des Senats\nvom 10. Juni 1975 - 1 StR 165/75 - (GA 1975, 333) gewesen sei, habe die Einwirkung des Polizeibeamten auf\nden Angeklagten nicht lediglich zur Konkretisierung eines\nbereits vorhandenen Tatentschlusses, sondern zur Entschlußfassung selbst geführt. Es sei auch nicht in wirksamer Weise\n\n57\n\ndem Eintritt des Taterfolgs vorgebeugt worden. Der. Angeklagte hätte vielmehr die gesamte Stoffmenge an Dritte\nabgeben können. Infolgedessen sei er ohne Nutzen für die\nStrafverfolgung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns\nherabgewürdigt worden. Was er auf Grund der Anstiftung\ndurch den Polizeibeamten getan habe, könne nicht Gegenstand der Verurteilung sein (UA S. 15. bis 23).\n\n3. Gegen die Auffassung des Tatgerichts wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft. Die Strafkammer habe formelles\nRecht verletzt, weil sie nicht die gesamte Tat im Sinne\nvon § 264 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Aburteilung gemacht habe und weil sie der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die\nStrafkammer habe sich allein auf die Angaben des Angeklagten gestützt. Die aus den Akten bekannten Umstände\nund Beweismittel hätten aber zur Vernehmung von drei\nPolizeibeamten gedrängt. Auf der Grundlage ihrer Bekundungen wäre die Frage, ob \"ein Beweisgewinnungs- und\nVerwertungsverbot für den letzten Teilakt der fortgesetzten Tat des Angeklagten vorliegt\", zu verneinen gewesen.\n\n4, Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg.\nDie Strafkammer hätte das tatbestandsmäßige Verhalten\ndes Angeklagten am 27. Juni 1979 zum Gegenstand der\nAburteilung machen müssen. Das ergeben schon die bisherigen Feststellungen. Es kann dahingestellt bleiben,\nob die Aufklärungsrüge begründet ist.\n\na) Es ist einerseits feststehende, von der Wissenschaft ganz überwiegend gebilligte Rechtsprechung, daß\n\n-6-\n\nim Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer\naufklärbarer Kriminalität, insbesondere auch der Rauschgiftkriminalität, auf den polizeilichen Lockspitzel\n\n(agent provocateur) nicht verzichtet werden kann (vgl.\n\nBGH GA 1975, 335 m.w.N.). Andererseits steht außer Frage,\ndaß es Grenzen tatprovozierenden Verhaltens des polizeilichen Lockspitzels geben muß, deren Nichtbeachtung als\n\nein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß \"in das Strafverfahren hineinwirken würde\" (Kleinknecht, StPO 34. Aufl.\n§ 163 Rdn. 32). Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den\nStrafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straf-\n\ntaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip\nnicht bestehen können (vgl. BGHSt 24, 125, 131; BGH MNJW 1980,\n46h Nr. 19). |\n\nb) Der Sachverhalt 1äßt keinen Verstoß gegen das\nRechtsstaatsprinzip erkennen. Der Angeklagte, der sich\nentschlossen hatte, \"zur Finanzierung seines erhöhten\nBedarfs und zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts auf\nlängere Sicht mit Drogen zu handeln\" (UA S. 5), war gegenüber dem Polizeibeamten als Verkäufer von immerhin vier\n(UA S. 6) oder fünf (UA S. 13) Gramm Heroinzubereitung\nin Erscheinung getreten. Er prahlte mit einer \"cennection\"\nund gab an, er könne Haschisch in größeren Mengen besorgen. Der manifeste Akt des Handeltreibens und die\nÄußerungen des Angeklagten durften als ausreichende\nGrundlage für den Verdacht auf weitaus schwerer wiegende\n- schon getätigte oder (im Falle sich bietender Gelegenheit) zu erwartende - Rauschgiftgeschäfte angesehen werden. Dem Verdacht dadurch nachzugehen, daß er sich als\nkaufkräftiger Interessent einer größeren Menge einer\nbesonders gefährlichen Droge ausgab, war dem Polizei-\n\n37\n- 7-\n\nbeamten nicht verwehrt. Was er zur Beeinflussung des Angeklagten vorbrachte, verstand sich von selbst: Größere Geschäfte werfen größeren Gewinn ab. Im übrigen begnügte\n\ner sich damit, den diesen größeren Profit ermöglichenden\nPartner zu mimen. Alles andere war dem Angeklagten überlassen. Er brachte den Kaufpreis auf, suchte und fand sogleich eine Bezugsquelle. Sein Verhalten spricht für\nRoutine und dafür, daß er einem Geschäft der Art und des\nUmfangs, wie es der Polizeibeamte anregte, von vornherein\nnicht abgeneigt war und auf Grund bestehender Bereitschaft\nsogleich die Gelegenheit ergriff, die sich ihm bot. Infolgedessen ist der Sachverhalt durchaus den Fällen vergleichbar, in denen durch den Lockspitzel lediglich die\nallgemeine Entschlossenheit zur Tatbegehung konkretisiert\nwird (vgl. BGH GA 1975, 333).\n\nNach allen wesentlichen Wertungsgesichtspunkten\n- Grundlage und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des Polizeibeamten, Tatbereitschaft und eigene,\nnicht fremdgesteuerte Aktivitäten des Angeklagten -\nkann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte durch\ndie Anstiftung \"zum bloßen Objekt staatlichen Handelns\nherabgewürdigt\" wurde (vgl. Franzheim NJW 1979, 2014,\n2015) und deshalb der staatliche Strafanspruch nicht\nentstanden oder entfallen sei. Daß ihm die Möglichkeit\nverblieb, über das angekaufte Heroin abredewidrig zu\nverfügen, kann dem Angeklagten nicht zugute kommen.\nDie Frage der Strafbarkeit des agent provocateur, der\ndie tatbestandliche Vollendung will oder in Kauf nimmt,\nist hier nicht zu erörtern.\n\n5. Der Erfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nführt zur Aufhebung der Feststellungen zu VI. der Urteilsgründe und des Strafausspruchs. Die Aufhebung der Feststellungen zu VI. der Urteilsgründe ist erforderlich,\nweil die Einzelheiten des Sachverhalts durch Vernehmung\nvon Zeugen noch weiter geklärt werden können und müssen\nund weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nnicht abschließend entschieden werden kann, ob das Handeltreiben des Angeklagten am 27. Juni 1979 als Einzelakt der\nfortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 23, 33,\n35; 26, 4, 7/8) oder als selbständige Straftat anzusehen\nist. Trotz dieser offenen Frage können der Schuldspruch\ndes angefochtenen Urteils und die zugehörigen Feststellungen\nbestehen bleiben. Sie werden nicht berührt, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten am 27. Juni 1979\neine selbständige Straftat war. Aber auch wenn dieses Verhalten in den Fortsetzungszusammenhang fällt, der Gegenstand des Schuldspruchs ist, genügt die Aufhebung der\nFeststellungen zu VI. der Urteilsgründe und des Strafausspruchs, weil - unabhängig von Rechtskraftfragen -\nein Rechtsmittel und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden\nkönnen, die losgelöst ven dem nicht angegriffenen Teil\nder Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung fähig sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 24, 185,\n187; 27, 70, 72). In folgerichtiger Anwendung dieses\nGrundsatzes erscheint es zulässig, den Einzelakt einer\nfortgesetzten Handlung, der nicht nur äußerlich mit den\nanderen Einzelakten in keinem Zusammenhang steht, sondern\nauch auf einer Erweiterung des Gesamtvorsatzes, also auf\neinem neuen Tatentschluß beruht (vgl. BGHSt 23, 33, 35),\n\n-9.\n\nzum Gegenstand einer lediglich den Schuldumfang (vgl.\nRGSt 75, 75, 85) und den Strafausspruch betreffenden\n\nmachen. Wenn das Handeltreiben des Angeklagten am 27. Juni 1979 Einzelakt der ihm zur Last liegenden und (von\ndiesem Einzelakt abgesehen) abgeurteilten fortgesetzten\nHandlung war, weist er die Besonderheiten auf, die eine\ngesonderte, nur den Schuldumfang und den Strafausspruch\nberührende Betrachtung ermöglichen, Die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils sprechen im übrigen nicht für\neinen Einzelakt, sondern für eine selbständige Straftat:\nErst nach Beendigung des letzten Einzelakts der Handlungsreihe, wegen welcher die Strafkamner verurteilt hat,\n\n6. Der Senat weist darauf hin, daß es (entgegen\nSeite 10 des angefochtenen Urteils) im Falle des fortgesetzten Handeltreibens für die Annahme eines be-Sonders schweren Falles nach § 11 Abs, 4 Nr, 5 Betnß\nnicht darauf ankommt, welche Menge der Täter \"gleichzeitig besessen hat\" (vgl. BGHSt 25, 290, 293),\n\n7. Die Anklagebehörde hat erreicht, was sie nach\nder Begründung ihrer Revision erreichen wollte. Auf Grund\n\n- 10 -\n\ndes vollen Erfolgs in der\n\nSache konnte der in der Foraulierung weitergehende An\n\ntrag außer Betracht bleiben,\n\nPikart Loesdau\n\nHerdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-107-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-15/1-str-107-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.565181+00:00"}}