{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-25_1_StR_106_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-25","aktenzeichen":"1 StR 106/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 160/80 BESCHLUSS\nuk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Anton P > zu: em\nUSED, «ort geboren an GEB 1552,\n\n2. den Schlosser Hans-Georg L aus\n\nGeERSEEEEEEEER, sort geboren an Gi 1952,\n\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung\n\nZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 25. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Pi»\n\nund IQ wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 12. November 1979 in den Straf-\n\naussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Aufklärungsrügen führen entsprechend dem insoweit wirksam beschränkten Revisionsbegehren zur Aufhebung\nder Strafaussprüche. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nausgeführt:\n\n„Die Angeklagten hatten bestritten, die Zeugin\nLa zun Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben.\nDie Strafkammer hat die Angeklagten jedoch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von der\nZeugin in der Hauptverhandlung gewonnen hat - wobei auch von Bedeutung war, daß die Zeugin sich\nselbst nach Auffassung der Strafkammer in keiner\nWeise geschont haben soll - und aufgrund von\nweiteren, in den schriftlichen Urteilsgründen\n\ndargestellten Umständen für überführt angesehen\n\n(UA S. 13 £f). Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht\nersichtlich. Anders verhält es sich jedoch mit der\nEinlassung der Angeklagten, daß sich Frau La»\n\nin der Gaststätte provozierend verhalten und zum\nAusdruck gebracht haben soll, die Angeklagten könnten bei ihr \"zum Ziel kommen\" (UA S. 12). Insoweit\nkonnte die entgegenstehende Aussage der Zeugin allenfalls eine Stütze in ihrer Übereinstimmung mit der\nvor der Polizei gemachten Aussage gefunden haben,\naber nicht ohne weiteres in den sonstigen auf\n\nUA S. 13 ff dargestellten Umständen und auch nicht\n\nin der Erwägung, daß sich die Zeugin selbst nicht\ngeschont habe (UA S. 13). Allerdings wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen, der Zeugin\naus den angegebenen Gründen insgesamt Glauben zu\nschenken. Der Wirt der Hgn-«@#, der Zeuge\nRaimund MP hatte jedoch bei seiner kommissarischen\nVernehmung Aussagen gemacht, die die Einlassung der\nAngeklagten über das Verhalten der Zeugin mindestens\nteilweise bestätigten. Der Zeuge hat diese Aussage\nauch beeidet. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer sich nicht mit der Verlesung der Aussage des\nZeugen zufrieden geben dürfen. Unter Berücksichtigung\nder Tatsache, daß der Zeuge alsbald von seiner Auslandsreise zurückkehrte und daß die Hauptverhandlung\nhierdurch nur geringfügig verlängert worden wäre,\nhätte die Strafkammer den Zeugen in der Hauptverhandlung vernehmen und sich hierdurch einen unmittelbaren Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschaffen\nmüssen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - 1 StR 254/79 -,\nabgedr. bei Holtz MDR 1979, 990 sowie Urteil vom\n\n31. Juli 1979 - 1 StR 304/79 -). Es kann nicht aus-\n\ngeschlossen werden, daß die Strafkammer dann, wenn\nsie den Zeugen selbst in der Hauptverhandlung vernommen und ihm ganz oder teilweise Glauben geschenkt\nhätte, zu einer anderen Beurteilung der Straffrage\nund insbesondere der Frage nach der Annahme eines\nminder schweren Falles gelangt wäre.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/1-str-106-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/1-str-106-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.063132+00:00"}}